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   FG Rheinland-Pfalz, 29.05.2012 - 3 K 2138/10   

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https://dejure.org/2012,21430
FG Rheinland-Pfalz, 29.05.2012 - 3 K 2138/10 (https://dejure.org/2012,21430)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.05.2012 - 3 K 2138/10 (https://dejure.org/2012,21430)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. Mai 2012 - 3 K 2138/10 (https://dejure.org/2012,21430)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 6a Abs 4 UStG 1999, Art 28 Teil A Buchst a UAbs 1 EWGRL 388/77, § 4 Nr 1 Buchst b UStG 1999, § 3 Abs 6 S 6 UStG 1999, § 17a Abs 2 UStDV 1999
    Innergemeinschaftliche Lieferung von Kraftfahrzeugen: Steuerfreiheit der Erstlieferung in einem Reihengeschäft bei nicht bekanntem Weiterverkauf, keine fortlaufende Rechnungsnummer, "Verschreiber" beim Hinweis auf eine innergemeinschaftliche Lieferung, Verwendung einer ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertrauensschutz bei einem Reihengeschäft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Innergemeinschaftliche Lieferung an ein Scheinunternehmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Innergemeinschaftliche Lieferung an ein Scheinunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Innergemeinschaftliche Lieferungen an ein Scheinunternehmen

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1968
 
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 14.11.2012 - XI R 17/12

    Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Umfang der

    Der Senat verkennt nicht, dass in der Autobranche bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Barzahlung Zug um Zug gegen Aushändigung des Fahrzeugs üblich sein mag (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29. Mai 2012  3 K 2138/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1968, Rz 71, m.w.N.) und dass ohne Barzahlung bei Übergabe oder vollständiger bargeldloser Vorauszahlung durch den im Ausland ansässigen Abnehmer der Verkäufer das Risiko eines Forderungsausfalls tragen würde, jedoch diese Abwicklungsmodalität eine erhebliche umsatzsteuerrechtliche Missbrauchsgefahr birgt.
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