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   FG Sachsen, 10.09.2020 - 3 K 1498/18   

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FG Sachsen, 10.09.2020 - 3 K 1498/18 (https://dejure.org/2020,31489)
FG Sachsen, Entscheidung vom 10.09.2020 - 3 K 1498/18 (https://dejure.org/2020,31489)
FG Sachsen, Entscheidung vom 10. September 2020 - 3 K 1498/18 (https://dejure.org/2020,31489)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Abzugsfähigkeit von Kosten einer Liposuktion bei Lipödem als außergewöhnliche Belastung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Lipödem, Liposuktion (Fettabsaugung)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kosten für Liposuktion bei Lipödem als außergewöhnliche Belastungen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Anerkennung der Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung)?

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Liposuktion bei Lipödem

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kosten einer Liposuktion bei Lipödem als außergewöhnliche Belastung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Der Grundtatbestand des § 33 EStG
    Nachweis der Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastung
    Lipödem/Liposuktion
    Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
    Fettabsaugung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2021, 43
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14

    Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter

    Auszug aus FG Sachsen, 10.09.2020 - 3 K 1498/18
    Der Senat hat durch eigene Literaturrecherche Ermittlungen angestellt, ob im Jahr 2017 die Liposuktion bei Lipödem als "wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie" nach § 33 Abs. 4 EStG iVm. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV anzusehen ist (vgl. zu dieser Methode BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BStBl. II 2015 S. 803).

    Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung der Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden, d.h. medizinisch indiziert sind (vgl. mit zahlreichen Nachweisen BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BStBl. II 2015, S. 803).

    Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, aaO).

    Will das Finanzgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss es die Beteiligten auf diese Absicht hinweisen und ihnen die entsprechenden Unterlagen zugänglich machen (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, aaO).

    g) Zutreffend führt das Finanzamt an, dass in der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Liposuktion bei Lipödem einkommensteuerlich als "wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode" angesehen worden ist (vgl. z.B. Finanzgericht Baden-Württemberg vom 27. September 2017 7 K 1940/17, EFG 2017, S. 1954 - Streitjahr 2007; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Oktober 2014 2 K 272/12, EFG 2015, 33 sowie BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BStBl. II 2015, 803 - Streitjahr 2010).

  • FG Schleswig-Holstein, 01.10.2014 - 2 K 272/12

    Aufwendungen für Liposuktion - Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Sachsen, 10.09.2020 - 3 K 1498/18
    g) Zutreffend führt das Finanzamt an, dass in der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Liposuktion bei Lipödem einkommensteuerlich als "wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode" angesehen worden ist (vgl. z.B. Finanzgericht Baden-Württemberg vom 27. September 2017 7 K 1940/17, EFG 2017, S. 1954 - Streitjahr 2007; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Oktober 2014 2 K 272/12, EFG 2015, 33 sowie BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BStBl. II 2015, 803 - Streitjahr 2010).
  • BFH, 24.11.2006 - III B 57/06

    Kosten für Schönheitsoperation keine agB

    Auszug aus FG Sachsen, 10.09.2020 - 3 K 1498/18
    f) Nach den oben dargestellten Stellungnahmen der Wissenschaft handelt es sich bei der Liposuktion auch um keine kosmetische Operation, die nicht medizinisch indiziert sind (vgl. hierzu zB BFH-Beschluss vom 24. November 2006 III B 57/06, BFH/NV 2007, s. 438).
  • FG Baden-Württemberg, 27.09.2017 - 7 K 1940/17

    Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter

    Auszug aus FG Sachsen, 10.09.2020 - 3 K 1498/18
    g) Zutreffend führt das Finanzamt an, dass in der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Liposuktion bei Lipödem einkommensteuerlich als "wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode" angesehen worden ist (vgl. z.B. Finanzgericht Baden-Württemberg vom 27. September 2017 7 K 1940/17, EFG 2017, S. 1954 - Streitjahr 2007; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Oktober 2014 2 K 272/12, EFG 2015, 33 sowie BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BStBl. II 2015, 803 - Streitjahr 2010).
  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

    Auszug aus FG Sachsen, 10.09.2020 - 3 K 1498/18
    Mit diesen "Katalogmethoden", die nicht nur zur Heilung von Krankheiten eingesetzt werden können, sondern auch als eine "den Organismus nur kräftigende vorbeugende Maßnahme" darstellen (so BFH-Urteil vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BStBl. I 1981, S. 711 zur Frischzellentherapie) ist die Liposuktion bei Lipödem nach dem oben gesagten nicht einmal ansatzweise vergleichbar und zwar weder im Hinblick auf die wissenschaftliche Anerkennung der Methode noch im Hinblick auf das zugrunde liegende Krankheitsbild und den damit einhergehenden Leidensdruck der betroffenen Frauen.
  • BFH, 23.03.2023 - VI R 39/20

    Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10.09.2020 - 3 K 1498/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 43 veröffentlichten Gründen statt.

    das Urteil des Sächsischen FG vom 10.09.2020 - 3 K 1498/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 5 K 1321/20

    Kosten einer Liposuktion als außergewöhnliche Belastungen

    Ausweislich des Urteils des Sächsischen Finanzgerichtes vom 10.09.2020, Az. 3 K 1498/18, sei die Therapie der Liposuktion für die Jahre ab 2017 als wissenschaftlich anerkannte Methode zu akzeptieren, so dass es künftig nicht mehr des qualifizierten Nachweises bedürfe.

    Ausweislich des Urteils des Sächsischen Finanzgerichts ( 3 K 1498/18, Rz. 27) gab der medizinische Dienst der Krankenversicherung am 26.02.2020 die Auskunft, dass das Gutachten 2019 oder 2020 von der Homepage entfernt worden sei, weil die sozialmedizinischen Empfehlungen aufgrund aktueller Beschlüsse des GBA zur Liposuktion bei Lipödem nicht mehr aktuell seien.

    (4) Soweit das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 10.09.2020 (Az. 3 K 1498/18, EFG 2021, 43 ) zu dem Ergebnis kommt, es habe keine wissenschaftliche Publikation finden können, die der Liposuktion bei Lipödem einen medizinischen Nutzen für die erkrankten Frauen abspreche und alle vorhandenen Studien - wenn wohl auch mit nach Evidenzkriterien methodischen Mängeln - davon ausgingen, dass eine Liposuktion medizinisch indiziert sein könne, wenn konservative Therapie nicht die gewünschte Linderung der Symptome bringe, so dass die Liposuktion bei Lipödem im Jahr 2017 nicht als "nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode" i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV anzusehen sei, folgt der Senat dem nicht.

  • FG München, 15.12.2020 - 15 K 2606/19

    Aufwendungen für Heilbehandlung - Nachweiserfordernis

    X Weiter werde auf das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10.09.2020 (Az.: 3 K 1498/18) hingewiesen das nunmehr die Kosten einer Liposuktion bei einem Lipödem im Veranlagungszeitraum 2017 als außergewöhnliche Belastu ng anerkannt habe.

    5.) Die Revision wird aufgrund des Urteils des Sächsischen Finanzgerichts vom 10.09.2020 (Az.: 3 K 1498/18) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung zugelassen.

  • VG Stuttgart, 26.10.2023 - 10 K 2041/22

    Beihilfefähigkeit der Liposuktion als Behandlungsmethode für ein Lipödem der

    Es zitiert nur zwei Entscheidungen mit anderer Auffassung, konkret das Finanzgericht Sachsen (Urteil vom 10.09.2020 - 3 K 1498/18 -) und das OLG Hamm (Urteil vom 19.01.2018 - I-11 U 41/17 -).
  • BVerwG, 02.11.2022 - 5 A 1.21

    Beihilfefähigkeit einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems; Medizinische

    Diese Würdigung liegt bereits zahlreichen Entscheidungen der bisher nahezu einhelligen Rechtsprechung zugrunde (vgl. etwa BSG, Urteil vom 25. März 2021 - B 1 KR 25/20 R - BSGE 132, 67; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 LB 50/11 - KHE 2013, 159; VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2017 - 1 K 1983/16 - juris; VG Bayreuth, Urteil vom 9. Februar 2021 - B 5 K 20.401 - juris; Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 7. Juli 2020 - 3 K 54/20 - EFG 2021, 211; Finanzgericht München, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 15 K 2606/19 - EFG 2021, 650; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2021 - 5 K 1321/20 - juris; offengelassen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2018 - 3 K 2477/16 - juris; a. A. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10. September 2020 - 3 K 1498/18 - EFG 2021, 43; OLG Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 - I-11 U 41/17 - juris).
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