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   FG Saarland, 19.10.2016 - 2 K 1332/13   

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FG Saarland, 19.10.2016 - 2 K 1332/13 (https://dejure.org/2016,67966)
FG Saarland, Entscheidung vom 19.10.2016 - 2 K 1332/13 (https://dejure.org/2016,67966)
FG Saarland, Entscheidung vom 19. Oktober 2016 - 2 K 1332/13 (https://dejure.org/2016,67966)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bebautes Grundstück als einheitlicher Erwerbsgegenstand - garantierte Fertigstellung der vom Veräußerer bis ins Detail geplanten Bebauung zu feststehenden Konditionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 28.03.2012 - II R 57/10

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus FG Saarland, 19.10.2016 - 2 K 1332/13
    Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen liegt regelmäßig in den Fällen vor, in denen der Erwerber (spätestens) mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei ist (BFH vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BStBl II 2000, 34; vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240; vom 28. März 2012 II R 57/10, BStBl II 2012, 920).

    Dies wird indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot später annimmt (BFH vom 28. März 2012 II R 57/10, BFH/NV 2012, 1549; vom 23. November 1994 II R 54/93, BStBl II 1995, 331).

  • BFH, 09.11.1999 - II R 54/98

    Grunderwerbsteuer auch auf gekaufte Baupläne?

    Auszug aus FG Saarland, 19.10.2016 - 2 K 1332/13
    Denn anders als in den von der Klägerin zitierten BFH-Entscheidungen hat die Klägerin nicht lediglich Baupläne zusammen mit einem Grundstück erworben (BFH vom 9. November 1999 II R 54/98, BStBl II 2000, 143) oder ist in die Verpflichtung, ein Grundstück nach den Vorgaben der Veräußerseite zu bebauen, eingetreten.

    Sie ist Teil der Gegenleistung, weil sie dazu diente, das Grundstück in den (tatsächlichen) bebauten Zustand zu versetzen (vgl. BFH vom 9. November 1999 II R 54/98, BStBl II 2000, 143).

  • BFH, 23.11.1994 - II R 53/94

    Grunderwerbsteuer für nachträglich errichtetes Gebäude?

    Auszug aus FG Saarland, 19.10.2016 - 2 K 1332/13
    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem die Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks begründenden Vertrag und weiteren Verträgen, die auf eine (künftige) Bebauung des Grundstücks gerichtet sind, ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang besteht mit der Folge, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (BFH vom 23. November 1994 II R 53/94, BStBl II 1995, 331).

    Dies wird indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot später annimmt (BFH vom 28. März 2012 II R 57/10, BFH/NV 2012, 1549; vom 23. November 1994 II R 54/93, BStBl II 1995, 331).

  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

    Auszug aus FG Saarland, 19.10.2016 - 2 K 1332/13
    Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen liegt regelmäßig in den Fällen vor, in denen der Erwerber (spätestens) mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei ist (BFH vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BStBl II 2000, 34; vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240; vom 28. März 2012 II R 57/10, BStBl II 2012, 920).

    Diese Voraussetzungen können insbesondere dann vorliegen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH vom 20. Februar 1991 II R 96/88, BFH/NV 1992, 55, 56, m.w.N.; in BFH/NV 1996, 354; in BFH/NV 1999, 75; in BFH/NV 1999, 667, sowie in BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, 37), wobei für das abgestimmte Verhalten ein tatsächliches, einvernehmliches Zusammenwirken ausreicht (BFH vom 28. Juli 1993 II R 66/90, BFH/NV 1994, 339).

  • BFH, 27.09.2012 - II R 7/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Einbeziehung von

    Auszug aus FG Saarland, 19.10.2016 - 2 K 1332/13
    Wenn sich erst aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber ein bei Abschluss des Kaufvertrages unbebautes Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. zum Beispiel BFH vom 27. September 2012 II R 7/12, BStBl II 2013, 86, m. w. N.).
  • BFH, 27.11.2013 - II R 56/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus FG Saarland, 19.10.2016 - 2 K 1332/13
    Allerdings kann Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in einem gegenüber dem Erwerbszeitpunkt noch zu verändernden baulichen Zustand grundsätzlich nur dann sein, wenn der Veräußerer bzw. die Veräußererseite nicht nur zur Übereignung des Grundstücks, sondern auch zur Herbeiführung des veränderten Zustands (z.B. Bebauung, Modernisierung, Renovierung) vertraglich verpflichtet ist (BFH vom 16. Januar 2002 II R 16/00, BStBl II 2002, 431; II R 56/12, BStBl II 14, 534).
  • BFH, 14.09.1994 - II R 93/92

    Gesamthänder als Erbschaftsteuerschuldner

    Auszug aus FG Saarland, 19.10.2016 - 2 K 1332/13
    Diese Voraussetzungen können insbesondere dann vorliegen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH vom 20. Februar 1991 II R 96/88, BFH/NV 1992, 55, 56, m.w.N.; in BFH/NV 1996, 354; in BFH/NV 1999, 75; in BFH/NV 1999, 667, sowie in BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, 37), wobei für das abgestimmte Verhalten ein tatsächliches, einvernehmliches Zusammenwirken ausreicht (BFH vom 28. Juli 1993 II R 66/90, BFH/NV 1994, 339).
  • BFH, 20.02.1991 - II R 96/88

    Grunderwerbsteuerrechtlicher Begriff des Gegenstandes des Erwerbsvorgangs -

    Auszug aus FG Saarland, 19.10.2016 - 2 K 1332/13
    Diese Voraussetzungen können insbesondere dann vorliegen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH vom 20. Februar 1991 II R 96/88, BFH/NV 1992, 55, 56, m.w.N.; in BFH/NV 1996, 354; in BFH/NV 1999, 75; in BFH/NV 1999, 667, sowie in BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, 37), wobei für das abgestimmte Verhalten ein tatsächliches, einvernehmliches Zusammenwirken ausreicht (BFH vom 28. Juli 1993 II R 66/90, BFH/NV 1994, 339).
  • BFH, 28.07.1993 - II R 66/90

    Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der

    Auszug aus FG Saarland, 19.10.2016 - 2 K 1332/13
    Diese Voraussetzungen können insbesondere dann vorliegen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH vom 20. Februar 1991 II R 96/88, BFH/NV 1992, 55, 56, m.w.N.; in BFH/NV 1996, 354; in BFH/NV 1999, 75; in BFH/NV 1999, 667, sowie in BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, 37), wobei für das abgestimmte Verhalten ein tatsächliches, einvernehmliches Zusammenwirken ausreicht (BFH vom 28. Juli 1993 II R 66/90, BFH/NV 1994, 339).
  • BFH, 04.09.1996 - II R 62/94
    Auszug aus FG Saarland, 19.10.2016 - 2 K 1332/13
    Denn ausschlaggebend ist nicht, ob sich der Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen dieselbe Person richten; entscheidend ist vielmehr, dass der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH vom 4. September 1996 II R 62/94, BFH/NV 1997, 308).
  • BFH, 03.04.2008 - IV R 54/04

    Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag

  • BFH, 30.04.2003 - II R 29/01

    GrESt: Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag

  • BFH, 28.05.1998 - II R 66/96

    Einheitliches Vertragswerk - Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer -

  • BFH, 28.10.1998 - II R 36/96

    GrESt; Grundstück mit noch errichtendem Gebäude

  • BFH, 15.03.2000 - II R 34/98

    GrESt; Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Vertrag über

  • BFH, 16.01.2002 - II R 16/00

    Kauf eines Grundstücks im Zustand der Bebauung

  • BFH, 27.05.2020 - II R 25/17

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19.10.2016 - 2 K 1332/13 und die Einspruchsentscheidung vom 04.10.2013 aufgehoben.
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