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   FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1524/10   

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https://dejure.org/2012,47573
FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1524/10 (https://dejure.org/2012,47573)
FG Saarland, Entscheidung vom 17.10.2012 - 2 K 1524/10 (https://dejure.org/2012,47573)
FG Saarland, Entscheidung vom 17. Oktober 2012 - 2 K 1524/10 (https://dejure.org/2012,47573)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der von der Klägerin im Finanzprozess bestrittenen strafrechtlichen Feststellungen zur Beteiligung an einer Steuerhehlerei ohne Beiziehung der Strafakten und ohne eigene Beweisaufnahme des FG strafrechtlich relevantes Verhalten als Maßstab für den Umfang der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Übernahme der von der Klägerin im Finanzprozess bestrittenen strafrechtlichen Feststellungen zur Beteiligung an einer Steuerhehlerei ohne Beiziehung der Strafakten und ohne eigene Beweisaufnahme des FG - strafrechtlich relevantes Verhalten als Maßstab für den Umfang der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.12.2011 - VII B 28/11

    Prozessuale Mitwirkungspflicht des Beteiligten - Hinweispflicht des Gerichts -

    Auszug aus FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1524/10
    Eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es hierfür nicht (vgl. zum Vorstehenden BFH vom 19. Dezember 2011 VII B 28/11, BFH/NV 2012, 752 ).

    Die Feststellungen aus einem Strafurteil bzw. aus einem Strafbefehl kann sich das Finanzgericht zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen (BFH vom 25. November 1997 VII B 86/97, BFH/NV 1998, 738 ; vom 20. August 1999 VII B 6/99, BFH/NV 2000, 215 ; vom 19. Dezember 2011 VII B 28/11, BFH/NV 2012, 752 ).

  • BFH, 08.11.1988 - VII R 78/85

    - Zu den subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung als Vortat einer

    Auszug aus FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1524/10
    Die Regelung stellt keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten dar, sondern soll lediglich den durch die Hinterziehungshandlung - bzw. die Handlung des Steuerhehlers - verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen (BFH vom 8. November 1988 VII R 78/85, BStBl II 1989, 118 ; vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BStBl II 1995, 190).
  • BFH, 29.10.1986 - VII R 119/82

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides - Bewirken einer

    Auszug aus FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1524/10
    Zwar entfaltet das Strafurteil für das Finanzgericht keine Bindungswirkung (vgl. hierzu BFH vom 29. Oktober 1986 VII R 119/82, BFH/NV 1987, 362).
  • BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Auszug aus FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1524/10
    Grundsätzlich hat der BFH dazu ausgeführt, dass dann, wenn es auch bei pflichtgemäßem Verhalten zu dem Steuerausfall gekommen wäre, weil keine Zahlungsmittel und auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten für die Behörde vorhanden waren und der Steuerschuldner mit den im Haftungszeitraum insgesamt geleisteten Zahlungen die Behörde nicht gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat, auch der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung (oder Steuerhehlerei) nicht weitergehend in Haftung genommen werden kann (vgl. BFH vom 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 14.02.2006 - VII B 119/05

    Haftungsbescheid - Ermessen

    Auszug aus FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1524/10
    Denn das der Finanzbehörde beim Erlass eines auf § 71 AO gestützten Haftungsbescheides zustehende Ermessen ist im Falle einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat - wie sie auch im Streitfall vorliegt - nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde, sondern auch der Höhe nach in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Haftungsschuldner festzusetzen sind, und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensentscheidung nicht bedarf (BFH vom 14. Februar 2006 VII B 119/05, BFH/NV 2006, 1246 ).
  • BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00

    USt; Geschäftsführer-Haftung

    Auszug aus FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1524/10
    Die Grundsätze, die der BFH zur anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer entwickelt hat, kommen auch grundsätzlich im Falle der Haftung wegen Steuerhinterziehung (oder Steuerhehlerei) nach § 71 AO zur Anwendung, woraus sich im Streitfall eine Beschränkung der Haftung der Klägerin der Höhe nach ergeben könnte (BFH vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100 ).
  • BFH, 20.08.1999 - VII B 6/99

    Beiziehung von Strafakten

    Auszug aus FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1524/10
    Die Feststellungen aus einem Strafurteil bzw. aus einem Strafbefehl kann sich das Finanzgericht zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen (BFH vom 25. November 1997 VII B 86/97, BFH/NV 1998, 738 ; vom 20. August 1999 VII B 6/99, BFH/NV 2000, 215 ; vom 19. Dezember 2011 VII B 28/11, BFH/NV 2012, 752 ).
  • BFH, 13.07.1994 - I R 112/93

    Feststellungen im Strafurteil - Substantiierte Einwendungen - Zueigenmachen von

    Auszug aus FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1524/10
    Die Regelung stellt keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten dar, sondern soll lediglich den durch die Hinterziehungshandlung - bzw. die Handlung des Steuerhehlers - verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen (BFH vom 8. November 1988 VII R 78/85, BStBl II 1989, 118 ; vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BStBl II 1995, 190).
  • BFH, 25.11.1997 - VII B 86/97

    Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Hinreichende Aussicht der

    Auszug aus FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1524/10
    Die Feststellungen aus einem Strafurteil bzw. aus einem Strafbefehl kann sich das Finanzgericht zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen (BFH vom 25. November 1997 VII B 86/97, BFH/NV 1998, 738 ; vom 20. August 1999 VII B 6/99, BFH/NV 2000, 215 ; vom 19. Dezember 2011 VII B 28/11, BFH/NV 2012, 752 ).
  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1524/10
    So hat der BFH entschieden, dass ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) auch dadurch begründet sein kann, dass durch die unrichtige Steueranmeldung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit der Behörde vereitelt worden ist (BFH vom 26. August 1992 VII R 50/91, BStBl II 1993, 8), und auch dadurch, dass der aufgrund pflichtwidriger Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung Haftende (und dessen Gehilfe) den Steuerschuldner schon zu einem früheren Zeitpunkt schuldhaft außer Stande gesetzt hat, die vorhersehbare Steuerschuld tilgen zu können (BFH vom 5. März 1991 VII R 93/88, BStBl II 1991, 678, 681).
  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

  • BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00

    AdV; USt-Hinterziehung; Beihilfe zur Steuerverkürzung durch Erstellen von

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