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   FG Sachsen, 02.12.2009 - 4 K 1561/06   

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https://dejure.org/2009,30293
FG Sachsen, 02.12.2009 - 4 K 1561/06 (https://dejure.org/2009,30293)
FG Sachsen, Entscheidung vom 02.12.2009 - 4 K 1561/06 (https://dejure.org/2009,30293)
FG Sachsen, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - 4 K 1561/06 (https://dejure.org/2009,30293)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtberücksichtigung einer Sonderabschreibung und einer Ansparabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) i.R.d. Einkommensteuerfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des für die Ansparabschreibung maßgeblichen Ersatzwirtschaftswerts für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern

  • datenbank.nwb.de

    Ermittlung des für die Ansparabschreibung maßgeblichen Ersatzwirtschaftswerts für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 06.03.2014 - IV R 11/11

    Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Sächsischen FG vom 2. Dezember 2009  4 K 1561/06 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2006 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 vom 10. September 2003 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer für 1998 auf ... DM und für 1999 auf ... DM festgesetzt wird.
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 791/04

    Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG 1997 für einen im Beitrittsgebiet

    Des Weiteren wies er auf ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes vom 02.12.2009 hin (4 K 1561/06, Haufe-Index 2277565, Revision anhängig, Aktenzeichen des BFH IV R 11/11).

    Darüber hinaus weicht der Senat vom Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes vom 02.12.2009 (4 K 1561/06, Haufe-Index 2277565, Revision anhängig, Az. des BFH IV R 11/11) ab, so dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen ist.

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