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   FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 5 K 1492/02   

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FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 5 K 1492/02 (https://dejure.org/2004,12181)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.11.2004 - 5 K 1492/02 (https://dejure.org/2004,12181)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. November 2004 - 5 K 1492/02 (https://dejure.org/2004,12181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlungsverjährung eines Erstattungsanspruchs aus zu Unrecht erfolgter Anrechnung von Körperschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zahlungsverjährung eines Erstattungsanspruchs aus zu Unrecht erfolgter Anrechnung von Körperschaftsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger für gezahlte und zurückgezahlte Beträge; Wegfall des rechtlichen Grundes für eine Zahlung; Zahlungsverjährung bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; Fälligkeit von Erstattungsansprüchen; Anrechnung von ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 508
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 32/99

    Zahlungsverjährung bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 5 K 1492/02
    Auch der BFH sei der Auffassung, dass die Änderung einer Anrechnungsverfügung (abgesehen von der in § 130 Abs. 3 AO vorgesehenen Frist) ohne Bindung an eine Verjährungsfrist möglich sei (Hinweis auf BFH BStBl II 2001, 133 ).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ergebe sich aus der vom Beklagten in Bezug genommenen BFH-Entscheidung vom 18. Juli 2000 (BStBl II 2001, 133 ), dass die streitgegenständliche Anrechnungsverfügung wegen Zahlungsverjährung nicht mehr geändert werden könne.

    Im BFH-Urteil vom 18. Juli 2000 (BStBl II 2001, 133 ) stelle das Gericht nochmals klar, dass wegen der Fälligkeitsregelung des § 36 Abs. 4 EStG Änderungen von Anrechnungsverfügungen nach §§ 130 und 131 AO und außerhalb der Zahlungsverjährung vorgenommen würden.

    Nichts folgt nichts anderes aus dem Urteil des BFH vom 18. Juli 2000 VII R 32, 33/99, BStBl II 2001, 133 ).

    Der BFH hat in dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom 18. Juli 2000 (VII R 32, 33/99, BStBl II 2001, 133 ) u.a. ausgeführt:.

    Der Senat sieht sich im Übrigen bestätigt durch den lediglich deklaratorischen Charakter der Anrechnungsverfügung, die an den materiellen Steueranspruch anknüpft (BFH vom 18. Juli 2000 VII R 32, 33/99, BStBl II 2001, 133 ).

  • FG Berlin, 14.02.2002 - 1 K 1076/99

    Anwendbarkeit der §§ 130, 131 AO für das Abrechnungsverfahren gemäß § 218 Abs. 1

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 5 K 1492/02
    In diesem Sinne habe auch das Finanzgericht Berlin in seinem Urteil vom 14. Februar 2002 (1 K 1076/99, EFG 2002, 876) entschieden.

    Dies unterscheide den vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, über den das Finanzgericht Berlin in seinem Urteil vom 14. Februar 2002 (1 K 1076/99, EFG 2002, 876) zu entscheiden gehabt habe.

    Die Gefährdung öffentlichen Interesses sehe das Finanzgericht Berlin im Urteil vom 14. Februar 2002 (EFG 2002, 876) und im Übrigen auch die Kommentarmeinung übereinstimmend gegeben bei einem erheblichen Steuerausfall sowie einer Begünstigung gegenüber anderen Steuerpflichtigen.

    Im Streitfall handelt es sich bei der vom Beklagten geltend gemachten Zahlung um einen Erstattungsanspruch i.S.v. § 37 AO (vgl. auch FG Berlin vom 14. Februar 20021 K 1076/99, EFG 2002, 876).

  • BFH, 24.06.1977 - VI R 175/74

    Steuererstattung - Anrechnung von Vorauszahlungen - Einbehaltung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 5 K 1492/02
    Die Steueranrechnung bringe also keine Rechte und Pflichten zur Entstehung, die die Klägerin nicht schon ohne sie hätte (Hinweis auf BFH BStBl II 1977, 805 ).

    Sie sind deshalb in ihrer rechtlichen Beurteilung von einer Steuerfestsetzung zu trennen (BFH-- vom 16. Oktober 1986 VII R 159/83, BFHE 148, 4 , BStBl II 1987, 405 ; vom 11. November 1966 VI R 68/66, BFHE 87, 514, BStBl III 1967, 214; vom 24. Juni 1977 VI R 175/74, BFHE 122, 510 , BStBl II 1977, 805 , und vom 14. November 1984 I R 232/80, BFHE 142, 408, BStBl II 1985, 216 ).

  • VG Meiningen, 31.03.2003 - 5 K 1136/98

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Bruchteilseigentum; Entschädigung;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 5 K 1492/02
    Auf den Einspruch der A Bank GmbH gegen die Körperschaftsteuerfestsetzungen für die Streitjahre verpflichtete der Senat im zweiten Rechtszug mit Urteil vom 8. März 1999 im Verfahren 5 K 1136/98 den Beklagten, den Gewinn der A Bank GmbH für 1989 um 2.923.368,00 DM nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes herabzusetzen.

    Nicht Maßgebend ist in diesem Zusammenhang der Erlass des Urteils durch den Senat am 8. März 1999 im Verfahren 5 K 1136/98 der A Bank GmbH gegen den Beklagten.

  • BFH, 28.09.1993 - VII R 107/92

    Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Kindernährmittel - Rechtswidrigkeit von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 5 K 1492/02
    Die Jahresfrist beginne zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes erkannt habe und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien (Hinweis auf BFH/NV 1994, 751).

    Der Kläger habe in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung gestützt auf das BFH-Urteil vom 28. September 1993 (BFH/NV 1994, 751) zutreffend ausgeführt, dass nicht allein die Kenntnis der Tatsachen, die zur Rücknahme der Anrechnungsverfügung führen müsste, den Lauf der Jahresfrist nicht in Gang setzen könne, sondern dass es weiterhin darauf ankomme, ob der zuständige Sachbearbeiter aus der Kenntnis dieser Tatsache auch positiv den Schluss auf die Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügungen gezogen habe.

  • BFH, 18.07.2002 - V R 56/01

    Erstattung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 5 K 1492/02
    Dieser kann denselben Inhalt wie die Anrechnungsverfügung haben, ergeht aber gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 bei Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen (BFH vom 18. Juli 2002 V R 56/01, BStBl II 2002, 705 ).
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 5 K 1492/02
    Sofern der festgesetzte Steuerbetrag bereits fällig gewordenen, nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht --deren Anforderung der Jahressteuerbescheid in seinen Regelungsgehalt mit aufnimmt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 4. Juni 1981 VIII B 31/80, BFHE 133, 267 , BStBl II 1981, 767 , und zuletzt vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14 , BStBl II 2000, 46 , m.w.N.)--, wird die Abschlusszahlung sofort fällig.
  • BFH, 15.04.1997 - VII R 100/96

    Fehlerhafte Anrechnung von Steuern - Nachteilige Änderung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 5 K 1492/02
    Die Abrechnung von Steuern ist ein eigenständiger Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO 1977 , der unabhängig von der Steuerfestsetzung mit eigenen Rechtsmitteln angegriffen werden kann und muss (vgl. Urteil des BFH vom 15.4.1997 VII R 100/96).
  • BFH, 31.08.1999 - VIII R 23/98

    Überschusserzielungsabsicht bei fremdfinanziertem Aktienkauf

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 5 K 1492/02
    Denn die Anrechnung erfolgt durch einen von der Steuerfestsetzung getrennten besonderen Verwaltungsakt, der sog. Anrechnungsverfügung (BFH vom 31. August 1999 VIII R 23/98, BFH/NV 2000, 420 ).
  • BFH, 23.06.1993 - X B 134/91

    Reichweite der Aufhebung der Vollziehung (Vorlage an den Großen Senat)

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 5 K 1492/02
    Vielmehr hat insoweit erst die Feststellung der strittigen Abschlusszahlung in der geänderten Anrechnungsverfügung des FA die Fälligkeit der festgesetzten Einkommensteuerschuld ausgelöst, und zwar unbeschadet dessen, dass die Fälligkeit einer Steuerforderung allerdings sonst nicht von einem Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ; s. hierzu Senatsbeschluss vom 16. März 1995 VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950) abhängig ist, dessen unselbständiger Bestandteil die Steuerabrechnung ist (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1993 X B 134/91, BFHE 172, 9 , BStBl II 1994, 38), in welchem sich aber die Rechtswirkung einer Anrechnungsverfügung nicht erschöpft.
  • BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83

    Änderung einer mit dem Steuerbescheid verbundenen Abrechnung von Vorauszahlungen

  • BFH, 14.11.1984 - I R 232/80

    Keine Sprungklage bei begehrter anderweitiger Anrechnung einbehaltener

  • BFH, 15.06.1982 - VIII B 138/81

    Aufhebung der Vollziehung - Lohnsteuerabzugsbetrag - Vorleistung

  • BFH, 04.06.1981 - VIII B 31/80

    Vollziehung - Aussetzung - Einkommensteuerbescheid

  • FG Berlin, 27.05.2002 - 8 K 8592/99

    Änderung einer Anrechnungsverfügung nur im Rahmen des § 130 Abs. 2 AO

  • BFH, 11.11.1966 - VI R 68/66

    Berichtigung der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen in Steuerbescheiden bei

  • BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92

    Rechtsnatur des Leistungsgebots - Differenzierung zwischen Zahlungsaufforderung

  • BFH, 13.04.1989 - IV R 20/88

    Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids

  • FG Schleswig-Holstein, 03.08.2000 - V 788/98

    Festsetzungsverjährung - Voraussetzungen des § 171

  • BFH, 03.05.1991 - V R 36/90
  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

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