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   FG Sachsen, 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (Kg)   

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FG Sachsen, 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (Kg) (https://dejure.org/2018,7226)
FG Sachsen, Entscheidung vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (Kg) (https://dejure.org/2018,7226)
FG Sachsen, Entscheidung vom 07. März 2018 - 8 K 1527/17 (Kg) (https://dejure.org/2018,7226)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AO § 227 Hs. 1
    Verwaltungsermessen der Finanzbehörde bei der Entscheidung über den Erlass im Erhebungsverfahren (hier: Erstattung von Kindergeld)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtswidrigkeit der Übertragung der örtlichen Zuständigkeit für Einspruchsentscheidungen im Bereich der Erhebung von Kindergeld auf die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord durch den Beschluss 21/2013 des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 8.4.2013 (dort unter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.07.2011 - VII R 69/10

    Kein Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids durch

    Auszug aus FG Sachsen, 07.03.2018 - 8 K 1527/17
    § 19 AO regelt indessen nur die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden für die "Besteuerung" gemäß dem vierten Teil der Abgabenordnung (§§ 134 ff. AO ), also für das Festsetzungs- und nicht auch für das Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO ) (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10).

    Allerdings ist, wie sich aus § 218 Abs. 2 Satz 1 AO für den Erlass des Abrechnungsbescheides ergibt, im Erhebungsverfahren grundsätzlich die Finanzbehörde örtlich zuständig, die die Steuer bzw. Steuervergütung bzw. Erstattung festgesetzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2011, a.a.O.).

  • BFH, 28.11.2017 - III B 86/17

    Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

    Auszug aus FG Sachsen, 07.03.2018 - 8 K 1527/17
    In Gegenteil: Zumindest soweit das streitbefangene Kindergeld im Erstattungswege an die Sozialbehörde und nicht an die Klägerin ausgezahlt wurde, spricht vieles dafür, dass Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ungeachtet einer möglichen Verletzung von Mitwirkungspflichten zu gewähren ist ("Ermessensreduzierung auf Null"), weil die Frage der Erlasswürdigkeit nur beim Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen geprüft wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28.11.2017 III B 86/17, der in einem obiter dictum trotz einer im Urteilsfall vom Kindergeldberechtigten versäumten Mitteilung auf die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses hinweist, wenn zu Unrecht gewährtes Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der Berechnung der Höhe von Transferleistungen als Einkommen angesetzt worden ist und eine nachträgliche Korrektur dieser Leistungen nicht möglich ist.
  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 1625/17

    Billigkeitserlass der Rückforderung von Kindergeld bei Anrechnung auf SGB-II

    Auszug aus FG Sachsen, 07.03.2018 - 8 K 1527/17
    A.a.: FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2018, 9 K 1625/17 AO , das auch bei der Entscheidung über den Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kindergeldberechtigten berücksichtigen will.).
  • FG Düsseldorf, 14.05.2019 - 10 K 3317/18

    Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt

    Dem BFH liegt dazu zudem bereits die sich gegen das Urteil des Sächsischen FG vom 7. März 2018 8 K 1527/17 Kg (juris) richtende Revision mit dem Az. III R 21/18 vor.
  • BFH, 07.07.2021 - III R 21/18

    Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (Kg) wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und nicht die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord die Beklagte ist.
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 8108/19

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 7 K

    Davon gehen offenbar auch das Sächsische Finanzgericht -FG- (Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18), das FG Düsseldorf (Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19) und das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.09.2019 - 12 K 234/19, juris) aus.

    Gleichwohl hat der Kläger die Klage zu Recht nicht gegen die AAB... gerichtet (Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Rn. 10, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18, allerdings ohne die Frage ausdrücklich zu erörtern; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2019 - 12 K 234/19, juris, Rn. 27; FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - 6 K 202/19, juris, II. 2. e; Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 63 Rn. 16 a.E.; a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19).

    cc) Eine Zuständigkeit in Kindergeldangelegenheiten für Agenturen für Arbeit, die nicht zugleich Familienkassen sind, sehen die o.g. Beschlüsse nicht vor, so dass es bereits an der sachlichen Zuständigkeit der AAB... fehlt (Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19; unklar insoweit: FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - 6 K 202/19, juris, II. 2. d).

    Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass nicht anzunehmen sei, dass von einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung nicht ausgegangen werden könne, weil die Befassung einer nicht mit den persönlichen Verhältnissen des Kindergeldberechtigten vertrauten Behörde unzweckmäßig sei (a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18).

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 14045/18

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung -

    Davon gehen offenbar auch das Sächsische Finanzgericht - FG - (Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18), das FG Düsseldorf (Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19) und das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.09.2019 - 12 K 234/19, juris) aus.

    Gleichwohl hat der Kläger die Klage zu Recht nicht gegen die AAB... gerichtet (Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Rn. 10, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18, allerdings ohne die Frage ausdrücklich zu erörtern; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2019 - 12 K 234/19, juris, Rn. 27; FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - 6 K 202/19, juris, II. 2. e; Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 63 Rn. 16 a.E.; a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19).

    cc) Eine Zuständigkeit in Kindergeldangelegenheiten für Agenturen für Arbeit, die nicht zugleich Familienkassen sind, sehen die o.g. Beschlüsse nicht vor, so dass es bereits an der sachlichen Zuständigkeit der AAB... fehlt (Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19; unklar insoweit: FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - 6 K 202/19, juris, II. 2. d).

    Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass nicht anzunehmen sei, dass von einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung nicht ausgegangen werden könne, weil die Befassung einer nicht mit den persönlichen Verhältnissen des Kindergeldberechtigten vertrauten Behörde unzweckmäßig sei (a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18).

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19

    Voraussetzungen einer Stundung gegen Ratenzahlung

    a) Zwar haben verschiedene Finanzgerichte mit guten Gründen die Ansicht vertreten, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die örtliche Zuständigkeit für das Erhebungsverfahren nicht abweichend von der örtlichen Zuständigkeit für die Festsetzung des Kindergeldes regeln konnte (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 8 K 1527/17 (Kg), Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 21/18 beim BFH, und FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 36/19 beim BFH), und da es sich bei der Entscheidung über eine Stundung um eine Ermessensentscheidung handelt, wäre die örtliche Unzuständigkeit auch beachtlich.

    b) Der Senat weicht ferner von den Urteilen des Sächsischen FG vom 07.03.2018 8 K 1527/17 (Kg), Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 21/18 beim BFH, und des FG Düsseldorf vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 36/19 beim BFH, ab.

  • FG Niedersachsen, 28.04.2020 - 13 K 258/19

    Verpflichtung zur Begleichung des Kindergelderstattungsbetrages in monatlichen

    Eine bundesweite Zuständigkeit des Inkasso-Services der Familienkassen für alle Erhebungsverfahren sei aus diesem Beschluss nicht zu entnehmen (Urteil des Sächsischen Finanzgericht vom 7. März 2018 (8 K 1527/17 (Kg), Rz. 13 bei 15 bei juris; Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 21/18; Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2019 (10 K 3317/18 AO, Rz. 24 bei juris, Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 36/19; wohl auch Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Januar 2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, Rz. 31 bei juris; anderer Ansicht: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 - 3 K 3077/19, EFG 2020, 157, Rz. 92 bei juris).

    Dann kann sie ggf. Untätigkeits- bzw. Verpflichtungsklage erheben (vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 7. März 2019 - 8 K 1527/17 (Kg), Rz. 19 bei juris).

  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

    Dagegen wird der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG bzw. der Deutung des Vorstandsbeschlusses widersprochen durch das Sächsische FG, Urteil vom 7.3.2018 8 K 1527/17 Kg, bei juris, Revision beim BFH unter III R 21/18 anhängig; FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14.5.2019 10 K 3317/18 AO, bei juris, Revision III R 36/19; Hessisches FG, Beschluss vom 30.8.2019 12 V 591/19, EFG 2020, 218; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.4.2020 13 K 258/19, bei juris, rechtskräftig, FG München, Gerichtsbescheid vom 3.7.2020 5 K 2783/19, Revision III R 46/20 und Urteil vom 7.7.2020 5 K 2557/19, Revision III R 47/20).
  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2019 - 12 K 234/19

    Antrag auf befristete Stundung einer Kindergelrückforderung - Keine hinreichende

    Denn nach FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO (Juris; Revision anhängig beim BFH III R 36/19) ist die Agentur für Arbeit B sachlich unzuständig, nach Sächsischem FG vom 7. März 2018 8 K 1527/17 (Kg) (Juris; Revision anhängig beim BFH III R 21/18) ist die Beklagte örtlich unzuständig.
  • FG Düsseldorf, 08.12.2020 - 10 K 2769/19

    Ablehnung der Stundung gegenüber Steuerschuldnerin wegen ihrerseitigem Verstoß

    Insbesondere hätte eine solche Übertragung der Zuständigkeit nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützt werden können, da es sich bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, nicht um eine Frage der örtlichen, sondern der sachlichen Zuständigkeit handelt (im Ergebnis ebenso u.a. Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Rev. III R 21/18; FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO , Rev. anhängig unter III R 36/19; FG München, Urteil vom 07.07.2020 - 5 K 2557/19, juris, Rev. anhängig unter III R 47/20).
  • FG Hamburg, 02.03.2021 - 1 V 14/21

    Rückforderung von Kindergeld - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung

    III R 36/19; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. März 2018, 8 K 1527/17 (KG), Revision anhängig unter dem AZ.
  • FG Hessen, 30.08.2019 - 12 V 591/19

    Vorläufige Einstellung der betriebenen Vollstreckung des Rückforderungsbescheids

  • FG Hamburg, 30.03.2021 - 6 K 221/19

    Abgabenordnung: Zuständigkeit für Billigkeitsentscheidungen im

  • FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19

    Die Zuständigkeitskonzentrationen zur Entscheidung über Erlassverfahren in

  • FG Hamburg, 02.03.2020 - 6 V 4/20

    Kindergeld: Zuständigkeit der Hauptzollämter im Vollstreckungsverfahren

  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 2208/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1861/19

    Säumniszuschlag bei Kindergeldrückforderung und Zuständigkeit der Behörden bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 5 K 5255/17

    Rückforderung überzahlten Kindergeldes

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