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   FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 211/03   

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https://dejure.org/2003,11966
FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 211/03 (https://dejure.org/2003,11966)
FG Saarland, Entscheidung vom 03.12.2003 - 1 K 211/03 (https://dejure.org/2003,11966)
FG Saarland, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - 1 K 211/03 (https://dejure.org/2003,11966)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen die Vorladung zur eidesstattlichen Versicherung trotz Erledigung des Termins durch Zeitablauf - Begründung des Ermessens zur Frage, ob dem Vollstreckungsschuldner die eidesstattliche Versicherung abverlangt wird

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Eidesstattliche Versicherung vor Abschluss eines berufsrechtlichen Widerrufsverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gaststättenrechtliches Widerrufsverfahren; Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; Vorladung durch das Finanzamt (FA)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 284 Abs. 3 S. 2; GastG § 15 Abs. 2
    Eidesstattliche Versicherung vor Abschluss eines berufsrechtlichen Widerrufsverfahrens; eidesstattlicher Versicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Eidesstattliche Versicherung vor Abschluss eines berufsrechtlichen Widerrufsverfahrens - eidesstattlicher Versicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 322/00

    Klageart gegen Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Vorladung

    Auszug aus FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 211/03
    Bei der Ermessensausübung auf der zweiten Stufe, nämlich der Entscheidung, ob dem Vollstreckungsschuldner die eidesstattliche Versicherung abverlangt wird, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats wegen § 284 Abs. 3 Satz 2 AO, wonach die Finanzbehörde von der Abnahme der Versicherung "absehen" kann, um sog. intendiertes Verwaltungsermessen (rechtskräftiges Senatsurteil vom 31. Mai 2001 1 K 322/00, EFG 2001, 1174).

    Demzufolge kann der Vollstreckungsschuldner trotz Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich weiterhin im Geschäftsleben tätig bleiben, sei es, dass möglichen Geschäftspartnern das damit verbundene Risiko von Vornherein nicht bekannt wird oder sie es anderenfalls bewusst eingehen wollen (s. zu allem FG des Saarlandes, EFG 2001, 1174; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO Rz. 78).

  • BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00

    Eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO

    Auszug aus FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 211/03
    Die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses einerseits ("auf Verlangen" der Vollstreckungsbehörde) und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung andererseits (die Vollstreckungsbehörde "kann" von ihrer "Abnahme absehen", § 284 Abs. 3 Satz 2 AO) stellt eine zweistufige Ermessensentscheidung der Finanzbehörde dar (s. dazu BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577), die von der Behörde jedoch auch in einer einzigen zusammenfassenden Verfügung getroffen werden kann und regelmäßig auch in dieser Form ergeht (BFH a.a.O.).
  • FG Berlin, 29.01.2001 - 9 K 9392/00

    Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 211/03
    Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) zulässig, obwohl der in der Verfügung vom 14. März 2003 für den 23. April 2003 vorgesehene Termin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ohne dass dieser Termin in der Einspruchsentscheidung förmlich aufgehoben wurde und auch nicht förmlich aufgehoben werden musste (vgl. FG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2001 9 K 9392/00, EFG 2001, 612).
  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Auszug aus FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 211/03
    Als ausgeübtes Verwaltungsermessen unterliegt die jeweils getroffene Verwaltungsentscheidung gemäß § 102 Satz 1 FGO nur einer eingeschränkten finanzgerichtlichen Kontrolle dahin, ob sich das gesonderte oder einheitliche Verlangen der Finanzbehörde nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und/oder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im konkreten Einzelfall als Ermessensüberschreitung oder -fehlgebrauch darstellt (BFH-Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BStBl II 1992, 57).
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