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   FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17   

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FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17 (https://dejure.org/2020,29257)
FG Saarland, Entscheidung vom 03.04.2020 - 2 K 1046/17 (https://dejure.org/2020,29257)
FG Saarland, Entscheidung vom 03. April 2020 - 2 K 1046/17 (https://dejure.org/2020,29257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Keine verdeckten Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung an Gesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Rechtsbeziehungen zwischen einer AG und ihrem Aktionär - Treuhandverhältnis - steuerliche Anerkennung und Feststellungslast - verdeckte Gewinnausschüttung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 24/03

    VGA; Zuwendung an nahe stehende Personen

    Auszug aus FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17
    Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person ist nach der Rechtsprechung des BFH unabhängig davon als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat (BFH vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301 bezogen auf § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ; vom 22. Februar 2005 VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266 zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ).

    In diesem Fall ist die Zuwendung zu Lasten der GmbH so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahestehende Person weitergegeben (BFH vom 22. Februar 2005 VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266 ).

    Der Beweis des ersten Anscheins für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann durch die Feststellung erschüttert werden, dass die Zuwendung des Vorteils ihre Ursache ausschließlich in einer vom Gesellschaftsverhältnis zum nahestehenden Gesellschafter unabhängigen Beziehung der Kapitalgesellschaft zum Empfänger der Zuwendung hat (BFH vom 22. Februar 2005 VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266 ).

    Dasselbe gilt, wenn der unmittelbare Empfänger der Zuwendung (auch) einem anderen Gesellschafter nahesteht und anzunehmen ist, dass nur dieser ihm etwas zuwenden wollte; die verdeckte Gewinnausschüttung ist in diesem Fall nicht auf die Gesellschafter zu verteilen (BFH vom 22. Februar 2005 VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266 ; vom 19. Juni 2007 VIII R 54/05, BStBl II 2007, 830 ).

    Es ist vielmehr festzustellen, durch welches Gesellschaftsverhältnis die Zuwendung veranlasst war (vgl. zu dem Fall der verdeckten Gewinnausschüttung BFH vom 22. Februar 2005 VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266 ; vom 19. Juni 2007 VIII R 54/05, BStBl II 2007, 830 ).

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 54/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers, der

    Auszug aus FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn eine Körperschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und der Vermögensvorteil dem Gesellschafter zugeflossen ist (BFH vom 19. Juni 2007 VIII R 54/05, BStBl II 2007, 830 ; vom 20. August 2008 I R 29/07, BStBl II 2010, 142 ).

    Dasselbe gilt, wenn der unmittelbare Empfänger der Zuwendung (auch) einem anderen Gesellschafter nahesteht und anzunehmen ist, dass nur dieser ihm etwas zuwenden wollte; die verdeckte Gewinnausschüttung ist in diesem Fall nicht auf die Gesellschafter zu verteilen (BFH vom 22. Februar 2005 VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266 ; vom 19. Juni 2007 VIII R 54/05, BStBl II 2007, 830 ).

    Es ist vielmehr festzustellen, durch welches Gesellschaftsverhältnis die Zuwendung veranlasst war (vgl. zu dem Fall der verdeckten Gewinnausschüttung BFH vom 22. Februar 2005 VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266 ; vom 19. Juni 2007 VIII R 54/05, BStBl II 2007, 830 ).

  • BFH, 28.02.2001 - I R 12/00

    GmbH als Treuhänderin für ihre Gesellschafter

    Auszug aus FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17
    Bei der Frage nach der tatsächlichen Durchführung einer Treuhandvereinbarung kommt der bilanziellen Behandlung des Treuguts indizielle Bedeutung zu (BFH vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BStBl II 1998, 152 ; vom 28. Februar 2001 I R 12/00, BStBl II 2001, 468 ).

    Einem Treuhandverhältnis ist die steuerliche Anerkennung grundsätzlich zu versagen, wenn das Treuhandvermögen bilanziell nicht als solches dargestellt wird (BFH vom 28. Februar 2001 I R 12/00, BStBl II 2001, 468 ; vom 10. Mai 2016 IX R 13/15, BFH/NV 2016, 1556 ).

  • BFH, 08.10.2008 - I R 61/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung an dem Gesellschafter nahe stehende

    Auszug aus FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17
    Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (vgl. BFH vom 8. Oktober 2008 I R 61/07, BStBl II 2011, 62 , m.w.N.).

    Als Schwestergesellschaften werden Kapitalgesellschaften bezeichnet, an denen ein und derselbe Gesellschafter maßgeblich beteiligt ist (BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348 ); eine beherrschende Stellung des Gesellschafters in der vorteilsgewährenden oder der empfangenden Kapitalgesellschaft ist indes nicht erforderlich (BFH vom 8. Oktober 2008 I R 61/07, BStBl II 2011, 62 ).

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17
    aa) Zwar kann eine verdeckte Gewinnausschüttung nach der Rechtsprechung des BFH auch bei Vorteilszuwendungen zwischen Schwestergesellschaften, die von einem gemeinsamen Gesellschafter beherrscht werden, vorliegen (BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348 ).

    Als Schwestergesellschaften werden Kapitalgesellschaften bezeichnet, an denen ein und derselbe Gesellschafter maßgeblich beteiligt ist (BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348 ); eine beherrschende Stellung des Gesellschafters in der vorteilsgewährenden oder der empfangenden Kapitalgesellschaft ist indes nicht erforderlich (BFH vom 8. Oktober 2008 I R 61/07, BStBl II 2011, 62 ).

  • BFH, 29.09.1981 - VIII R 8/77

    Kapitalgesellschaft - Verdeckte Gewinnausschüttung - Zustimmung des

    Auszug aus FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17
    Ist unmittelbarer Empfänger der Zuwendung ein nahestehender anderer Gesellschafter, so ist die verdeckte Gewinnausschüttung ausschließlich diesem zuzurechnen, soweit ihm nicht (auch) sein Mitgesellschafter etwas zuwenden wollte (BFH vom 29. September 1981 VIII R 8/77, BStBl II 1982, 248 ).
  • FG Nürnberg, 25.03.2010 - 4 K 857/09

    Keine verdeckte Gewinnausschüttung im Falle der Gewährung eines unverzinslichen

    Auszug aus FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17
    Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob eine direkte verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Einlage regelmäßig Vorrang vor der mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung oder verdeckten Einlage über den gemeinsamen Gesellschafter hat (so offenbar Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG , § 8 Abs. 3 KStG Teil C Rn. 830 unter Bezugnahme auf FG Nürnberg vom 25. März 2010 4 K 857/2009, EFG 2010, 1524 ) oder ob sie lediglich den Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass das Gesellschaftsverhältnis zu dem beherrschenden Mitgesellschafter für eine verdeckte Gewinnausschüttung ursächlich war, erschüttert (Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz , 1. Aufl. 2015, § 8 KStG , Rn. 369).
  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

    Auszug aus FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17
    Eine rechtsschutzgewährende Auslegung des Klageantrags kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Prozesserklärung hierfür Raum lässt, d.h. nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt mehrdeutig ist; in ähnlicher Weise ist auch die Umdeutung von Prozesserklärungen daran gebunden, dass die Bezeichnung des fehlerhaften Bescheids auf einem offensichtlichen Rechtsirrtum beruht und deshalb nicht dem wirklichen Willen des Erklärenden entspricht (BFH vom 22. November 2005 IX B 149/05, BFH/NV 2006, 586 ; vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589 ).
  • BFH, 22.11.2005 - IX B 149/05

    Verhältnis AdV/unzulässige NZB

    Auszug aus FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17
    Eine rechtsschutzgewährende Auslegung des Klageantrags kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Prozesserklärung hierfür Raum lässt, d.h. nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt mehrdeutig ist; in ähnlicher Weise ist auch die Umdeutung von Prozesserklärungen daran gebunden, dass die Bezeichnung des fehlerhaften Bescheids auf einem offensichtlichen Rechtsirrtum beruht und deshalb nicht dem wirklichen Willen des Erklärenden entspricht (BFH vom 22. November 2005 IX B 149/05, BFH/NV 2006, 586 ; vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589 ).
  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Auszug aus FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17
    Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person ist nach der Rechtsprechung des BFH unabhängig davon als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat (BFH vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301 bezogen auf § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ; vom 22. Februar 2005 VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266 zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ).
  • BFH, 19.07.2010 - I B 207/09

    Keine Klage im Verfahren wegen AdV - Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - Keine

  • BFH, 04.04.2002 - I B 140/01

    VGA; Feststellungslast

  • BFH, 31.07.1974 - I R 238/72

    Verdeckte Gewinnausschüttung - GmbH - Kapitalgesellschaft - Ehemann -

  • BFH, 25.04.2006 - X R 57/04

    Rückgängigmachung einer Privatentnahme nicht möglich

  • BFH, 14.04.1983 - IV R 198/80

    Betriebsausgaben - Darlehnsforderung - Zinsen

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 22/02

    Wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG kann auch bei geringfügiger mittelbarer

  • BFH, 28.02.1990 - I R 83/87

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei zinsloser Darlehensgewährung an Gesellschafter,

  • BFH, 17.08.2007 - VIII B 36/06

    VGA; nahe Angehörige; Schwestergesellschaften

  • BFH, 20.08.2008 - I R 29/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8a KStG 2002 als

  • BFH, 09.12.2019 - IX B 12/19

    Bindungswirkung des Revisionsurteils - Würdigung neuer Indizien nach

  • BFH, 23.03.1965 - I 337/60 U

    Rechtmäßigkeit einer Steuerbegünstigung bei der Veräußerung der Schiffe einer von

  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 45/11

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Scheckzahlungen einer GmbH zur Erfüllung

  • BFH, 30.07.1975 - I R 110/72

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Gesellschaftsrechtliche

  • BFH, 20.01.1999 - I R 69/97

    Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für

  • BFH, 18.12.2002 - I R 93/01

    VGA; Mehrheitsaktionär einer AG

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 62/93

    Verdeckte Einlage nach vGA bei Darlehen

  • BFH, 17.07.2014 - IV R 52/11

    Vollzug einer Schenkung bei unentgeltlicher Zuwendung einer atypisch stillen

  • BFH, 24.06.2014 - VIII R 54/10

    Feststellungslast bei vGA - Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung

  • BFH, 13.11.1985 - I R 7/85

    Behandlung von Provisionsüberweisungen auf das Konto bei einer schweizerischen

  • BFH, 10.05.2016 - IX R 13/15

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Höhe der Anschaffungskosten bei

  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

  • BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08

    Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand

  • FG Hamburg, 22.12.2020 - 6 K 58/19

    Körperschaftssteuerrecht: verdeckte Gewinnausschüttung

    Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008, I R 61/07, juris Rn. 17 m.w.N.; FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 3. April 2020, 2 K 1046/17, juris Rn. 17).
  • FG Hamburg, 22.12.2020 - 6 K 59/19

    Körperschaftsteuerrecht: Verdeckte Gewinnausschüttung

    Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008, I R 61/07, juris Rn. 17 m.w.N.; FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 3. April 2020, 2 K 1046/17, juris Rn. 17).
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