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   FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06   

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FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06 (https://dejure.org/2010,18594)
FG Saarland, Entscheidung vom 16.06.2010 - 1 K 2111/06 (https://dejure.org/2010,18594)
FG Saarland, Entscheidung vom 16. Juni 2010 - 1 K 2111/06 (https://dejure.org/2010,18594)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug für die Übernahme des Mandantenstammes aus der Realteilung einer Steuerberatungsgesellschaft; Keine Übernahme eines Mandantenstammes in das Privatvermögen; Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen zeitlich verzögerter Rechnungsausstellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug für die Übernahme des Mandantenstammes aus der Realteilung einer Steuerberatungsgesellschaft - Keine Übernahme eines Mandantenstammes in das Privatvermögen - Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen zeitlich verzögerter Rechnungsausstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Übernahme des Mandantenstamms bei Realteilung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 250/00

    Realteilung mit Spitzenausgleich trotz fortgeführter Gesellschaft des

    Auszug aus FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06
    Die beiden Gesellschafter K und W waren ab dem 1. Januar 1995 jeweils in Einzelkanzleien in G und R als Steuerberater freiberuflich tätig (siehe hierzu Urteil des Senats vom 24. September 2003 1 K 250/00, EFG 2003, 1776; Rbh, Bl. 11 ff.).

    Hinsichtlich der Auflösung der Alt-GbR hat der Senat mit seinem Urteil vom 24. September 2003 1 K 250/00 entschieden, dass diese zum 31. Dezember 1994 durch Realteilung aufgelöst worden sei (Rbh, Bl. 11 ff.).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Behördenakten (drei Bände, Bl. 39 d.A.), die Gerichtsakten der unter den Geschäftszeichen 1 K 250/00 und 1 K 114/04 (zuvor 1 K 266/00) geführten Verfahren und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

  • BFH, 08.11.1995 - V R 8/94

    Unternehmereigenschaft der Gesellschafter-GmbH bei Ausübung einer

    Auszug aus FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06
    Dabei ist es durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH geklärt, dass die Unternehmereigenschaft auch dadurch begründet werden kann, dass ein Gesellschafter gegenüber seiner Personengesellschaft steuerbare entgeltliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbringt, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen des Gesellschafters zur Gesellschaft beruhen, die auf den Austausch der Leistungen gegen Entgelt gerichtet sind (siehe zum Beispiel BFH vom 8. November 1995 V R 8/94, BStBl II 1996, 176 ; vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, BStBl II 1997, 374 , jeweils mit weiteren Nachweisen); das heißt, zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH vom 3. März 1994 Rs. C-16/93, EuGHE 1994, 743, 753 "Tolsma").
  • BFH, 18.12.1996 - XI R 12/96

    Frage der "inneren Verknüpfung" zwischen Darlehensgewährung zur Finanzierung der

    Auszug aus FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06
    Dabei ist es durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH geklärt, dass die Unternehmereigenschaft auch dadurch begründet werden kann, dass ein Gesellschafter gegenüber seiner Personengesellschaft steuerbare entgeltliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbringt, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen des Gesellschafters zur Gesellschaft beruhen, die auf den Austausch der Leistungen gegen Entgelt gerichtet sind (siehe zum Beispiel BFH vom 8. November 1995 V R 8/94, BStBl II 1996, 176 ; vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, BStBl II 1997, 374 , jeweils mit weiteren Nachweisen); das heißt, zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH vom 3. März 1994 Rs. C-16/93, EuGHE 1994, 743, 753 "Tolsma").
  • BFH, 18.06.2009 - V R 30/07

    Voraussetzung der entgeltlichen Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

    Auszug aus FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06
    Denn eine die Unternehmereigenschaft begründende wirtschaftliche Tätigkeit nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und damit eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, die mit Einnahmeerzielungsabsicht ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 UStG ), setzt voraus, dass der Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt oder zumindest zu erbringen beabsichtigt (vgl. BFH vom 18. Juni 2009 V R 30/07, BFH/NV 2009, 2005 , mit weiteren Nachweisen; BFH vom 20. Januar 2010 XI R 13/08, BFH/NV 2010, 1137; siehe zum Ganzen auch Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 2 UStG , Rz. 7 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 20.01.2010 - XI R 13/08

    Unternehmereigenschaft bei unentgeltlicher Überlassung eines Hotel-Appartements

    Auszug aus FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06
    Denn eine die Unternehmereigenschaft begründende wirtschaftliche Tätigkeit nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und damit eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, die mit Einnahmeerzielungsabsicht ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 UStG ), setzt voraus, dass der Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt oder zumindest zu erbringen beabsichtigt (vgl. BFH vom 18. Juni 2009 V R 30/07, BFH/NV 2009, 2005 , mit weiteren Nachweisen; BFH vom 20. Januar 2010 XI R 13/08, BFH/NV 2010, 1137; siehe zum Ganzen auch Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 2 UStG , Rz. 7 mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 01.04.1982 - 89/81

    Hong-Kong Trade

    Auszug aus FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06
    Zwar ist derjenige nicht Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (ABl. EU 2006, Nr. L 347, Seite 1, berichtigt ABl. EU 2007, Nr. L 335, Seite 60; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/69 EG vom 25. Juni 2009, ABl. EU 2009, Nr. L 175, Seite 12 - Mehrwertsteuersystemrichtlinie -) und damit nicht Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG , der regelmäßig gegenüber Unternehmern ausschließlich unentgeltlich Dienstleistungen erbringt (vgl. EuGH vom 1. April 1982 Rs. 89/81 "Hong-Kong Trade Development Council", EuGHE 1982, 1277).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06
    Dabei ist es durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH geklärt, dass die Unternehmereigenschaft auch dadurch begründet werden kann, dass ein Gesellschafter gegenüber seiner Personengesellschaft steuerbare entgeltliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbringt, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen des Gesellschafters zur Gesellschaft beruhen, die auf den Austausch der Leistungen gegen Entgelt gerichtet sind (siehe zum Beispiel BFH vom 8. November 1995 V R 8/94, BStBl II 1996, 176 ; vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, BStBl II 1997, 374 , jeweils mit weiteren Nachweisen); das heißt, zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH vom 3. März 1994 Rs. C-16/93, EuGHE 1994, 743, 753 "Tolsma").
  • EuGH, 14.11.2000 - C-142/99

    Floridienne und Berginvest

    Auszug aus FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06
    Dagegen begründet die Gesellschafterstellung in einer Personengesellschaft als solche grundsätzlich keine Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG , denn das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar (EuGH vom 14. November Rs. C-142/99, EuGHE I 2000, 9567; vom 27. September 2001 Rs. C-16/00, EuGHE I 2001, 6663; vom 29. April 2004 Rs. C-77/01, EuGHE I 2002., 4295).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06
    Dagegen begründet die Gesellschafterstellung in einer Personengesellschaft als solche grundsätzlich keine Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG , denn das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar (EuGH vom 14. November Rs. C-142/99, EuGHE I 2000, 9567; vom 27. September 2001 Rs. C-16/00, EuGHE I 2001, 6663; vom 29. April 2004 Rs. C-77/01, EuGHE I 2002., 4295).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06
    Dagegen begründet die Gesellschafterstellung in einer Personengesellschaft als solche grundsätzlich keine Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG , denn das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar (EuGH vom 14. November Rs. C-142/99, EuGHE I 2000, 9567; vom 27. September 2001 Rs. C-16/00, EuGHE I 2001, 6663; vom 29. April 2004 Rs. C-77/01, EuGHE I 2002., 4295).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-8/03

    DIE TÄTIGKEIT DER INVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT VARIABLEM GRUNDKAPITAL IST EINE

  • EuGH, 10.07.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale

  • EuGH, 23.04.2009 - C-74/08

    PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen

  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

  • FG Schleswig-Holstein, 27.09.2002 - 1 K 266/00

    Übertragung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung auf ein in einem anderen Betrieb

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.02.2013 - 7 V 7032/12

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 4 FGO) - Umsatzsteuer

    Ferner wird im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - (Urteil vom 1. März 2012 - C-280/10 - [Rs. Polski Trawertyn], UR 2012, 366) vertreten, dass ein Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Handelsgesellschaft den Vorsteuerabzug aus Leistungen geltend machen könne, die er im Interesse der Gesellschaft beziehe und die die Gesellschaft für vorsteuergünstige Umsätze verwende (Stadie, UR 2012, 337; Wäger, UR 2012, 911; mit gleicher Tendenz: BFH, Beschluss vom 14. November 2012 - XI R 26/10 - juris [sog. Differenzanfrage], vorgehend: FG des Saarlandes, Urteil vom 16. Juni 2010 - 1 K 2111/06 - Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2011, 945).

    Von den o.g. Quellen (Stadie, aaO.; Wäger, aaO.; BFH, Beschluss vom 14. November 2012 - XI R 26/10 - aaO.; FG des Saarlandes, Urteil vom 16. Juni 2010 - 1 K 2111/06 -aaO.) wird keine gegenläufige Umsatzsteuererhöhung im Hinblick auf tauschähnliche Umsätze (Einlage gegen Erhöhung des Beteiligungswerts) oder bezüglich unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 3 Abs. 1b) oder Abs. 9a) UStG befürwortet.

  • FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14

    Vorsteuerabzug des geschäftsführenden Gesellschafters einer --neuen--

    Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit seinem Urteil vom 16. Juni 2010 1 K 2111/06, DStRE 2011, 945, statt und ließ die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO zu.
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