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   FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 306/00   

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FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 306/00 (https://dejure.org/2004,9963)
FG Saarland, Entscheidung vom 26.05.2004 - 1 K 306/00 (https://dejure.org/2004,9963)
FG Saarland, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - 1 K 306/00 (https://dejure.org/2004,9963)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Mitunternehmerinitiative bei vereinbarter Gütergemeinschaft

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Mitunternehmerschaft bei ehelicher Gütergemeinschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitunternehmerschaft von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten bei Zugehörigkeit eines Gewerbebetriebes zum Vermögem des Ehepaares; Auf dem Güterstand der Gütergemeinschaft beruhende Mitunternehmerschaft; Bedeutung eines Mitunternehmerrisikos; Auskunftspflicht über die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
    Mitunternehmerschaft; Gütergemeinschaft; Güterstand; Metzgerei; Speisegaststätte; Restaurant; Feststellungsbescheiden 1987 bis 1993

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mitunternehmerschaft - Gütergemeinschaft - Güterstand - Metzgerei - Speisegaststätte - Restaurant - Feststellungsbescheiden 1987 bis 1993

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1449
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/95

    Mitunternehmerschaft bei Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht

    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 306/00
    Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller, die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH vom 4. November 1997 VIII R 18/95, BStBl. II 1999, 384 m.w.N).

    Umgekehrt wird bei Einzelhandelsunternehmen mit erheblichem Anlage- und Umlaufvermögen regelmäßig eine Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten bejaht, weil dem Einsatz des Vermögens für den Betrieb eine entscheidende Bedeutung zukommt (BFH vom 4. November 1997 VIII R 18/95, BStBl. II 1999, 384 m.w.N).

  • BFH, 11.12.1997 - III R 14/96

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 306/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können in einem gesonderten Feststellungsbescheid auch die Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten festgestellt werden (z.B. BFH vom 11. Dezember 1997 III R 14/96, BStBl. II 1999, 401).
  • BFH, 10.11.1983 - IV R 86/80

    Einkünfte einer Personengesellschaft aus gewerblicher Brennerei und aus

    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 306/00
    Der BFH hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass bei getrennten Betätigungen u.U. zwei Personengesellschaften und damit auch zwei Mitunternehmerschaften vorliegen können (z.B. BFH vom 10. November 1983 IV R 86/80, BStBl. II 1984, 152; vom 12. Juni 2002 XI R 21/99, BFH/NV 2002, 1554 m.w.N.).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 306/00
    Nach Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Einkünfte bei gemeinschaftlichem Bezug von Einkünften aus einem gewerblichen Unternehmen i.S. von Nr. 1 dieser Vorschrift zu besteuern, sind Mitunternehmer auch solche Personen, die nicht in einem zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnis einer Außen- oder Innengesellschaft, sondern in einem wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis zu einander stehen, wie dies z.B. bei Güter- oder Bruchteilsgemeinschaften der Fall ist (BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; 768).
  • BFH, 22.06.1977 - I R 185/75

    Eheleute - Güterstand der Gütergemeinschaft - Betreiben eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 306/00
    Eine solche Unternehmerinitiative ist nicht schwächer als die eines atypischen Unterbeteiligten, der ebenfalls als Mitunternehmer anzusehen ist (BFH vom 22. Juni 1977 I R 185/75, BStBl II 1977, 836, 838).
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 21/99

    Abfärbewirkung; Ausgliederung von Tätigkeitsbereichen bei PersG

    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 306/00
    Der BFH hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass bei getrennten Betätigungen u.U. zwei Personengesellschaften und damit auch zwei Mitunternehmerschaften vorliegen können (z.B. BFH vom 10. November 1983 IV R 86/80, BStBl. II 1984, 152; vom 12. Juni 2002 XI R 21/99, BFH/NV 2002, 1554 m.w.N.).
  • FG München, 25.07.2001 - 13 K 2290/00

    Mitunternehmerschaft; Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko; eheliche

    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 306/00
    Gerade bei Handwerksbetrieben oder Betrieben des Gaststättengewerbes führt die Gütergemeinschaft regelmäßig zur Annahme einer Mitunternehmerschaft (s. z.B. FG München vom 25. Juli 2001 13 K 2290/00, juris).
  • BFH, 01.10.1992 - IV R 130/90

    Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten bei Unternehmensbeteiligung

    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 306/00
    Gehört zum Vermögen eines Ehegatten bei vereinbarter Gütergemeinschaft ein Gewerbebetrieb mit einem ins Gewicht fallenden Betriebskapital, so werden die Ehegatten nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig Mitunternehmer dieses Betriebes (BFH vom 1. Oktober 1992 IV R 130/90, BStBl. II 1993, 574, 576, m.w.N.).
  • FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 119/04
    Auszug aus FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 306/00
    Im übrigen ist der Senat der Auffassung, dass die Kläger einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhalten haben (s. im Einzelnen das Urteil vom selben Tage in Sachen 1 K 119/04).
  • FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 119/04

    Mehrheit von Gewerbebetrieben bei auf ehelicher Gütergemeinschaft beruhender

    (Bl. 25 f. 1 K 306/00).

    An Fremdpersonal sei - nur abends und bei Bedarf - eine Buffetkraft beschäftigt worden (Bl. 26 f. 1 K 306/00).

    Vor dem Umbau habe es eine direkte Verbindung nur in Form einer Holztüre zwischen der Fleischtheke und der Biertheke gegeben (Bl. 26 1 K 306/00).

    Die Bankkonten und Kassen seien getrennt gewesen (Bl. 27 f. 1 K 306/00).

    Kein Betriebsinhaber habe Entnahmen oder Einlagen aus dem bzw. in den Betrieb des anderen getätigt (Bl. 32 1 K 306/00).

    Eine Gaststätte werde in der Freizeit des Gastes, also eher abends, besucht (Bl. 29 f. 1 K 306/00).

    Auch bei einem Einzelunternehmer sei es kein Beweisanzeichen für das Vorliegen nur eines Gewerbebetriebes, wenn dieser sich in beiden Betrieben betätige (Bl. 29 f., 39, 41 1 K 306/00).

    (Bl. 30 f., 39 f., 40 f. 1 K 306/00).

    Wenn ein Steuerpflichtiger oder zusammenveranlagte Ehegatten mehr als eine Einkunftsquelle hätten, sei dies aber immer der Fall (insbesondere bezüglich Liquidität, Entnahmen usw., Bl. 31 f., 39 1 K 306/00).

    Das zeige auch die Entstehungsgeschichte der Gewerbebetriebe (Bl. 32 f., 38 1 K 306/00).

    Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse liege ein einheitlicher Gewerbebetrieb der Ehegatten mit gemeinsamem Mitunternehmerrisiko und gemeinsamer Mitunternehmerinitiative vor (Bl. 22 f. 1 K 306/00).

    Nach der Verkehrsanschauung stelle eine Metzgerei mit Gastwirtschaft und Restaurant in zusammenhängenden Räumen mit dem- oder denselben Inhaber(n) regelmäßig einen einheitlichen Gewerbebetrieb dar (Bl. 23 1 K 306/00).

    Vielmehr sei bei dem vorliegenden Geschäft in einer relativ kleinen Ortschaft davon auszugehen, dass alle Kunden, sowohl der Metzgerei als auch der Gastwirtschaft, "bei der Familie L" eingekauft, etwas getrunken und/oder gegessen hätten (Bl. 36 1 K 306/00).

    Wegen der Annahme der Mitunternehmerschaft wird auf das Urteil vom selben Tage im Verfahren 1 K 306/00 Bezug genommen.

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