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   FG Saarland, 04.10.2021 - 2 V 1262/21   

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FG Saarland, 04.10.2021 - 2 V 1262/21 (https://dejure.org/2021,45773)
FG Saarland, Entscheidung vom 04.10.2021 - 2 V 1262/21 (https://dejure.org/2021,45773)
FG Saarland, Entscheidung vom 04. Oktober 2021 - 2 V 1262/21 (https://dejure.org/2021,45773)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Prüfungsumfang des Finanzgerichts bei von der Finanzbehörde nur gegen eine Sicherheitsleistung gewährten Aussetzung der Vollziehung

 
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Wird zitiert von ...

  • FG Hessen, 20.01.2022 - 11 V 1077/21

    Abhängigkeit der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids

    Da der Antragsgegner die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids bereits mit Bescheid vom 22.07.2021 angeordnet hatte, ist im vorliegenden Verfahren nur über die Frage der Sicherheitsleistung zu entscheiden (vgl. allgemein dazu auch BFH-Beschlüsse vom 20.03.2002 - IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809; vom 07.05.2008 - IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498; vom 10.02.2010 - V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; FG Münster, Beschluss vom 21.06.2021 - 10 V 473/21 E,F, juris; FG des Saarlandes, Beschluss vom 04.10.2021 - 2 V 1262/21, EFG 2021, 1998, jeweils m.w.N.).

    Denn einerseits war die vom Antragsgegner gesetzte Frist bei Stellung des Antrags auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung bei Gericht noch nicht abgelaufen (vgl. insoweit - in Abgrenzung vom vorgenannten BFH-Beschluss - auch FG des Saarlandes, Beschluss vom 04.10.2021 - 2 V 1262/21, EFG 2021, 1998).

    cc) Ungeachtet der strikten Aussetzungs- bzw. Aufhebungspflicht (vgl. auch Oberverwaltungsgericht - OVG - des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.02.2009 - 4 M 29/09, NVwZ-RR 2009, 576) hat das FG hinsichtlich der Sicherheitsleistung eine eigenständige (Ermessens )Entscheidung zu treffen und nicht nur die im finanzbehördlichen Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren getroffene Entscheidung zu überprüfen (so allgemein zur Aussetzungsentscheidung des FG auch FG des Saarlandes, Beschluss vom 04.10.2021 - 2 V 1262/21, EFG 2021, 1998); denn das gerichtliche Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren ist kein Rechtsbehelfs- und kein Rechtsmittelverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 12.05.2000 - VI B 266/98, BStBl II 2000, 536, m.w.N.; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 383 und 711; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 82).

    Denn die eigenständige Entscheidung des FG hinsichtlich der Sicherheitsleistung [s. oben a)cc)] findet ihre Grenzen am Verbot der Schlechterstellung, d.h. dem Verbot der reformatio in peius (arg. § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 FGO; so allgemein zur Aussetzungsentscheidung des FG auch Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 912; FG des Saarlandes, Beschluss vom 04.10.2021 - 2 V 1262/21, EFG 2021, 1998).

    Daher darf das FG (auch) bei der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids gegen Sicherheitsleistung - ebenso wenig wie es bei der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids den bereits durch die Finanzbehörde gewährten Aussetzungsbetrag vermindern darf (vgl. dazu Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 912; BFH-Beschluss vom 24.05.1993 - V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; FG des Saarlandes, Beschluss vom 04.10.2021 - 2 V 1262/21, EFG 2021, 1998) - keine Sicherheitsleistung in einer Höhe bestimmen, die über den Betrag einer bereits durch die Finanzbehörde angeordneten Sicherheitsleistung hinausgeht.

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