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   FG Saarland, 16.10.2017 - 1 KO 1229/17   

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https://dejure.org/2017,49086
FG Saarland, 16.10.2017 - 1 KO 1229/17 (https://dejure.org/2017,49086)
FG Saarland, Entscheidung vom 16.10.2017 - 1 KO 1229/17 (https://dejure.org/2017,49086)
FG Saarland, Entscheidung vom 16. Oktober 2017 - 1 KO 1229/17 (https://dejure.org/2017,49086)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr im Finanzprozess auch für nicht rechtskräftig gewordenen und daher nicht als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Terminsgebühr trotz später aufgehobenem Gerichtsbescheid

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.03.2006 - V R 12/04

    Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids

    Auszug aus FG Saarland, 16.10.2017 - 1 KO 1229/17
    Die Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung - gefolgt von einem abhelfenden Änderungsbescheid - sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, wie der BFH entschieden habe (BFH vom 30. März 2006 V R 12/04, BStBl II 2006, 542).

    Der Erinnerungsführer könne sich auch nicht auf das BFH-Urteil vom 30. März 2006 (V R 12/04) stützen.

    Auch wenn - wie der BFH mehrfach entschieden hat - die prozessuale Möglichkeit, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, selbst wenn man die Entscheidung sachlich akzeptiert, nicht zwingend rechtsmissbräuchlich sein mag (vgl. BFH vom 30. März 2006 V R 12/04, BStBl II 2006, 542 m.w.N.), so ist nicht erkennbar, dass der BFH die einmal entstandene Terminsgebühr dadurch entfallen lassen würde (hierzu lässt sich keine entsprechende BFH-Entscheidung finden, was nicht allein auf die Regelung in § 128 Abs. 4 FGO zurückgeführt wird).

  • FG Köln, 09.02.2009 - 10 Ko 2120/08

    Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bei Festsetzung des Streitwerts

    Auszug aus FG Saarland, 16.10.2017 - 1 KO 1229/17
    "Entschieden" im vorgenannten Sinne bedeute, dass der Gerichtsbescheid Bestand habe und als Urteil wirke (so auch FG Köln vom 9. Februar 2009, 10 KO 2120/08, EFG 2009, 978).

    Teilweise wird vertreten, dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids die Terminsgebühr (rückwirkend) wieder entfallen lasse (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO, Rz. 93, 94; Balmes/Felten DStZ 10, 458; Hartmann, Kostengesetze, RVG VV 3104 Tz. 31; Stapperfend in Gräber, FGO, § 139, Rz. 67; s.a. FG Köln vom 9. Februar 2009 10 KO 2120/08, EFG 2009, 978).

  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 8/07

    Fortsetzungsfeststellungsklage - kein berechtigtes Interesse bei angestrebter

    Auszug aus FG Saarland, 16.10.2017 - 1 KO 1229/17
    Ein solches hat der BFH etwa verneint, wenn die begehrte Feststellung allein dazu dient, die entstandenen Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Fiskus als Schadensersatz geltend zu machen (vgl. BFH vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BStBl II 2008, 941).
  • BFH, 09.06.1988 - VII K 14/84

    Entscheidung des BFH - Vorbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung -

    Auszug aus FG Saarland, 16.10.2017 - 1 KO 1229/17
    Dass - wie der Erinnerungsführer unter Berufung auf Literaturstimmen im Zusammenhang mit der zum Vorbescheid nach § 90 Abs. 3 FGO a.F. ergangene BFH-Entscheidung vom 9. Juni 1988, VII K 14/84, BStBl II 1988, 840, ausführt - das Verfahren in die Lage vor Ergehen des Gerichtsbescheides zurückversetzt wird, ist die notwendige Konsequenz aus der fiktionalen Wirkung des § 90a Abs. 3 FGO für den weiteren Verfahrensfortgang, nicht aber für die Frage der "Entscheidung" i.S.d. Kostenrechts.
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