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   FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17   

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FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17 (https://dejure.org/2021,12784)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.03.2021 - 5 K 2442/17 (https://dejure.org/2021,12784)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. März 2021 - 5 K 2442/17 (https://dejure.org/2021,12784)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO 1977, § 16 Abs 1 Nr 2 EStG 2009, § 16 Abs 2 EStG 2009, § 252 Abs 1 Nr 4 Halbs 2 HGB, EStG VZ 2010
    Zeitpunkt der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • IWW

    § 16 Abs. 2 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Earn-Out; Earn-Out-Anspruch; Earn-Out-Klausel; gewinnunabhängige Kaufpreisforderung; umsatzabhängige Kaufpreisforderung; Veräußerungsgewinn; Zeitpunkt der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • rechtsportal.de

    Zeitliche Zuordnung von auf Grundlage einer Earn-Out-Klausel geleisteten Kaufpreiszahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung von Earn-Out-Zahlungen bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei Beteiligung am Earn-Out

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung von Earn-Out-Zahlungen bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteile vom 06.05.2020 IV R 52/08, BStBl II 2011, 261 und vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BStBl II 2002, 532) sei der Tatbestand der Veräußerung zwar grundsätzlich bereits mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums verwirklicht.

    d) Für den Fall gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisabreden macht die Rechtsprechung eine Ausnahme vom dargestellten Grundsatz der stichtagsbezogenen Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt und stellt für diesen Sonderfall auf die Realisation des Veräußerungsentgelts im Zeitpunkt des Zuflusses ab (BFH-Urteile vom 19.12.2018 I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493 zu § 8b KStG; vom 27.10.2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2006, 600 mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 17.07.2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl 2013, 883 und vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532).

    Hieran und an der für die Annahme der Gewinnrealisierung erforderlichen Bestimmtheit der Kaufpreisforderung fehlt es im Regelfall bereits mit Rücksicht auf die Unwägbarkeiten sowohl der allgemeinen zukünftigen Entwicklung als auch im Hinblick auf die Stellung des einzelnen Unternehmens am Markt (BFH-Urteile vom 27.10.2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2006, 600; vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532).

    Als gewinn- bzw. umsatzabhängig hat der Bundesfinanzhof u.a. Kaufpreisforderungen angesehen, die auf der Abtretung von künftigen Gewinnanteilen aus dem Gewinnbezugsrecht des Erwerbers (BFH-Urteil vom 27.10.2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2006, 600), auf der Vereinbarung der Zahlung eines prozentualen Anteils des auf die veräußerte Beteiligung entfallenden Gewinnanteils auf Lebenszeit (BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532) oder auf der Vereinbarung eines variablen Kaufpreises, der von der tatsächlich verkauften Anzahl eines Produkts in einem festgelegten Zeitraum abhängig ist (BFH-Urteil vom 19.12.2018 I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493), beruhten.

  • BFH, 27.10.2015 - VIII R 47/12

    Tilgung der Kaufpreisverpflichtung eines Neugesellschafters aus künftigen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17
    d) Für den Fall gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisabreden macht die Rechtsprechung eine Ausnahme vom dargestellten Grundsatz der stichtagsbezogenen Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt und stellt für diesen Sonderfall auf die Realisation des Veräußerungsentgelts im Zeitpunkt des Zuflusses ab (BFH-Urteile vom 19.12.2018 I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493 zu § 8b KStG; vom 27.10.2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2006, 600 mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 17.07.2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl 2013, 883 und vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532).

    Hieran und an der für die Annahme der Gewinnrealisierung erforderlichen Bestimmtheit der Kaufpreisforderung fehlt es im Regelfall bereits mit Rücksicht auf die Unwägbarkeiten sowohl der allgemeinen zukünftigen Entwicklung als auch im Hinblick auf die Stellung des einzelnen Unternehmens am Markt (BFH-Urteile vom 27.10.2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2006, 600; vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532).

    Als gewinn- bzw. umsatzabhängig hat der Bundesfinanzhof u.a. Kaufpreisforderungen angesehen, die auf der Abtretung von künftigen Gewinnanteilen aus dem Gewinnbezugsrecht des Erwerbers (BFH-Urteil vom 27.10.2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2006, 600), auf der Vereinbarung der Zahlung eines prozentualen Anteils des auf die veräußerte Beteiligung entfallenden Gewinnanteils auf Lebenszeit (BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532) oder auf der Vereinbarung eines variablen Kaufpreises, der von der tatsächlich verkauften Anzahl eines Produkts in einem festgelegten Zeitraum abhängig ist (BFH-Urteil vom 19.12.2018 I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493), beruhten.

  • BFH, 23.05.2006 - VI R 21/03

    (Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17
    d) Für den Fall gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisabreden macht die Rechtsprechung eine Ausnahme vom dargestellten Grundsatz der stichtagsbezogenen Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt und stellt für diesen Sonderfall auf die Realisation des Veräußerungsentgelts im Zeitpunkt des Zuflusses ab (BFH-Urteile vom 19.12.2018 I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493 zu § 8b KStG; vom 27.10.2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2006, 600 mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 17.07.2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl 2013, 883 und vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532).

    Hieran und an der für die Annahme der Gewinnrealisierung erforderlichen Bestimmtheit der Kaufpreisforderung fehlt es im Regelfall bereits mit Rücksicht auf die Unwägbarkeiten sowohl der allgemeinen zukünftigen Entwicklung als auch im Hinblick auf die Stellung des einzelnen Unternehmens am Markt (BFH-Urteile vom 27.10.2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2006, 600; vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532).

    Als gewinn- bzw. umsatzabhängig hat der Bundesfinanzhof u.a. Kaufpreisforderungen angesehen, die auf der Abtretung von künftigen Gewinnanteilen aus dem Gewinnbezugsrecht des Erwerbers (BFH-Urteil vom 27.10.2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2006, 600), auf der Vereinbarung der Zahlung eines prozentualen Anteils des auf die veräußerte Beteiligung entfallenden Gewinnanteils auf Lebenszeit (BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532) oder auf der Vereinbarung eines variablen Kaufpreises, der von der tatsächlich verkauften Anzahl eines Produkts in einem festgelegten Zeitraum abhängig ist (BFH-Urteil vom 19.12.2018 I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493), beruhten.

  • BFH, 04.02.2020 - IX R 7/18

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Veräußerungspreis -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17
    Der Veräußerungsgewinn ist daher regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln (BFH-Urteile vom 04.02.2020 IX R 7/18, BFH/NV 2020, 967; vom 19.12.2018 I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493 unter Hinweis auf Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

    Anders ist dies nur, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war (BFH-Urteile vom 04.02.2020 IX R 7/18, BFH/NV 2020, 967; vom 13.10.2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212).

    Ist die nach Erfüllung des Erwerbsgeschäfts geleistete Zahlung jedoch Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung steht, wirkt diese nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück (BFH-Urteile vom 04.10.2016 IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316; vom 04.02.2020 IX R 7/18, BFH/NV 2020, 967).

  • BFH, 19.12.2018 - I R 71/16

    Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG bei gewinn- und umsatzabhängigen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17
    Der Veräußerungsgewinn ist daher regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln (BFH-Urteile vom 04.02.2020 IX R 7/18, BFH/NV 2020, 967; vom 19.12.2018 I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493 unter Hinweis auf Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

    d) Für den Fall gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisabreden macht die Rechtsprechung eine Ausnahme vom dargestellten Grundsatz der stichtagsbezogenen Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt und stellt für diesen Sonderfall auf die Realisation des Veräußerungsentgelts im Zeitpunkt des Zuflusses ab (BFH-Urteile vom 19.12.2018 I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493 zu § 8b KStG; vom 27.10.2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2006, 600 mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 17.07.2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl 2013, 883 und vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532).

    Als gewinn- bzw. umsatzabhängig hat der Bundesfinanzhof u.a. Kaufpreisforderungen angesehen, die auf der Abtretung von künftigen Gewinnanteilen aus dem Gewinnbezugsrecht des Erwerbers (BFH-Urteil vom 27.10.2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2006, 600), auf der Vereinbarung der Zahlung eines prozentualen Anteils des auf die veräußerte Beteiligung entfallenden Gewinnanteils auf Lebenszeit (BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532) oder auf der Vereinbarung eines variablen Kaufpreises, der von der tatsächlich verkauften Anzahl eines Produkts in einem festgelegten Zeitraum abhängig ist (BFH-Urteil vom 19.12.2018 I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493), beruhten.

  • BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14

    Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Aktientausch -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17
    Dabei ist es unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des tatsächlich erzielten Kaufpreises maßgeblich waren (BFH-Urteile vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; vom 11.05.2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067; vom 13.10.2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212; vom 23.05.2012 IX R 32/11, BFHE 237, 234, BStBl 2012, 675).

    Anders ist dies nur, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war (BFH-Urteile vom 04.02.2020 IX R 7/18, BFH/NV 2020, 967; vom 13.10.2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212).

  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 14/04

    Wesentliche Beteiligung: unentgeltliche Übertragung unter Nutzungsvorbehalt,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17
    Dementsprechend kann ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung u.a. anzunehmen sein, wenn die nachträgliche Veränderung des zunächst geschuldeten Kaufpreises auf einem dem Veräußerungsvorgang selbst anhaftenden Mangel, wie z.B. einer Leistungsstörung, beruht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.04.2005 VIII R 68/04, BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762; vom 14.06.2005 VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15; vom 06.12.2016 IX R 49/15, BFHE 256, 470, BStBl II 2017, 673; BFH-Beschluss vom 25.06.1998 VIII B 45/97, BFH/NV 1999, 33).

    Der erforderliche Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang kann zudem auch dann vorliegen, wenn die Vertragsparteien im Zeitpunkt der Übertragung einer Beteiligung keine abschließende Einigung über die Höhe des Kaufpreises erzielt haben und dieser erst nachträglich (z.B. im Rahmen eines Vergleichs) klargestellt wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.06.2005 VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15).

  • BFH, 17.07.2013 - X R 40/10

    Im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 Gewerbesteuerpflicht auch bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17
    d) Für den Fall gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisabreden macht die Rechtsprechung eine Ausnahme vom dargestellten Grundsatz der stichtagsbezogenen Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt und stellt für diesen Sonderfall auf die Realisation des Veräußerungsentgelts im Zeitpunkt des Zuflusses ab (BFH-Urteile vom 19.12.2018 I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493 zu § 8b KStG; vom 27.10.2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2006, 600 mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 17.07.2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl 2013, 883 und vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532).
  • BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15

    Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i. S. des § 17 EStG oder des Verlusts

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17
    Ist die nach Erfüllung des Erwerbsgeschäfts geleistete Zahlung jedoch Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung steht, wirkt diese nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück (BFH-Urteile vom 04.10.2016 IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316; vom 04.02.2020 IX R 7/18, BFH/NV 2020, 967).
  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17
    Dabei ist es unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des tatsächlich erzielten Kaufpreises maßgeblich waren (BFH-Urteile vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; vom 11.05.2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067; vom 13.10.2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212; vom 23.05.2012 IX R 32/11, BFHE 237, 234, BStBl 2012, 675).
  • BFH, 23.05.2012 - IX R 32/11

    Besserungsoption kein rückwirkendes Ereignis

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 67/02

    Rückwirkendes Ereignis nach Anteilsveräußerung

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 68/04

    Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer

  • BFH, 19.03.1991 - VIII R 76/87

    Keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

  • BFH, 29.04.1993 - IV R 107/92

    Zum Umfang der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte bei einer

  • BFH, 25.06.1998 - VIII B 45/97

    Veräußerungsgewinn - Veräußerung persönlicher Beteiligungen - Beteiligung an

  • BFH, 06.05.2010 - IV R 52/08

    Keine Buchwertfortführung bei bloßer Übertragung von KG-Anteilen - keine

  • BFH, 06.12.2016 - IX R 49/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Rückabwicklung der

  • BFH, 11.05.2010 - IX R 26/09

    Anteilsveräußerung gegen Aktien - Steuerbarkeit - Bestimmung des Übergangs des

  • BFH, 28.10.2009 - IX R 17/09

    Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als

  • BFH, 09.11.2023 - IV R 9/21

    Versteuerung von "Earn-Out-Zahlungen" im Zusammenhang mit der Veräußerung eines

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.03.2021 - 5 K 2442/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 30.03.2021 - 5 K 2442/17 änderte das Finanzgericht (FG) den Gewinnfeststellungsbescheid für 2010 vom 21.02.2019 dahingehend, dass es für die Beigeladene einen Veräußerungsverlust in Höhe von insgesamt 219.806,80 EUR (Verlust aus der Veräußerung des Kommanditanteils: 236.905,20 EUR) feststellte.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2021 - 5 K 2442/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 12.07.2023 - X R 14/21

    Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des

    cc) Die von den Klägern angeführten Entscheidungen, aus denen sich ihrer Auffassung nach die weitere Zuständigkeit des Betriebs-FA auch für ausgeschiedene Mitunternehmer ergeben soll (BFH-Urteil vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2021 - 5 K 2442/17, EFG 2021, 1199, Rev. IV R 9/21; FG Münster, Urteil vom 15.07.2021 - 2 K 29/19, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2022, 657, rechtskräftig), betreffen allesamt lediglich den Veranlagungszeitraum des Ausscheidens, nicht aber --wie hier-- einen Veranlagungszeitraum, der vier Jahre nach dem Ausscheiden liegt.
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