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   FG Sachsen, 01.08.2018 - 6 K 282/18   

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FG Sachsen, 01.08.2018 - 6 K 282/18 (https://dejure.org/2018,61063)
FG Sachsen, Entscheidung vom 01.08.2018 - 6 K 282/18 (https://dejure.org/2018,61063)
FG Sachsen, Entscheidung vom 01. August 2018 - 6 K 282/18 (https://dejure.org/2018,61063)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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  • rechtsportal.de

    EStG § 7i Abs. 1 S. 1-2 und S. 5
    Erforderlichkeit von Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung bzgl. Reduzierung der Funktionsträgergebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.10.2017 - X R 1/17

    Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung - Im Wesentlichen

    Auszug aus FG Sachsen, 01.08.2018 - 6 K 282/18
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zum Zusammenspiel der Bescheinigungen nach §§ 7h f. EStG und den hierauf zu ergehenden Folgebescheiden am Beispiel des § 7h EStG in seinem Urteil vom 10. Oktober 2017 ( X R 1/17 -, Rn. 22 ff, juris) folgendes ausgeführt:.

    So wie es bei einem solchen Gebäude als "Objekt" i.S. des § 7h EStG unerheblich ist, auf welchen (unselbständigen) Gebäudeteil sich die Aufwendungen beziehen, so ist es bei einer Eigentumswohnung als "Objekt" i.S. des § 7h EStG unerheblich, auf welchen (unselbständigen) Teil dieses Objekts die Aufwendungen entfallen, ob sie ausschließlich auf das Gemeinschaftseigentum oder ausschließlich auf das Sondereigentum getätigt wurden oder gemischten Charakter haben (BFH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - X R 1/17 -, Rn. 22 ff., juris).

    Das gälte selbst dann, wenn sich aus den Erläuterungen bei näherer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergäbe, dass die Bescheinigung inhaltlich unrichtig wäre, da auch dies an der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids ungeachtet seiner etwaigen Rechtswidrigkeit nichts ändert (vgl. (BFH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - X R 1/17 -, Rn. 40, juris).

    Dasselbe gilt umgekehrt (BFH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - X R 1/17 -, Rn. 40, juris).

    Selbst in Fällen aber, in denen innerhalb eines bestehenden Gebäudes oder sogar, wie im Streitfall, auf einem bestehenden Gebäude Wohnraum neu geschaffen und dabei Wohnungseigentum nach dem WEG begründet wird, können Maßnahmen sich im Sinne dieser Vorschrift auf ein solches bereits bestehendes Objekt "Eigentumswohnung" beziehen, wenn sie dem Grunde nach den Maßgaben des § 7i Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG entsprechen, also insbesondere keine Neubaukosten sind (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - X R 1/17 -, Rn. 40, juris).

    Zur Vermeidung von Missverständnissen hat der BFH im Urteil vom 10. Oktober 2017 - X R 1/17 -, auf zweierlei hingewiesen:.

    Gerade weil die Eigentumswohnung als Einheit zu betrachten ist, können Aufwendungen unabhängig davon begünstigt sein, welchem Teil dieses Objekts sie zugutekommen (BFH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - X R 1/17 -, Rn. 40, juris).

  • BFH, 22.10.2014 - X R 15/13

    Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 EStG

    Auszug aus FG Sachsen, 01.08.2018 - 6 K 282/18
    Die Bescheinigung muss insofern auch die Höhe der Aufwendungen enthalten (vgl. Urteil des BFH vom 22. Oktober 2014, XR 15/13, BStBl. II 2015, 367 m. w. N.).

    Vertritt das Finanzamt eine von der bescheinigenden Behörde abweichende Auffassung und hält es den Grundlagenbescheid für rechtswidrig, so hat es nur die Möglichkeit, bei der Behörde darauf hinzuwirken, dass sie ihre Bescheinigung zurücknimmt oder ändert (vgl. Urteil des BFH vom 22. Oktober 2014 - X R 15/13 - BStBl. II 2015, 367 m. w. N.).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 8/08

    Auch ein Neubau im bautechnischen Sinn kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert

    Auszug aus FG Sachsen, 01.08.2018 - 6 K 282/18
    Bei der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juni 2009, X R 8/08, BStBl. II 2009, 960 m. w. N.).

    Ihr Regelungsinhalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen: Urteil des BFH vom 24. Juni 2009 - X R 8/08 - BStBl. II 2009, 960 m. w. N.).

  • BFH, 06.12.2016 - IX R 17/15

    Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 EStG mit

    Auszug aus FG Sachsen, 01.08.2018 - 6 K 282/18
    Allein die Gemeinde prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden, und entscheidet nach Maßgabe des BauGB , wie die Begriffe "Modernisierung" und "Instandsetzung" zu verstehen sind und ob darunter auch ein Neubau in bautechnischem Sinne zu subsumieren ist (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2016 IX R 17/15, BFHE 256, 301 , BStBl II 2017, 523 , unter II.1.b, c, m.w.N. aus der Rechtsprechung des IX. und des X. Senats des BFH).

    Da nach § 7h Abs. 3 EStG die vorgenannten Grundsätze für Eigentumswohnungen entsprechend gelten, hat bei Gebäuden, die nach dem WEG aufgeteilt sind, die Bescheinigung sich auf das Objekt "Eigentumswohnung" zu beziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 301 , BStBl II 2017, 523 , unter II.2.).Randnummer26d) Das bedeutet im Einzelnen: Hat die Bescheinigungsbehörde (im Streitfalle das Bezirksamt) nach Maßgabe dieser Auslegung eine bindende Entscheidung über eine der in § 7h Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen getroffen, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, sie wäre nach § 125 AO nichtig und deshalb unwirksam.

  • RG, 08.02.1919 - V 283/18

    Adäquat ursächlicher Zusammenhang zwischen zwei zeitlich weit

    Auszug aus FG Sachsen, 01.08.2018 - 6 K 282/18
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze und die übersandten Steuerakten sowie die Akte des Verfahrens 6 V 283/18 Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
  • BFH, 02.09.2008 - X R 7/07

    Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG - keine

    Auszug aus FG Sachsen, 01.08.2018 - 6 K 282/18
    Die Auslegung obliegt ggf. dem Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit (Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484 , BStBl II 2009, 596 , unter II.3.b).
  • BFH, 14.05.2014 - X R 7/12

    Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen beim Erlass eines Folgebescheides vor

    Auszug aus FG Sachsen, 01.08.2018 - 6 K 282/18
    Das FA ist in einer solchen Konstellation allenfalls zur vorläufigen Schätzung nach § 162 Abs. 5 AO befugt (vgl. zu der entsprechenden Problematik in § 7i EStG Senatsurteil vom 14. Mai 2014 X R 7/12, BFHE 246, 101 , BStBl II 2015, 12 , unter II.3.).
  • OVG Sachsen, 17.09.2020 - 1 A 173/18

    Denkmal; Eigentumswohnung; erhöhte Absetzungen; Aufteilung auf

    Dies gelte auch für das vom Kläger erstrittene Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 1. August 2018 - 6 K 282/18 -, juris, das sich nicht zur denkmalschutzrechtlich gebotenen Berechnungsmethode hinsichtlich seiner Eigentumswohnung verhalte, sondern die Bindungswirkung der verwaltungsbehördlichen Bescheinigung nach §§ 7i ff. EStG für die Finanzverwaltung bestätige.

    20 In einem parallel geführten finanzgerichtlichen Verfahren des Klägers änderte das Sächsische Finanzgericht durch bislang nicht rechtskräftiges Urteil vom 1. August 2018 - 6 K 282/18 - (in Kopie vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz v. 7. September 2018; Revisionsverfahren beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen IX R 8/19) einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung des Klägers vom 13. November 2017.

    Nur mittelbar kann der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein Verteilungsmaßstab entnommen werden, so etwa bei der Zuordnung der Funktionsträgerkosten eines Bauträgermodells (vgl. SächsFG, Urt. v. 1. August 2018 - 6 K 282/18 -, juris Rn. 31 ff. zur Aufteilung der Funktionsträgerkosten des hiesigen Klägers zwischen Gebäude und Außenanlagen).

  • BFH, 28.07.2021 - IX R 8/19

    Bindungswirkung einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2

    Auf die Revisionen des Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 01.08.2018 - 6 K 282/18 --soweit es die Feststellung zu den begünstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i des Einkommensteuergesetzes betrifft-- aufgehoben und die Sache an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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