Rechtsprechung
FG Sachsen, 06.05.2021 - 8 K 1102/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Ausschluss der Berücksichtigung eines entstandenen Veräußerungsverlustes wegen eines Missbrauches rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Einkommensteuer | Verlustbringender Anteilstausch als Gestaltungsmissbrauch
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Nichtanerkennung eines Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG infolge Gestaltungsmissbrauchs bei wechselseitiger Veräußerung von Anteilen an einer GmbH durch zwei je hälftig beteiligte Gesellschafter zu einem weit unter dem tatsächlichen Wert der Anteile liegenden ...
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO
- Einzelfälle aus der Rechtsprechung
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 06.05.2021 - 8 K 1102/20
- BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 07.12.2010 - IX R 40/09
Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im …
Auszug aus FG Sachsen, 06.05.2021 - 8 K 1102/20
Zurecht beruft sich der Kläger für diese Auffassung auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 7. Dezember 2010 (IX R 40/09), der dort in der wechselseitigen Veräußerung von Geschäftsanteilen an Mitgesellschafter keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO erkannte.
- BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21
Wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation) …
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 06.05.2021 - 8 K 1102/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG vom 06.05.2021 - 8 K 1102/20 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 28.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2020 dahin zu ändern, dass ein Veräußerungsverlust i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 292.500 EUR festgesetzt wird.