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   FG Sachsen, 06.05.2021 - 8 K 1102/20   

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https://dejure.org/2021,36954
FG Sachsen, 06.05.2021 - 8 K 1102/20 (https://dejure.org/2021,36954)
FG Sachsen, Entscheidung vom 06.05.2021 - 8 K 1102/20 (https://dejure.org/2021,36954)
FG Sachsen, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - 8 K 1102/20 (https://dejure.org/2021,36954)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ausschluss der Berücksichtigung eines entstandenen Veräußerungsverlustes wegen eines Missbrauches rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Verlustbringender Anteilstausch als Gestaltungsmissbrauch

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Nichtanerkennung eines Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG infolge Gestaltungsmissbrauchs bei wechselseitiger Veräußerung von Anteilen an einer GmbH durch zwei je hälftig beteiligte Gesellschafter zu einem weit unter dem tatsächlichen Wert der Anteile liegenden ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 07.12.2010 - IX R 40/09

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im

    Auszug aus FG Sachsen, 06.05.2021 - 8 K 1102/20
    Zurecht beruft sich der Kläger für diese Auffassung auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 7. Dezember 2010 (IX R 40/09), der dort in der wechselseitigen Veräußerung von Geschäftsanteilen an Mitgesellschafter keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO erkannte.
  • BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21

    Wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation)

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 06.05.2021 - 8 K 1102/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG vom 06.05.2021 - 8 K 1102/20 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 28.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2020 dahin zu ändern, dass ein Veräußerungsverlust i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 292.500 EUR festgesetzt wird.

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