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   FG Rheinland-Pfalz, 30.09.2008 - 3 K 2805/05   

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https://dejure.org/2008,29792
FG Rheinland-Pfalz, 30.09.2008 - 3 K 2805/05 (https://dejure.org/2008,29792)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.09.2008 - 3 K 2805/05 (https://dejure.org/2008,29792)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. September 2008 - 3 K 2805/05 (https://dejure.org/2008,29792)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Umsatzsteuer als Anschaffungskosten für Reinvestitionsgüter bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung der Umsatzsteuer als Anschaffungskosten für Reinvestitionsgüter bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 169
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.06.1999 - IV R 46/97

    Rücklage für Ersatzbeschaffung bei "Bruttoentschädigung"

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.09.2008 - 3 K 2805/05
    Die Vorschriften der §§ 6b, 6c EStG , die die Ertragskraft und Substanz des landwirtschaftlichen Unternehmens fördern und erhalten wollten, würden durch eine Anwendung des § 9b EStG zu einem beachtenswerten Prozentsatz außer Kraft gesetzt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.06.1999 IV R 46/97, BStBl II 1999, 561 ).

    Nach der Verfügung der OFD Kiel vom 23.10.2001 - S 2170 A - St 264, die in Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ergangen sei, sei an dieser Auffassung auch nach Ergehen der BFH Entscheidung vom 24.06.1999 - IV R 46/97 -, der ein anderer Sachverhalt zugrunde liege, festzuhalten.

    In seinem zu einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 35 EStR ergangenen Urteil vom 24.06.1999 - IV R 46/97 -, BStBl II 1999, 561 , hat der BFH ausgeführt, § 9b Abs. 1 Satz 1 EStG sei so zu verstehen ist, dass der nicht mit der geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnende Vorsteuerbetrag zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter gehört, weil er insoweit bei der Umsatzsteuer nicht abgezogen werden kann.

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