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   FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15   

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FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15 (https://dejure.org/2019,59181)
FG Sachsen, Entscheidung vom 04.04.2019 - 4 K 1673/15 (https://dejure.org/2019,59181)
FG Sachsen, Entscheidung vom 04. April 2019 - 4 K 1673/15 (https://dejure.org/2019,59181)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerfreiheit für erzielte Umsätze als Verfahrensbeistand, als Verfahrenspfleger, sowie als Reiseveranstalter für Ferienfreizeiten

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Steuerfreiheit von Leistungen eines Rechtsanwalts als Verfahrensbeistand bzw. Verfahrenspfleger - Kleinunternehmerregelung - Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Köln, 17.05.2017 - 9 K 3140/14

    Umsatzsteuer: Verfahrensbeistand erbringt keine steuerfreie Leistung

    Auszug aus FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15
    Der Senat folgt insoweit der ausführlich begründeten Auffassung des FG Köln in dessen Urteil vom 17.05.2017 9 K 3140/14, EFG 2017, 1556 , Revision beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen V R 27/17.

    Denn die Kosten des Verfahrensbeistands stellen Auslagen dar, die nach §§ 1, 21 ff. Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen ( FamGKG ) letztlich vom Kostenschuldner zu tragen sind; dass die Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG stets zunächst aus der Staatskasse zu zahlen ist, bedeutet lediglich, dass die Beteiligten keine Vorschüsse zu zahlen haben (vgl. FG Köln, Urteil vom 17.05.2017 9 K 3140/14, EFG 2017, 1556 ).

    Der Verfahrensbeistand nimmt nach der gesetzlichen Konzeption gerade keine Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne der § 2 Abs. 3 i.V.m. § 50 SGB VIII , sondern eine eigenständige Aufgabe wahr, die originär nicht dem Jugendamt obliegt und die ihre Grundlage nicht im SGB, sondern allein im FamFG hat (ebenso FG Köln, Urteil vom 17.05.2017 9 K 3140/14 a.a.O. Rn. 24).

    Insoweit räumt das Gesetz dem Verfahrensbeistand eine einem Rechtsanwalt vergleichbare Position im gerichtlichen Verfahren ein, was u.a. in § 158 Abs. 5 FamFG zum Ausdruck kommt, wonach die Bestellung eines Verfahrensbeistandes unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn die Interessen des Kindes u.a. von einem Rechtsanwalt angemessen vertreten werden (ebenso FG Köln, Urteil vom 17.05.2017 9 K 3140/14 a.a.O. Rn. 26).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15
    Der Kläger kann sich in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf die genannte Richtlinienbestimmung berufen (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 10.09.2002 C-141/00; EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11; ebenso BFH-Urteil vom 16.10.2013 XI R 19/11, BFH/NV 2014, 190 , jeweils betreffend die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ).

    Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend des BFH, wonach zu den für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter maßgeblichen Gesichtspunkten nicht nur die Kostenübernahme durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit zählt, sondern auch das Bestehen spezifischer Vorschriften, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse sowie die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2013 V R 7/11, BStBl II 2013, 976 Rn. 20, 28 unter Bezugnahme auf EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 -Zimmermann- Rn. 31, juris; EuGH-Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 -Kügler, juris Rn. 58).

    Auch im vorliegenden Kontext bleibt der klägerische Einwand ohne Erfolg, wonach zu den für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter maßgeblichen Gesichtspunkte nicht nur die Kostenübernahme durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit zählt, sondern auch das Bestehen spezifischer Vorschriften, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse sowie die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2013 V R 7/11, BStBl II 2013, 976 Rn. 20, 28 unter Bezugnahme auf EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 -Zimmermann- Rn. 31, juris; EuGH-Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 -Kügler, juris Rn. 58).

    Spezifische Vorschriften in diesem Sinne, wofür nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit in Betracht kommen (vgl. EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 -Zimmermann- Rn. 31, juris), sind vorliegend die Bestimmungen des SGB VIII über die Förderung der freien Jugendhilfe (§ 74 SGB VIII ) sowie für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII ), was wiederum regelmäßig Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte Förderung eines Trägers der Jugendhilfe durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist (§ 74 Abs. 1 SGB VIII ) sowie für die Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 4 Abs. 2 SGB VIII ).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15
    Der Kläger kann sich in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf die genannte Richtlinienbestimmung berufen (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 10.09.2002 C-141/00; EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11; ebenso BFH-Urteil vom 16.10.2013 XI R 19/11, BFH/NV 2014, 190 , jeweils betreffend die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ).

    Insbesondere zählt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt auf, was eine Voraussetzung dafür ist, dass ein Kläger sich direkt auf diese Bestimmung berufen kann (vgl. EuGH-Urteil C-141/00 und BFH-Urteil vom 16.10.2013 XI R 19/11, jeweils a.a.O.).

    Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend des BFH, wonach zu den für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter maßgeblichen Gesichtspunkten nicht nur die Kostenübernahme durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit zählt, sondern auch das Bestehen spezifischer Vorschriften, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse sowie die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2013 V R 7/11, BStBl II 2013, 976 Rn. 20, 28 unter Bezugnahme auf EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 -Zimmermann- Rn. 31, juris; EuGH-Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 -Kügler, juris Rn. 58).

    Auch im vorliegenden Kontext bleibt der klägerische Einwand ohne Erfolg, wonach zu den für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter maßgeblichen Gesichtspunkte nicht nur die Kostenübernahme durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit zählt, sondern auch das Bestehen spezifischer Vorschriften, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse sowie die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2013 V R 7/11, BStBl II 2013, 976 Rn. 20, 28 unter Bezugnahme auf EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 -Zimmermann- Rn. 31, juris; EuGH-Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 -Kügler, juris Rn. 58).

  • BFH, 07.12.2016 - XI R 5/15

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen des

    Auszug aus FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15
    Nach dem Wortlaut der Richtlinie muss es sich um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen handeln und der Leistende muss eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sein (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2016 XI R 5/15, BFH/NV 2017, 863 ).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich jedoch bereits in einer Vielzahl von Fällen mit dieser Frage beschäftigt (vgl. etwa die umfassende Übersicht im BFH-Urteil vom 07.12.2016 XI R 5/15, BFH/NV 2017, 863 ).

    Zu diesen gehören u.a. die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (vgl. zusammenfassend BFH-Urteil vom 07.12.2016 XI R 5/15, BFH/NV 2017, 863 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH).

  • BFH, 25.04.2013 - V R 7/11

    Steuerfreiheit für Berufsbetreuer - Unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht

    Auszug aus FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15
    Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend des BFH, wonach zu den für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter maßgeblichen Gesichtspunkten nicht nur die Kostenübernahme durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit zählt, sondern auch das Bestehen spezifischer Vorschriften, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse sowie die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2013 V R 7/11, BStBl II 2013, 976 Rn. 20, 28 unter Bezugnahme auf EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 -Zimmermann- Rn. 31, juris; EuGH-Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 -Kügler, juris Rn. 58).

    Auch im vorliegenden Kontext bleibt der klägerische Einwand ohne Erfolg, wonach zu den für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter maßgeblichen Gesichtspunkte nicht nur die Kostenübernahme durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit zählt, sondern auch das Bestehen spezifischer Vorschriften, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse sowie die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2013 V R 7/11, BStBl II 2013, 976 Rn. 20, 28 unter Bezugnahme auf EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 -Zimmermann- Rn. 31, juris; EuGH-Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 -Kügler, juris Rn. 58).

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 19/11

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines Berufsbetreuers

    Auszug aus FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15
    Der Kläger kann sich in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf die genannte Richtlinienbestimmung berufen (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 10.09.2002 C-141/00; EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11; ebenso BFH-Urteil vom 16.10.2013 XI R 19/11, BFH/NV 2014, 190 , jeweils betreffend die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ).

    Insbesondere zählt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt auf, was eine Voraussetzung dafür ist, dass ein Kläger sich direkt auf diese Bestimmung berufen kann (vgl. EuGH-Urteil C-141/00 und BFH-Urteil vom 16.10.2013 XI R 19/11, jeweils a.a.O.).

  • BFH, 11.12.1997 - V B 52/97

    Zweck des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG)

    Auszug aus FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15
    Insbesondere gebietet Art. 3 GG es nicht, die Umsatzsteuer über den Anwendungsbereich des § 19 UStG hinaus nicht zu erheben (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.1997 V B 52/97, BFH/NV 1998, 751 ; vom 31.08.1999 V B 53/97, BFH/NV 2000, 244 ; vom 31.03.2000 V B 8/00, BFH/NV 2000, 1369 , jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG), worauf der Einwand des Klägers jedoch im Ergebnis abzielt.
  • BFH, 31.03.2000 - V B 8/00

    Kleinunternehmerregelung

    Auszug aus FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15
    Insbesondere gebietet Art. 3 GG es nicht, die Umsatzsteuer über den Anwendungsbereich des § 19 UStG hinaus nicht zu erheben (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.1997 V B 52/97, BFH/NV 1998, 751 ; vom 31.08.1999 V B 53/97, BFH/NV 2000, 244 ; vom 31.03.2000 V B 8/00, BFH/NV 2000, 1369 , jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG), worauf der Einwand des Klägers jedoch im Ergebnis abzielt.
  • FG Hessen, 19.06.2018 - 1 K 2042/16

    § 4 Nr. 25 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i MwStSystRL

    Auszug aus FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15
    Auch in Bezug auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MWStSystemRL fehlt es an der erforderlichen staatlichen Anerkennung der Tätigkeit des Klägers (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 19.06.2018 1 K 2042/16, EFG 2018, 1999 ).
  • BFH, 31.08.1999 - V B 53/97

    Richterablehnung

    Auszug aus FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15
    Insbesondere gebietet Art. 3 GG es nicht, die Umsatzsteuer über den Anwendungsbereich des § 19 UStG hinaus nicht zu erheben (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.1997 V B 52/97, BFH/NV 1998, 751 ; vom 31.08.1999 V B 53/97, BFH/NV 2000, 244 ; vom 31.03.2000 V B 8/00, BFH/NV 2000, 1369 , jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG), worauf der Einwand des Klägers jedoch im Ergebnis abzielt.
  • BFH, 26.11.2014 - XI R 25/13

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines "Reiterhofs"

  • BFH, 17.07.2019 - V R 27/17

    Steuerfreie Leistungen eines Verfahrensbeistands

  • BFH, 21.11.2013 - V R 11/11

    Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

  • BFH, 25.11.2021 - V R 34/19

    Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 04.04.2019 - 4 K 1673/15 hinsichtlich der Streitjahre 2014 und 2015 aufgehoben.

    Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, das angefochtene Urteil des Sächsischen FG vom 04.04.2019 - 4 K 1673/15 aufzuheben und die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2014 und 2015 in Gestalt der Umsatzsteuerbescheide vom 21.07.2020 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Höhe von ... EUR (2014) und in Höhe von ... EUR (2015) als umsatzsteuerfrei behandelt und die Vorsteuerbeträge entsprechend angepasst werden.

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