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   FG Sachsen, 01.02.2017 - 2 K 1059/16   

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https://dejure.org/2017,5189
FG Sachsen, 01.02.2017 - 2 K 1059/16 (https://dejure.org/2017,5189)
FG Sachsen, Entscheidung vom 01.02.2017 - 2 K 1059/16 (https://dejure.org/2017,5189)
FG Sachsen, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - 2 K 1059/16 (https://dejure.org/2017,5189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Bestimmung der Höhe des steuerlichen Einlagenkontos einer Gemeinde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Bestimmung der Höhe des steuerlichen Einlagenkontos einer Gemeinde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bindungswirkung einer Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG nur für die Feststellung auf den Schluss des nachfolgenden Veranlagungszeitraums - Nachholung fehlender Feststellungsbescheide und erstmalige Ermittlung eines steuerlichen Einlagenkontos ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Bindungswirkung bei lückenhafter Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 689
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06

    Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als

    Auszug aus FG Sachsen, 01.02.2017 - 2 K 1059/16
    Um zu verhindern, dass die Rückzahlung von Einlagen besteuert wird, ist die Führung eines steuerlichen Einlagenkontos im Sinne des § 27 KStG erforderlich, da nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob z.B. Gewinnrücklagen aufgelöst oder Einlagen zurückgezahlt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. April 2008, GmbHR 2008, 1111 ).

    Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 21. August 2007, BStBl II 2008, 317 und vom 9. April 2008, a.a.O.) ist bei Körperschaften, die erstmals zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet sind, auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung grundsätzlich von einem Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos von DM 0 auszugehen, da das Gesetz keine dem § 30 Abs. 3 KStG a.F. entsprechende Regelung enthält und sich aus § 27 KStG keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der erstmaligen Feststellung des Bestandes des steuerlichen Einlagekontos alle nachweisbaren Einlagen aus der Zeit vor dem Systemwechsel berücksichtigt werden müssten.

  • BFH, 21.08.2007 - I R 78/06

    Erstmalige Feststellung des Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art -

    Auszug aus FG Sachsen, 01.02.2017 - 2 K 1059/16
    Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 21. August 2007, BStBl II 2008, 317 und vom 9. April 2008, a.a.O.) ist bei Körperschaften, die erstmals zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet sind, auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung grundsätzlich von einem Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos von DM 0 auszugehen, da das Gesetz keine dem § 30 Abs. 3 KStG a.F. entsprechende Regelung enthält und sich aus § 27 KStG keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der erstmaligen Feststellung des Bestandes des steuerlichen Einlagekontos alle nachweisbaren Einlagen aus der Zeit vor dem Systemwechsel berücksichtigt werden müssten.
  • BFH, 30.09.2020 - I R 12/17

    Feststellung des Einlagekontos für BgA - sachlich-abstrakte Betrachtung

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 01.02.2017 - 2 K 1059/16 aufgehoben.

    Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin dagegen Klage vor dem Sächsischen Finanzgericht (FG), welches dieser durch Urteil vom 01.02.2017 - 2 K 1059/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 689) stattgab.

    Das FA beantragt, das Urteil des Sächsischen FG vom 01.02.2017 - 2 K 1059/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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