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   FG Saarland, 19.08.2015 - 2 K 1190/11   

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FG Saarland, 19.08.2015 - 2 K 1190/11 (https://dejure.org/2015,62640)
FG Saarland, Entscheidung vom 19.08.2015 - 2 K 1190/11 (https://dejure.org/2015,62640)
FG Saarland, Entscheidung vom 19. August 2015 - 2 K 1190/11 (https://dejure.org/2015,62640)
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 20.06.2016 - X B 167/15

    Offensichtlich unzulässige Spruchkörperablehnung - Reichweite des

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19. August 2015  2 K 1190/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Erster Befangenheitsantrag vom 26. Juni 2014 gegen den Präsidenten des FG als Vorsitzenden (PräsFG) A, den Richter am FG (RiFG) B und die Richterin am FG (Ri'inFG) C betreffend den Beschluss des FG vom 4. Juni 2014  2 K 1190/11, mit dem die Vorinstanz den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als unbegründet zurückgewiesen hat.

    Dritter Befangenheitsantrag vom 7. April 2015 gegen PräsFG A, RiFG B und Ri'in D betreffend den Beschluss des FG vom 20. März 2015  2 K 1190/11, mit dem die Vorinstanz den ersten und zweiten Befangenheitsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat.

    Vierter Befangenheitsantrag vom 25. April 2015 gegen PräsFG A, Ri'in D und den Vizepräsidenten des FG (VPräsFG) E betreffend den Beschluss des FG vom 9. April 2015  2 K 1190/11, mit dem die Vorinstanz den dritten Befangenheitsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat.

    Fünfter Befangenheitsantrag vom 28. Mai 2015 gegen PräsFG A, RiFG B und VPräsFG E betreffend den Beschluss des FG vom 30. April 2015  2 K 1190/11, mit dem die Vorinstanz den vierten Befangenheitsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat.

    Den fünften Befangenheitsantrag wies das FG mit Beschluss vom 12. Juni 2015  2 K 1190/11 in der Besetzung mit PräsFG A, RiFG B und Ri'inFG F als unzulässig zurück.

    Damit erübrigen sich auch die vom Kläger vermissten vorherigen dienstlichen Äußerungen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) der abgelehnten Richter (s. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1574, unter II.1.; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 68; Leipold in HHSp, § 51 FGO Rz 140, m.w.N.; darauf hatte auch schon das FG in seinem Beschluss vom 9. April 2015  2 K 1190/11, unter II.2., a.E., unter Verweis auf den BGH-Beschluss vom 12. Oktober 2011 V ZR 8/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 450, unter II.3., hingewiesen).

    "Im Streitfall hat der Kläger ... pauschal die Richter abgelehnt, die ... (an den Beschlüssen .../an dem Beschluss ...) mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten." (Beschlüsse vom 20. März, 9. April, 30. April und 12. Juni 2015, jeweils zum Aktenzeichen 2 K 1190/11, jeweils unter II.2.).

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