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   FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2012 - 6 K 1581/09   

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https://dejure.org/2012,22832
FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2012 - 6 K 1581/09 (https://dejure.org/2012,22832)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.07.2012 - 6 K 1581/09 (https://dejure.org/2012,22832)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - 6 K 1581/09 (https://dejure.org/2012,22832)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b DBuchst bb S 2 EStG 1997, § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b DBuchst bb S 2 EStG 2002, § ... 4d Abs 1 Nr 1 Buchst b S 5 EStG 1997, § 4d Abs 1 Nr 1 Buchst b S 5 EStG 2002, § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG
    Überdotierung einer Unterstützungskasse - Segmentierung? - Frage der Überdotierung im Fall von im Einklang mit § 4d EStG als Betriebsausgaben abgezogenen Einzahlungen bei späterem Wegfall der Voraussetzungen wegen Ausscheidens von Mitarbeitern vor Unverfallbarkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vornahme einer auf das jeweilige Trägerunternehmen bezogenen Segmentierung bei der Feststellung der Überdotierung einer Unterstützungskasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Segmentierung bei der Prüfung der Überdotierung einer Unterstützungskasse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Segmentierung bei der Prüfung der Überdotierung einer Unterstützungskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1993
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.07.2006 - IX ZR 90/05

    Rechtsnatur und anwendbares Recht bei Versorgungszusagen für Rechtsanwälte und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2012 - 6 K 1581/09
    Eine arbeitnehmerähnliche Position infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit und sozialer Schutzbedürftigkeit sei nach der Rechtsprechung des BGH nicht Voraussetzung (Urteil vom 13.07.2006 - IX ZR 90/05, BB 2006, 2312).

    Mit Urteil vom 13.07.2006 - IX ZR 90/05 stellt der BGH dann allerdings klar, dass - soweit keine Tätigkeit für ein eigenes Unternehmen erbracht wird - § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG anwendbar ist.

    Aus dem Urteil des BGH vom 13.07.2006 - IX ZR 90/05 folgt, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Mitarbeiter des Klägers - die hier nicht gegebene Unverfallbarkeit vorausgesetzt - zivilrechtlich einen einklagbaren Anspruch gehabt hätten.

  • Drs-Bund, 03.09.1991 - BT-Drs 12/1108
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2012 - 6 K 1581/09
    Dass Überdotierungen nicht zu Betriebsausgaben führen sollen, folgt aus der Begründung zur Änderung des § 4d Abs. 1 EStG (BT-Drucks. 12/1108): Dort wurde eine Altersuntergrenze von 30 Jahren eingeführt vor dem Hintergrund, dass jüngere Arbeitnehmer häufiger die Arbeitsstelle wechseln und daher überhaupt keine unverfallbaren Ansprüche erwerben.

    Die Begründung zur Änderung des § 4d EStG (BT-Drucks. 12/1108) enthält unter gg) auch Ausführungen zur Nicht-Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben bei Überdotierung.

  • BFH, 04.12.1991 - I R 68/89

    - Zum Rechtscharakter der Zuwendungen zwischen Trägerunternehmen und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2012 - 6 K 1581/09
    Wenn jedoch der ursprüngliche Zweck nicht mehr eintreten könne, bestehe ein Herausgabeanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB (BFH Urteil vom 04.12.1991 - I R 68/89).

    Aus dem BFH-Urteil vom 04.12.1991 - I R 68/89 kann für den Streitfall kein Rückzahlungsanspruch und damit eine zu aktivierende Gegenforderung abgeleitet werden.

  • BFH, 29.08.1996 - VIII R 24/95

    Trägerunternehmen - Unterstützungskasse - Zuwendungen - Rückzahlung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2012 - 6 K 1581/09
    Die erfolgswirksame (siehe BFH-Urteil vom 29.08.1996 - VIII R 24/95) Aktivierung einer Forderung gegenüber der Unterstützungskasse in 2001 durch den Beklagten, die im Ergebnis die Verbindlichkeit neutralisiert, erfolgte zu Unrecht.
  • BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 769/98

    Insolvenzsicherung - Minderheitsgesellschafter einer GmbH

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2012 - 6 K 1581/09
    Einen Anhaltspunkt dafür, dass nicht stets eine Zusage an eine unter § 17 BetrAVG fallende Person steuerlich anzuerkennen ist, bietet auch die von Höfer (Rz. 5569.1) zitierte Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 25.01.2000 - 3 AZR 769/98).
  • BGH, 28.04.1980 - II ZR 254/78

    Insolvenzsicherung einer Geschäftsführerpension

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2012 - 6 K 1581/09
    Der Wortlaut muss teleologisch dahin gehend reduziert werden, dass beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht darunter fallen (Höfer § 17 BetrAVG, Rz. 5556 -5558, siehe auch BGH Urteil vom 28.04.1980 - II ZR 254/78).
  • FG Münster, 04.07.2013 - 9 K 1013/11

    Steuerbefreiung bei nicht zweckgebundener Auskehrung einer Unterstützungskasse an

    Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 31.07.2012 (6 K 1581/09) stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, weil im dort entschiedenen Fall die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Trägerunternehmen und der Unterstützungskasse von keiner Vertragspartei gekündigt worden sei, das dortige Trägerunternehmen allerdings keine Mitarbeiter mehr beschäftigt habe und die ausgeschiedenen Mitarbeiter keine unverfallbaren Anwartschaften erworben hätten.

    Für die Frage, ob eine Gruppenunterstützungskasse überdotiert ist, stellt die wohl h.M. einheitlich auf die gesamte Unterstützungskasse ab (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.7. 2012 6 K 1581/09, EFG 2012, 1993, Rev. X R 30/12; Alt/Stadelbauer, StuB 2011, 731, 738; Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 3 Rz. 750; Buttler/Baier, Steuerliche Behandlung von Unterstützungskassen, 4 Aufl., S. 80 f.; Pradl, Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer, 3. Aufl., 2013, X.3.2; Frotscher/Maas, KStG, § 5 Rz. 63; Troost in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 5 Rz. 205; wohl auch Alber in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Rz. 89).

    Wäre eine gesonderte Beurteilung einzelner rechtlich unselbständiger, aber wirtschaftlich getrennter Teilbereiche gewollt gewesen, hätte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurft (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.7. 2012 6 K 1581/09, EFG 2012, 1993).

    Eine ausdrückliche und hinreichend klare Individualvereinbarung, wonach die geleisteten Beträge des Trägerunternehmens in derartigen Fällen nicht zurückgezahlt werden, schließt insoweit Ansprüche nach § 812 BGB oder wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus (i. Erg. ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.7. 2012, EFG 2012, 1993).

    Ebenso könnte Nr. 7 der vorgenannten Vereinbarung das Entstehen von Ansprüchen gem. § 812 BGB beim Wegfall von Leistungsempfängern eventuell ausschließen (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2012, EFG 2012, 1993, Rev. X R 30/12).

  • BFH, 19.08.2015 - X R 30/12

    Unterstützungskasse - betriebliche Veranlassung von Versorgungsleistungen -

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2012  6 K 1581/09 aufgehoben.

    Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1993 veröffentlichtem Urteil änderte das FG die angegriffenen Bescheide dahingehend ab, dass die vom FA vorgenommene Forderungseinbuchung rückgängig gemacht und die Schuldzinsen für die Streitjahre als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden.

  • LAG München, 27.10.2015 - 7 Sa 1000/14

    Betriebliche Altersversorgung; Unterstützungskasse; Geschäftsbesorgungsvertrag;

    In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte im Hinblick auf die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen auf das Finanzgericht Neustadt, Urteil vom 31.07.2012 - 6 K 1581/09 und das Finanzgericht Münster Urteil vom 04.07.2013 - 9 K 1013/11 K. Wie von den Finanzgerichten ausgeführt, hätte das Erstgericht sich mit der Frage der Überdotierung des Beklagten beschäftigen müssen und dazu Feststellungen treffen müssen, was es aber nicht tat.
  • FG Nürnberg, 16.04.2013 - 1 K 1741/10

    Kassenorientierte oder segmentorientierte Betrachtung von Unterstützungskassen im

    Einem vom Finanzamt im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren X R 30/12 (vorgehend: Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 31.07.2012 6 K 1581/09, EFG 2012, 1993) angeregten Ruhen des Verfahrens hat der Kläger nicht zugestimmt.
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