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   FG Sachsen, 06.03.2018 - 3 K 1470/16   

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https://dejure.org/2018,14291
FG Sachsen, 06.03.2018 - 3 K 1470/16 (https://dejure.org/2018,14291)
FG Sachsen, Entscheidung vom 06.03.2018 - 3 K 1470/16 (https://dejure.org/2018,14291)
FG Sachsen, Entscheidung vom 06. März 2018 - 3 K 1470/16 (https://dejure.org/2018,14291)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Möglichkeit der nachträglichen Änderung der Einkommensteuerbescheide 2006 sowie des Gewerbesteuermessbetrags 2006 wegen der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG ; Möglichkeit der nachträglichen Korrektur eines Steuerbescheides; Erfüllung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Falsche Bezeichnung der Änderungsvorschrift in einem Änderungsbescheid - Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO als Ermessensentscheidung - keine Nachholung der Zwangsauflösung von Ansparrücklagen bei Überschussrechnung - Grundgedanke des § 174 Abs. 4 AO

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1243
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der

    Auszug aus FG Sachsen, 06.03.2018 - 3 K 1470/16
    Das Verfahren wurde im Hinblick auf das Revisionsverfahren VIII R 58/13 mit Beschluss vom 12. Mai 2015 ruhend gestellt und nach Ergehen der Entscheidung in diesem Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 1470/16 weitergeführt.

    Auch wenn die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nach Ergehen des BFH-Urteils VIII R 58/13 nicht als erfüllt anzusehen seien, seien aber Änderungsmöglichkeiten nach § 174 Abs. 4 AO , des § 174 Abs. 3 und des § 129 AO (Übersehen des angelegten Überwachungsbogen zur Ansparabschreibung) gegeben.

    Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut, für das eine steuerliche Rücklage iSd. § 7g Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung gebildet wurde, nicht angeschafft hat, ist keine rechtserhebliche Tatsache für die Auflösung der Rücklage (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 2016 VIII R 58/13).

    Auch der Umstand, dass der Kläger die Rücklage fehlerhaft nicht durch Berücksichtigung einer entsprechenden Betriebseinnahme in seiner Gewinnermittlung aufgelöst hat, ist keine nachträglich bekannt gewordene rechtserhebliche Tatsache iSd. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (BFH-Urteil VIII R 58/13, aaO unter II 1 c der Gründe).

    Die Rechtsauffassung, dass diese Änderungsvorschrift im Streitfall einschlägig sein könnte, war vor Ergehen des BFH-Urteils vom 22. März 2016 VIII R 58/13 zumindest gut vertretbar (zur älteren finanzgerichtlichen Rechtsprechung BFH-Urteil vom 22. März 2016 aaO unter II 1 bb der Gründe).

  • BFH, 25.10.2016 - X R 31/14

    Irrige Beurteilung als Voraussetzung, einen Steuerbescheid gemäß § 174 Abs. 4 AO

    Auszug aus FG Sachsen, 06.03.2018 - 3 K 1470/16
    Der Senat kann daher im Ergebnis offen lassen, ob er der Auffassung des Bundesfinanzhofes folgen könnte, dass auch eine bewusst fehlerhafte Sachverhaltsbehandlung eine irrtümliche Sachbehandlung iSd. § 174 Abs. 4 AO sein könnte (so wohl BFH-Urteil vom 25. Oktober 2016 X R 31/14; kritisch hierzu z.B. mit guten Gründen Steck, DStZ 2018, S. 38 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 25. Oktober 2016 X R 31/14, BStBl. II 2017, S. 287) kann eine weitere Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ausgeschlossen sein, wenn sich die Finanzverwaltung absichtlich eine ansonsten nicht gegebene Voraussetzung einer Änderungsmöglichkeit verschafft.

    Würde man - entgegen dem BFH-Urteil vom 25. Oktober 2016 X R 31/14 - diese abstrakte Gefahr für eine Einschränkung des § 174 Abs. 4 AO genügen lassen, wäre eine Anwendung des § 174 Abs. 4 AO immer dann ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des "falschen" Bescheides für den "richtigen" Veranlagungszeitraum eine Änderungsmöglichkeit nach der Abgabenordnung nicht vorgelegen hat.

  • BFH, 31.03.2008 - VIII B 212/07

    Keine Nachholung der Auflösung einer Ansparrücklage in Jahren nach Ablauf des

    Auszug aus FG Sachsen, 06.03.2018 - 3 K 1470/16
    wurde die Rücklage deshalb in 07 aufgelöst - dagegen wurde durch neuen StB Einspruch eingelegt - Auflösung in 2007 falsch - siehe BFH 31.03.08 VIII B 212/07 (NV) - dem Einspruch ist diesbezüglich stattzugeben" (Blatt 72 Einkommensteuerakte).

    Eine Nachholung dieser Zwangsauflösung in Folgejahren kann danach bei Einnahme-Überschuss-Rechnung ebenso wenig in Betracht kommen wie die Erfassung von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben in anderen Jahren als denen, in denen sie entstanden sind (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 31. März 2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, S. 1322 ).

    Zum einen ist aufgrund des Vermerkes vom 28. Oktober 2009 anzunehmen, dass das Finanzamt bei Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 das BFH-Urteil vom 31. März 2008 VIII B 212/07 übersehen hat, das bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 AO ermitteln, eine Auflösung der Rücklage in der nächstmöglichen offenen Veranlagung verbietet.

  • BFH, 08.07.2015 - VI R 51/14

    Änderung von Steuerbescheiden: Neue Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und

    Auszug aus FG Sachsen, 06.03.2018 - 3 K 1470/16
    Der schlichte Vortrag einer anderen Rechtsauffassung ist nicht "arglistig" oder in sonstiger Weise unlauter (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 2015 VI R 51/14, BStBl. II 2017, S. 13).

    In dem in dieser Entscheidung in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 8. Juli 2015 VI R 51/14 umschreibt der VI. Senat eine arglistige Täuschung als bewusste und vorsätzliche Irreführung, jedes vorsätzliche Verschweigen oder Vortäuschen von Tatsachen, durch das die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflusst wird.

  • BFH, 28.01.2009 - X R 27/07

    Änderung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 4 AO bei zwischenzeitlichem

    Auszug aus FG Sachsen, 06.03.2018 - 3 K 1470/16
    Grundgedanke und Rechtfertigung der rückwirkenden Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ist es, den Steuerpflichtigen, der die Änderung eines Steuerbescheides zu seinen Gunsten erwirkt hat, an seinem Rechtsstandpunkt auch insoweit festzuhalten, als dieser für ihn anderweitig zu nachteiligen steuerlichen Konsequenzen führt: Derjenige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 28. Januar 2009 X R 27/07, BStBl. II 2009, S. 620; Rüsken in: Klein, AO , 13. Auflage 2016, § 174 AO , Rz. 51).
  • BFH, 12.10.1994 - XI R 75/93

    Ob Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung i. S. von § 173 Abs. 2 AO ergangen

    Auszug aus FG Sachsen, 06.03.2018 - 3 K 1470/16
    Bei einer Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Finanzamt fehlerfrei auszuüben und zu begründen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1994 XI R 75/93, BStBl. II 1995, S. 289).
  • BFH, 06.09.2011 - VIII R 38/09

    Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft -

    Auszug aus FG Sachsen, 06.03.2018 - 3 K 1470/16
    Daher ist auch das vom Finanzamt zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 6. September 2011 VIII R 38/09 nicht auf den Streitfall übertragbar.
  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA

    Auszug aus FG Sachsen, 06.03.2018 - 3 K 1470/16
    Ist jedoch die mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BStBl. II 2009, 946).
  • BFH, 03.08.2016 - X R 21/15

    Unterbliebene Auflösung einer Ansparabschreibung bei Gewinnermittlung nach § 4

    Auszug aus FG Sachsen, 06.03.2018 - 3 K 1470/16
    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er sich im Grundsatz der Anmerkung von Haunhorst (HFR 2016, S. 861 ) und dem BFH-Urteil vom 3. August 2016 X R 21/15, BFH/NV 2017, 457 anschließen könnte.
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