Rechtsprechung
FG Sachsen, 05.12.2013 - 8 K 1599/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Änderung einer bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung aufgrund eines Kirchensteuererstattungsüberhangs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachträglicher Kirchensteuererstattungsüberhang als auf den Sonderausgabenabzug des Streitjahres rückwirkendes Ereignis
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Nachträglicher Kirchensteuererstattungsüberhang als auf den Sonderausgabenabzug des Streitjahres rückwirkendes Ereignis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 26.06.1996 - X R 73/94
Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar
Auszug aus FG Sachsen, 05.12.2013 - 8 K 1599/10
Insofern verweisen die Kläger auf das BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 XR 73/94, BStBl II 1996, 646 .Zwar verweisen die Kläger zutreffend auf das BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BStBl. II 1996, 664, wonach im Falle der Erkennbarkeit der späteren Erstattung bereits bei der Veranlagung für das Zahlungsjahr ein Sonderausgabenabzug verwehrt werden kann.
- BFH, 09.12.2009 - X R 4/09
Kirchensteuererstattungsüberhang als rückwirkendes Ereignis - kein "Verbrauch" …
Auszug aus FG Sachsen, 05.12.2013 - 8 K 1599/10
Das Finanzamt verkenne den Inhalt des BFH-Beschlusses vom 9. Dezember 2009 X R 4/09.Dieses Ereignis tritt erst mit der Konkretisierung der Nichtverrechenbarkeit durch den Erlass des Einkommensteuerbescheides für das Erstattungsjahr ein (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2009 X R 4/09).
- BFH, 08.09.2004 - XI R 28/04
Erstattung von Kirchensteuer als rückwirkendes Ereignis
Auszug aus FG Sachsen, 05.12.2013 - 8 K 1599/10
Allerdings lässt es der Bundesfinanzhof bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben wie z.B. der Kirchsteuer aus Gründen der Praktikabilität und Rechtskontinuität zu, dass zunächst eine Verrechnung der erstatteten Sonderausgaben für eines der Vorjahre mit gleichartigen Sonderausgaben im Erstattungsjahr erfolgt (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 8. September 2004 XI R 28/04 m.w.N.).