Rechtsprechung
FG Sachsen, 05.04.2018 - 8 K 1313/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a ); SGB V § 65a
Verrechnung einer Bonuszahlung einer Krankenversicherung eines Steuerpflichtigen gegen seine als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge durch Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten i. S. d. § 65a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 05.04.2018 - 8 K 1313/17
- BFH, 06.05.2020 - X R 16/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 01.06.2016 - X R 17/15
Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse
Auszug aus FG Sachsen, 05.04.2018 - 8 K 1313/17
Der Kläger legte hiergegen am 6.2.2017 unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes v. 1.6.2016 (X R 17/15) Einspruch ein.Denn diese Vorläufigkeitsregelung ist offenbar im Zusammenhang mit dem allerdings schon am 1.6.2016 abgeschlossenen Verfahren des Bundesfinanzhofes X R 17/15 in den Einkommensteuerbescheid 2015 gelangt, dessen Ergebnis der Beklagte auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar hält.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a ) EStG sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zur Erlangung eines dort näher bestimmten Versicherungsschutzes unter der Voraussetzung als Sonderausgaben abziehbar, dass sie den Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belasten (BFH v. 1.6.2016, X R 17/15, BStBl II 2016, 989 m.w.N.).
Die Zahlung der Krankenkasse A) könnte nur dann als die wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde Beitragsrückerstattung angesehen werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem in § 10 Abs. 1 Nr. 3 a ) EStG definierten Basiskrankenversicherungs-schutz stünde (BFH v. 1.6.2016, a.a.O.).
Insofern die Höhe des dem Kläger zugeflossenen Bonus zum Teil auf Vorsorgeuntersuchungen beruht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind, stellt dieser Umstand den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungs-schutz nicht her, wie auch ein solcher Zusammenhang nicht etwa dadurch zustande kommt, dass der Bonus von einer Inanspruchnahme der Vorsorgeleistungen des Basiskranken-versicherungsschutzes abhängig gemacht wird (BFH v. 1.6.2016, a.a.O.).
- BFH, 06.05.2020 - X R 16/18
Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen …
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.04.2018 - 8 K 1313/17 aufgehoben.