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   FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 1616/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,14620
FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 1616/99 (https://dejure.org/2002,14620)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11.04.2002 - 2 K 1616/99 (https://dejure.org/2002,14620)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11. April 2002 - 2 K 1616/99 (https://dejure.org/2002,14620)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung einer Steuerbegünstigung bezüglich eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes wegen Gewährung einer Eigenheimzulage; Notwendigkeit der Berücksichtigung eines Abzugsbetrages nach § 10f Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Berechnung der Einkommensteuer im Falle ...

  • Judicialis

    EStG § 7i; ; EStG § 10 f Abs. 1 S. 2; ; EigZulG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10f Abs. 1 S. 2; EigZulG § 9 Abs. 2
    Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 10 f EStG und der Eigenheimzulage für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal; Einkommensteuer 1997

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 10 f EStG und der Eigenheimzulage für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal - Einkommensteuer 1997

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Denkmalförderung neben Eigenheimzulage möglich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.01.2001 - X R 73/97

    Wechsel von der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG zum Abzugsbetrag nach § 7

    Auszug aus FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 1616/99
    Denn Aufwendungen hat der Steuerpflichtige nur insoweit in die Bemessungsgrundlage nach dem Eigenheimzulagegesetz einbezogen, als sie sich auf die Höhe der Eigenheimzulage ausgewirkt haben (BFH, BFH/NV 2001, 848 zu § 10 e EStG).

    Danach ist der Steuerpflichtige nicht nur zur Wahl der Fördermöglichkeiten nach § 10 f EStG oder dem Eigenheimzulagegesetz berechtigt (vgl. BFH, BFH/NV 2001, 848), sondern auch dazu, den Betrag der Aufwendungen auf die Bemessungsgrundlagen nach § 10 f EStG und dem Eigenheimzulagegesetz aufzuteilen.

    Mit der "Soweit-Regelung" soll nur eine mehrfache Begünstigung derselben Aufwendungen im jeweiligen Jahr der Veranlagung ausgeschlossen werden (vgl. BFH, BFH/NV 2001, 848; FG Thüringen, EFG 1997, 1498 zu § 10 e EStG und § 7 FördGG m.w.N.; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 10 f EStG, Rdnr 37; Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG, § 10 f EStG, Rdnr B 19 und B 28; unklar: Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum EStG, § 10 f EStG, Rdnr 25).

    Dass der Eigentümer mit der Inanspruchnahme einer Begünstigungsart für den restlichen Abzugszeitraum gebunden sein soll, lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck herleiten (vgl. BFH/NV 2001, 848).

  • BFH, 13.09.2001 - IX R 62/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

    Auszug aus FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 1616/99
    Die verbindlichen Feststellungen der als Grundlagenbescheid wirkenden Bescheinigung beziehen sich grundsätzlich auf die Denkmaleigenschaft und darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Denkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (vgl. BFH, BFH/NV 2002, 405).

    Da die Denkmalbehörde mit dem Bescheid vom 4. August 1998 festgestellt hat, dass das Gebäude ein Baudenkmal ist und die hieran durchgeführten Arbeiten zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, sind diese Umstände für den Beklagten bindend festgestellt, selbst wenn es sich tatsächlich um die Herstellung eines Neubaus handeln sollte (vgl. BFH, BFH/NV 2002, 405).

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