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   FG Saarland, 29.10.2009 - 2 K 1572/08   

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https://dejure.org/2009,27875
FG Saarland, 29.10.2009 - 2 K 1572/08 (https://dejure.org/2009,27875)
FG Saarland, Entscheidung vom 29.10.2009 - 2 K 1572/08 (https://dejure.org/2009,27875)
FG Saarland, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - 2 K 1572/08 (https://dejure.org/2009,27875)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Leistungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32; EStG § 62
    Kein formloser Verzicht auf Kindergeldanspruch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein formloser Verzicht auf Kindergeldanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 653
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 9/94

    Formularmäßiger Verzicht auf Kindergeld

    Auszug aus FG Saarland, 29.10.2009 - 2 K 1572/08
    Denn angesichts der möglichen Tragweite einer solchen Erklärung würde eine bloß telefonisch abgegeben Erklärung keine Wirkungen entfalten (zu einem formularmäßig erklärten Verzicht vgl. BSG vom 25. Juli 1995 10 RKg 9/94, MDR 1996, 180).
  • BFH, 25.07.2001 - VI R 78/98

    Kindergeld: Bindungswirkung von Ablehnungsentscheidungen

    Auszug aus FG Saarland, 29.10.2009 - 2 K 1572/08
    Die in einem Kindergeldbescheid getroffene Entscheidung, das Kindergeld nicht zu zahlen, da die Einkommensgrenze überschritten werde, entfaltet Bindungswirkung bis zum Ende des Monats, in dem der Bescheid dem Betroffenen bekannt gegeben worden und in Bestandskraft erwachsen ist (vgl. BFH vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BStBl II 2002, 88).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus FG Saarland, 29.10.2009 - 2 K 1572/08
    Denn das Kindergeld ist (auch) familienfördernde Sozialleistung (vgl. § 31 Satz 2 EStG; dazu BVerfG vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412).
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