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   FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16   

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FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16 (https://dejure.org/2018,51672)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.08.2018 - 1 K 2469/16 (https://dejure.org/2018,51672)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. August 2018 - 1 K 2469/16 (https://dejure.org/2018,51672)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 81 EGV, § 10b EStG 1997, § 34c EStG 1997, § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG 1997, § 26 KStG 1999
    Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße - Währungssicherungsgeschäfte als Teil eines Anteilsveräußerungsgeschäfts - Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern

  • IWW

    Art. 81 EGV, § 10b EStG 1997, § 34c EStG 1997, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG 1997, § 26 KStG 1999, § 8b Abs. 2 KStG 1999, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1999, Art 82 EGV
    EGV, EStG, KStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnungshöchstbetrag für ausländische Steuern; EU-Kartellbuße; Steuerrecht; Währungssicherungsgeschäfte; Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße; Währungssicherungsgeschäfte als Teil eines Anteilsveräußerungsgeschäfts; Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsstreit um die Berücksichtigung einer kartellrechtlichen Geldbuße als Betriebsausgabe; Möglichkeit der Einbeziehung von Erträgen aus einem Währungssicherungsgeschäft in die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Betriebsausgabenabzug für eine EU-Kartellbuße

  • Jurion (Kurzinformation)

    Betriebsausgabenabzug für eine EU-Kartellbuße

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Behandlung von Währungskurssicherungsgewinnen im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zur steuerlichen Berücksichtigung einer EU-Kartellbuße - Einbeziehung von Erträgen aus Währungssicherungsgeschäften in die Ermittlung eines Gewinns aus Anteilsveräußerung - Steueranrechnung nach §§ 34c EStG, 26 KStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16
    53 Auf den die Frage aufwerfenden Vorlagebeschluss des BFH vom 09. Februar 2011 I R 71/10, BStBl II 2011, 500, ob die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen der Berechnungsformel für die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c EStG in der auch für das Streitjahr gültigen Fassung wegen der Ausklammerung der persönlichen und familienbezogenen Aufwendungen wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in dem Nenner der Berechnungsformel des § 34c EStG und die daraus resultierende Minderung des Betrags anrechnungsfähiger ausländischer Steuern gegen primäres Unionsrecht verstößt, hat der EuGH mit Urteil in der Rechtssache Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, BStBl II 2015, 431 entschieden, dass die Verringerung des Anrechnungshöchstbetrags im Ergebnis eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstelle.

    Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417 hat der Gesetzgeber § 34c Abs. 1 EStG im Hinblick auf das o.g. EuGH-Urteil C-168/11 geändert.

    Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-168/11 lasse die Anrechnung nach § 26 KStG unberührt, da Körperschaftsteuersubjekte über keine Privatsphäre verfügten (BTDrs 18/3017, S. 52).

    60 Unabhängig davon, dass der Beklagte im Ausgangspunkt die anrechenbaren ausländischen Steuern nach § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG über die Verweisung auf § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG in den jeweils für das Streitjahr gültigen Fassungen zutreffend auf die Summe der Einkünfte, nicht aber das Einkommen bezogen hat (vgl. insoweit schon das zwischen den Beteiligten ergangene BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BStBl II 2006, 380), ergibt sich auch aus einer - quasi aktualisierenden - Betrachtung der Streitfrage auf der Grundlage des EuGH-Urteils C-168/11 und der in dessen Folge neu gefassten Vorschrift des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG für die körperschaftsteuerliche Betrachtung kein anderes Ergebnis.

    Der Senat geht mit der oben dargestellten Gesetzesbegründung davon aus, dass angesichts dessen, dass Körperschaftsteuersubjekte - zumindest nach derzeit herrschender Auffassung - anders als natürliche Personen nicht über eine Privatsphäre verfügen, die es gebietet, alle dieser zuzuordnenden steuerrechtlich abzugsfähigen personen- und familienbezogenen Positionen (vor allem Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, aber auch Altersentlastungs- sowie Grund- und Kinderfreibetrag) im maßgeblichen Berechnungsschema zu berücksichtigen, die Grundsätze der Entscheidung des EuGH in C-168/11 dem vom Beklagten angewandten Berechnungsschema nicht entgegenstehen.

    Für diese Einschätzung spricht die Eigenart der vom EuGH im Urteil C-168/11 und - hierzu erweiternd - auch vom BFH in dessen Entscheidung vom 18. Dezember 2013 I R 71/10 ausdrücklich erwähnten Abzugspositionen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.02.2016 - 11 K 12212/13

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16
    Die Regelung des § 8b Abs. 2 KStG bezieht sich ausdrücklich auf bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens außer Ansatz zu belassende bestimmte Teile des zuvor zu ermittelnden steuerlichen Gewinns, nur insoweit werden Korrekturen an dem erzielten Gewinn vorgenommen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016 11 K 12212/13, EFG 2016, 1629; Rev. beim BFH unter Az. I R 20/16 anhängig).

    Es geht auch hier darum, nur das tatsächlich vom Veräußerer Vereinnahmte von der Besteuerung auszunehmen (BFH-Urteile vom 12. März 2014 I R 55/13, BStBl II 2015, 658; vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BStBl II 2015, 668; vom 02. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016 11 K 12212/13, a.a.O.).

    Der (gegebenenfalls) höhere Betrag in der Währung Euro, den die Klägerin aufgrund zuvor mit Dritten abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäften für den in ... vereinnahmten Kaufpreis erhalten hat, stellt keine Gegenleistung für die Anteilsübertragung dar, sondern ist die Gegenleistung für die Hingabe des Fremdwährungsbetrags in ... (vgl. die aus Sicht des Senats zutreffenden Ausführungen im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016, 11 K 12212/13, a.a.O. zu Tz. 26).

    45 Mag im Streitfall anders als in dem der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016 11 K 12212/13, a.a.O., zugrunde liegenden Sachverhalt, der durch eine Absicherung eines Veräußerungspreises über die gesamte Halteperiode der Anteile gekennzeichnet war, während die Klägerin lediglich einen konkret mit dem Erwerber vereinbarten Veräußerungspreis für einen bestimmten Zeitraum zwischen Signing und Closing des Veräußerungsvorgangs gegen die aus dem Währungswechsel von Euro auf ... möglicherweise resultierenden Währungsschwankungen absichern wollte (sog. Micro-Hedge), zwar eine Veranlassung der Währungssicherungsgeschäfte durch die Anteilsveräußerung angenommen werden können, so vermag der Senat allerdings nicht die Auffassung zu teilen, es handele sich im Streitfall insoweit um Veräußerungs-"Kosten".

    Eine Qualifizierung der aus den Währungssicherungsgeschäften resultierenden Vermögensmehrungen als "negative Veräußerungskosten" führte indes in hiermit nicht zu vereinbarender Weise dazu, die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG auf einen über den Veräußerungspreis hinausgehenden Betrag zu erstrecken (vgl. - erneut - die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016, 11 K 12212/13, a.a.O., Tz. 31; a.A. Teiche, DStR 2014, 1737).

  • BFH, 18.12.2013 - I R 71/10

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16
    53 Auf den die Frage aufwerfenden Vorlagebeschluss des BFH vom 09. Februar 2011 I R 71/10, BStBl II 2011, 500, ob die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen der Berechnungsformel für die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c EStG in der auch für das Streitjahr gültigen Fassung wegen der Ausklammerung der persönlichen und familienbezogenen Aufwendungen wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in dem Nenner der Berechnungsformel des § 34c EStG und die daraus resultierende Minderung des Betrags anrechnungsfähiger ausländischer Steuern gegen primäres Unionsrecht verstößt, hat der EuGH mit Urteil in der Rechtssache Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, BStBl II 2015, 431 entschieden, dass die Verringerung des Anrechnungshöchstbetrags im Ergebnis eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstelle.

    Im Anschluss hieran entschied der BFH mit Schlussurteil vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BStBl II 2015, 361, dass die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach Maßgabe des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG geltungserhaltend in der Weise vorzunehmen ist, dass die Summe der Einkünfte im Nenner der Berechnungsformel um alle steuerrechtlich abzugsfähigen personenbezogenen und familienbezogenen Positionen, vor allem Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, aber, und insoweit über seinen o.g. Vorlagebeschluss hinausgehend, auch den Altersentlastungsbetrag sowie den Grundfreibetrag, zu vermindern ist.

    Für diese Einschätzung spricht die Eigenart der vom EuGH im Urteil C-168/11 und - hierzu erweiternd - auch vom BFH in dessen Entscheidung vom 18. Dezember 2013 I R 71/10 ausdrücklich erwähnten Abzugspositionen.

    Dass nunmehr die Höchstbetragsrechnungen nach EStG und KStG differieren - und sich dies auch für den Rechtsstand des Streitjahres entsprechend verhalten hat -, ist für sich genommen verfassungs- und auch europarechtlich unproblematisch (Siegers in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 26 KStG Tz 58; Sülflow-Schworck, a.a.O., die zutreffend auf die in der zitierten EuGH- und auch der BFH-Entscheidung I R 71/10 zu findende Fortbildung der Schumacker-Rechtsprechung hinweist; a.A. Desens, a.a.O.; wohl offen Kamphaus/Nitzschke, IStR 2017, 96, unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie).

  • FG Münster, 22.12.2017 - 4 K 1099/15

    Betriebsausgabenabzug für EU-Geldbuße - Kartellverstoß, Geldbuße,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16
    Diese für die Kommission in ihren Ahndungsverfahren maßgeblichen Regelungen sprechen dafür, dass die Kommission angesichts der Bindungswirkung der Leitlinien 1998 (und für spätere Jahre auch der Leitlinien 2006 in entsprechender Weise) zu einer Einbeziehung von Abschöpfungsaspekten bereits in den Grundbetrag überhaupt nicht befugt gewesen ist (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 07. November 2013 IV R 4/12, BStBl II 2014, 306; so auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Dezember 2017 4 K 1099/15 G,F,Zerl, EFG 2018, 380, Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH unter IV B 7/18 anhängig; bestätigend Bode, DB 2014, 395; a.A. Kruschke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rn. 1736; Eilers/Esser-Wellié/Ortmann/Schubert, Ubg 2008, 661; Eilers/ Klusmann, NZKart 2014, 294; Haus, DB 2014, 2066; Dethof, GmbH-StB 2015, 50; im Ergebnis auch Gegenfurtner, StudZR Wissenschaft Online 1/2017 - www.WissOn.studzr.de, mit vielfältigen Nachweisen; Schönfeld/Haus/Bergmann, DStR 2017, 73).

    Schließlich hat, insoweit zwar auf die konkret streitgegenständliche Geldbuße im dortigen Streitfall bezogen, jedoch inhaltlich in Übereinstimmung mit den soeben wiedergegebenen allgemeinen Stellungnahmen, die EU-Kommission mit Schreiben vom 27.10.2017 mitgeteilt, sie habe im Rahmen der Bußgeldentscheidung von der nach Rz. 31 der Bußgeldleitlinien bestehenden Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße keinen Gebrauch gemacht und wirtschaftliche Vorteile, die ein Unternehmen durch den Kartellrechtsverstoß erlangt hat, nicht berücksichtigt (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Dezember 2017 4 K 1099/15 G,F,Zerl, a.a.O., Tz. 32).

    Mit dem Finanzgericht Münster, Urteil vom 22. Dezember 2017 4 K 1099/15 G,F,Zerl, a.a.O., geht der Senat zwar davon aus, dass eine Orientierung eines Bußgelds am Umsatz eines Kartellteilnehmers auch dessen aus dem Rechtsverstoß gezogene wirtschaftliche Vorteile berühren kann und eine wirtschaftliche Belastung mit sich zieht.

  • BFH, 12.03.2014 - I R 45/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Höchstbetragsberechnung gemäß § 34c Abs.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16
    Für das Verständnis der nach der Legaldefinition in § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgeblichen Begriffe "Veräußerungspreis" und "Veräußerungskosten" kann auf das hierfür zu § 16 EStG und § 17 EStG entwickelte Begriffsverständnis zurückgegriffen werden (BFH-Urteile vom 15. Juni 2016 I R 64/14, BStBl II 2017, 182; vom 12. März 2014 I R 45/13, BStBl II 2014, 719; Gosch, a.a.O., § 8b KStG Rn. 181, 195a; Pung, a.a.O., § 8b KStG Tz 109).

    Auf eine unmittelbare sachliche, kausale Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft kommt es nicht an (BFH-Urteile vom 09. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861; vom 12. März 2014 I R 45/13, a.a.O.; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8b KStG Rz. 215; Pung, a.a.O., § 8b KStG Tz 109b).

  • BFH, 15.06.2016 - I R 64/14

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16
    Für das Verständnis der nach der Legaldefinition in § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgeblichen Begriffe "Veräußerungspreis" und "Veräußerungskosten" kann auf das hierfür zu § 16 EStG und § 17 EStG entwickelte Begriffsverständnis zurückgegriffen werden (BFH-Urteile vom 15. Juni 2016 I R 64/14, BStBl II 2017, 182; vom 12. März 2014 I R 45/13, BStBl II 2014, 719; Gosch, a.a.O., § 8b KStG Rn. 181, 195a; Pung, a.a.O., § 8b KStG Tz 109).

    Dies erscheint angesichts der aus den Währungssicherungsgeschäften resultierenden Vermögensmehrungen bereits begrifflich ausgeschlossen, denn bei Kosten iSd § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG handelt es sich um durch die Veräußerung veranlasste Aufwendungen (vgl. nur BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 I R 64/14, a.a.O.), also Vermögensminderungen des Veräußerers, nicht aber wie vorliegend um Erträge.

  • BFH, 24.03.2004 - I B 203/03

    Kartellrechtsbuße der EU-Kommission; BA-Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16
    Zwar sind von der Kommission ausgesprochene kartellrechtliche Sanktionen nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezogen und auf dessen Abschöpfung gerichtet, sondern dienen vor allem der Ahndung des Verstoßes und der Abschreckung potenzieller Nachahmer (BFH-Beschluss vom 24. März 2004 I B 203/03, BFH/NV 2004, 959, m.w.N.), wie sich dies aus den Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, den Leitlinien 1998, als auch den diesen nachfolgenden Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (ABlEU 2006, Nr. C 210, 2), den Leitlinien 2006, ergibt.

    Gleichwohl schließt diese Zweckbestimmung und Lenkungsfunktion von Geldbußen es nicht aus, dass mit derartigen Geldbußen auch durch die sanktionierten Wettbewerbsverstöße erlangte wirtschaftliche Vorteile iSd § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG jedenfalls teilweise abgeschöpft werden können (BFH-Beschluss vom 24. März 2004 I B 203/03, a.a.O.).

  • BFH, 07.11.2013 - IV R 4/12

    Abziehbarkeit von EU-Geldbußen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16
    Diese für die Kommission in ihren Ahndungsverfahren maßgeblichen Regelungen sprechen dafür, dass die Kommission angesichts der Bindungswirkung der Leitlinien 1998 (und für spätere Jahre auch der Leitlinien 2006 in entsprechender Weise) zu einer Einbeziehung von Abschöpfungsaspekten bereits in den Grundbetrag überhaupt nicht befugt gewesen ist (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 07. November 2013 IV R 4/12, BStBl II 2014, 306; so auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Dezember 2017 4 K 1099/15 G,F,Zerl, EFG 2018, 380, Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH unter IV B 7/18 anhängig; bestätigend Bode, DB 2014, 395; a.A. Kruschke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rn. 1736; Eilers/Esser-Wellié/Ortmann/Schubert, Ubg 2008, 661; Eilers/ Klusmann, NZKart 2014, 294; Haus, DB 2014, 2066; Dethof, GmbH-StB 2015, 50; im Ergebnis auch Gegenfurtner, StudZR Wissenschaft Online 1/2017 - www.WissOn.studzr.de, mit vielfältigen Nachweisen; Schönfeld/Haus/Bergmann, DStR 2017, 73).

    Nicht zuletzt hat die EU-Kommission, wie dem BFH-Urteil vom 07. November 2013 IV R 4/12, a.a.O., Tz. 10, zu entnehmen ist, unter Bezugnahme auf die "Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen" und die in diesen Leitlinien in Bezug genommene Rechtsprechung des EuGH, wonach Geldbußen so hoch festgesetzt werden sollen, "dass nicht nur die an der Zuwiderhandlung ... beteiligten Unternehmen sanktioniert werden (Spezialprävention), sondern auch andere Unternehmen von der Aufnahme oder Fortsetzung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 oder 82 abgehalten werden (Generalprävention)", erklärt, dass die Geldbußen der Kommission, die zur Ahndung von Verstößen gegen Art. 81 oder 82 EG verhängt werden, der Abschreckung dienten, eine gesonderte Abschöpfungsfunktion den Leitlinien nicht zu entnehmen sei und dementsprechend die Kommission auch keinen Abschöpfungsteil bestimmen könne.

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04

    Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16
    Es geht auch hier darum, nur das tatsächlich vom Veräußerer Vereinnahmte von der Besteuerung auszunehmen (BFH-Urteile vom 12. März 2014 I R 55/13, BStBl II 2015, 658; vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BStBl II 2015, 668; vom 02. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016 11 K 12212/13, a.a.O.).
  • BFH, 22.12.2010 - I R 58/10

    Sog. Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit Anteilsankäufen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16
    Es geht auch hier darum, nur das tatsächlich vom Veräußerer Vereinnahmte von der Besteuerung auszunehmen (BFH-Urteile vom 12. März 2014 I R 55/13, BStBl II 2015, 658; vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BStBl II 2015, 668; vom 02. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016 11 K 12212/13, a.a.O.).
  • BFH, 12.03.2014 - I R 55/13

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BFH, 31.05.2005 - I R 68/03

    Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 26 Abs.6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2003 - 2 K 2377/01

    Keine Rückstellung für zu erwartende Kartellbußen der EU

  • BFH, 09.04.2014 - I R 52/12

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 40/17

    Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs.

  • BFH, 09.02.2011 - I R 71/10

    Kartellbußgeld mindert nicht die Steuern

  • FG Köln, 24.11.2016 - 10 K 659/16

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung in Fremdwährung - Aufwendungen für

  • BFH, 06.03.2013 - I R 18/12

    Keine Berücksichtigung des Ergebnisses von Kurssicherungsgeschäften bei der

  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Nachträgliche Veränderung des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten als

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    Keine Rückstellung für Geldbußen

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    Streitwerthöchstgrenze des § 39 Abs. 2 GKG gilt auch in AdV-Verfahren mit

  • BFH, 06.09.2012 - VII E 12/12

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BFH, 15.03.2000 - VIII R 34/96

    Rückstellungen; steuerliches Abzugsverbot

  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

  • BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i. S.

  • BFH, 09.06.1999 - I R 64/97

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 40/17

    BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

    Diese auf die Ahndung des konkreten Verstoßes und der Abschreckung potentieller Nachahmer gerichtete Zweckbestimmung und Lenkungsfunktion schließt es nicht aus, dass mit derartigen Geldbußen auch durch die sanktionierten Wettbewerbsverstöße erlangte wirtschaftliche Vorteile i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG jedenfalls teilweise abgeschöpft werden (zu von der Kommission der Europäischen Union --EU-Kommission-- ausgesprochenen kartellrechtlichen Sanktionen vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d bb, Rz 17, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 26; FG Münster, Urteil in EFG 2018, 380; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2018 - 1 K 2469/16, juris).
  • BFH, 07.12.2022 - I R 15/19

    EG-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8

    Das FG hat hierauf das Finanzgerichtsverfahren fortgesetzt und die Klage hinsichtlich der oben angeführten --zu diesem Zeitpunkt noch streitig gebliebenen-- Punkte mit Urteil vom 29.08.2018 - 1 K 2469/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 809) als unbegründet abgewiesen.
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