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   FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16   

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FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16 (https://dejure.org/2017,5695)
FG Saarland, Entscheidung vom 15.02.2017 - 2 K 1290/16 (https://dejure.org/2017,5695)
FG Saarland, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - 2 K 1290/16 (https://dejure.org/2017,5695)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Techniker Krankenkasse
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: bei Berufsziel "Steuerberater" Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung des Kindes mit dem erfolgreichen Abschluss als "Steuerfachangestellter - keine mehraktige Berufsausbildung bei Mindestwartezeit von sieben Jahren für den letzten Ausbildungsabschnitt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kinder
    Berücksichtigung volljähriger Kinder nach der Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz (ab 1.1.2012 gültig)
    Beispiele

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16
    Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Verbrauch der Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eintreten kann (BFH vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).

    Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).

    Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich nach Meinung des BFH danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).

    Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).

    Im Fall des BFH-Urteils vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166 hatte das Kind im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an der Universität mit dem Bachelor-Abschluss beendet.

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16
    Die Themengebiete dieser Ausbildung beziehen sich - ungeachtet der Tiefe - inhaltlich schwerpunktmäßig auf denselben Fachbereich (vgl. etwa BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152 zur studienbegleitenden Ausbildung zum Steuerfachangestellten).

    So wurde in dem Fall, der dem Urteil vom 3. Juli 2014 III 52/13, BStBl II 2015, 152 zugrunde lag, von dem Kind nach dem Abitur eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten und parallel dazu ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht durchlaufen.

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

    Auszug aus FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16
    Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Verbrauch der Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eintreten kann (BFH vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).

    Im Fall des BFH-Urteils vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163 befand sich das Kind bis einschließlich Februar 2012 in beruflicher Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik.

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16
    Demgegenüber hat der BFH im Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615 einen Fall entschieden, in dem das Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium aufgenommen, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt.
  • FG Saarland, 21.11.2016 - 2 K 1175/16

    Kein Abschluss der Erstausbildung mit dem Bachelorabschluss, wenn das Kind von

    Auszug aus FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16
    Der Senat selbst hat im Falle einer Studentin, die sich vor Erlangung ihres Bachelor-Grades erfolglos um einen Masterstudienplatz beworben hatte, einen zeitlich engen Zusammenhang anerkannt, weil bis zur Aufnahme des Masterstudiums etwa ein Jahr lag und die Tochter des Klägers bereits während ihres Bachelor-Studiums Anstrengungen unternommen hatte, ihr Studium ohne Unterbrechungen fortzusetzen (Finanzgericht des Saarlandes vom 21. November 2016 2 K 1175/16).
  • BFH, 10.04.2019 - III R 43/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15.02.2017 - 2 K 1290/16 insoweit aufgehoben, als es die Zeiträume Januar 2015 bis Februar 2016 sowie Mai 2016 bis August 2016 betrifft.
  • FG Niedersachsen, 06.02.2018 - 13 K 171/17

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zum "Bankfachwirt

    Ähnlich nimmt das Finanzgericht Saarland an, dass der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem ersten beruflichen Zwischenschritt und der sachlich darauf abgestimmten "Fortbildung" im Höchstfall mehrere Monate liegen (Urteil des FG Saarland vom 15. Februar 2017 - 2 K 1290/16, Tz. 27 bei juris, Revision zugelassen, Az. des BFH: V R 13/17).
  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16

    Kinder in Berufsausbildung - Mehraktige Berufsausbildung

    Zur gleichen Problematik ist bereits ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (vgl. Urteil des FG Saarland v. 15.02.2017, 2 K 1290/16, Az. des BFH: V R 13/17).
  • FG Münster, 17.01.2018 - 3 K 2555/17

    Ausbildung - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung

    Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein (BFH, Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl. II 2016, 615, Rn. 15; in diesem Sinne auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris; vgl. auch Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290/16, Rn. 28 f., juris, Revision anhängig unter V R 13/17).

    Demnach stellen im Streitfall die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und die Weiterqualifizierung zum Steuerfachwirt keine Ausbildungseinheit dar, weil sich erst nach einer praktischen Berufstätigkeit der zweite Abschluss anschließen kann (so im Ergebnis auch FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, Rn. 23, juris; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290/16, juris).

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 3050/16

    Kinder/Ausbildung - "Schädliche" Zweitausbildung

    Zur gleichen Problematik ist bereits ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (vgl. Urteil des FG Saarland v. 15.02.2017, 2 K 1290/16, Az. des BFH: V R 13/17).
  • FG Niedersachsen, 17.10.2017 - 13 K 76/17

    Berücksichtigungsfähigkeit eines volljährigen Kindes beim Kindergeld während der

    cc) Auch nach der aktuellen Rechtsprechung anderer Finanzgerichte wird die Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Bestehen der Prüfung im Beruf "Steuerfachangestellte/r" abgeschlossen (vgl. Urteil des Finanzgerichts - FG - des Saarlandes vom 15. Februar 2017 2 K 1290/16, juris, nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: V R 13/17; FG Münster, Urteil vom 23. Mai 2017 1 K 2410/16 Kg, juris, nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: III R 18/17; FG Münster, Urteil vom 23. Mai 2017 1 K 3050/16 Kg, juris, nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: XI R 25/17).
  • FG Niedersachsen, 17.04.2018 - 13 K 178/17

    Vorliegen einer zu berücksichtigenden Berufsausbildung bei Durchführung eines

    Es können im Höchstfall auch mehrere Monate zwischen den Ausbildungsabschnitten liegen (Urteil des FG Saarland vom 15. Februar 2015 2 K 1290/16, juris).
  • FG Münster, 16.08.2018 - 10 K 3767/17

    Ausbildung - Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung

    Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (BFH-Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.08.2017 IX B 57/17, BFH/NV 2018, 22; FG Saarland, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290/16, juris - Revision anhängig unter III 43/17; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017 2 K 1605/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 3/18 Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris).
  • FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer mehraktigen Berufsausbildung bzw.

    Dementsprechend hat das Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.2.2017 2 K 1290/16 (zitiert bei juris; Revision eingelegt; Az. des BFH: V R 13/17) einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Bestehen der Prüfung als Steuerfachangestellter und der möglichen Zulassung als Steuerberater abgelehnt (vgl. aber FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris, das die Ausbildung zur Immobilienkauffrau und die Ausbildung zur geprüften Immobilienfachwirtin trotz der erforderlichen einjährigen praktischen Berufstätigkeit als mehraktige Teile einer Erstausbildung gewertet hat).
  • FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17

    Kindergeld - Erstmalige Berufsausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung bei

    Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein (BFH, Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl. II 2016, 615, Rn. 15; in diesem Sinne auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris; vgl. auch Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290/16, Rn. 28 f., juris, Revision anhängig unter V R 13/17).
  • FG Niedersachsen, 04.04.2018 - 3 K 152/17

    Kindergeld: Nachweisanforderungen bei mehraktiger Ausbildung

  • FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17

    Kindergeld - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung, Abgrenzung zur

  • FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18

    Streit um die Gewährung von Kindergeld; Erstausbildung

  • FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18

    Kindergeld - Einheitliche mehraktige Berufsausbildung

  • FG Münster, 06.12.2018 - 8 K 3559/17

    Kindergeld - Stellen eine Bankausbildung und ein anschließendes Bachelorstudium

  • FG Köln, 14.05.2018 - 7 K 2906/17

    Gewährung von Kindergeld nach dem Abschluss einer dualen Ausbildung zum

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