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   FG Sachsen, 11.10.2007 - 2 K 1086/06   

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https://dejure.org/2007,27355
FG Sachsen, 11.10.2007 - 2 K 1086/06 (https://dejure.org/2007,27355)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11.10.2007 - 2 K 1086/06 (https://dejure.org/2007,27355)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - 2 K 1086/06 (https://dejure.org/2007,27355)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Klagebefugnis des zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen bei Abhilfebescheid gegenüber dem Einspruchsführer in Form einer Einspruchsentscheidung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Klagebefugnis des zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen bei Abhilfebescheid gegenüber dem Einspruchsführer in Form einer Einspruchsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1471
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • FG München, 22.06.2005 - 10 K 4445/03

    Bindungswirkung von Entscheidungen im Einspruchsverfahren gegen Dritte und

    Auszug aus FG Sachsen, 11.10.2007 - 2 K 1086/06
    Da der Dritte durch die Beteiligung die verfahrensrechtliche Stellung erlangt, die der eines notwendig Hinzugezogenen vergleichbar ist (vgl. FG München, EFG 2005, 1509 ; BFH, BStBl. II 1988, 344), müssen ihm auch die entsprechenden Rechte eingeräumt werden.

    Wird dagegen das Einspruchsverfahren ohne entsprechenden Antrag oder ohne Zustimmung des Hinzugezogenen durch Abhilfebescheid gegen den Einspruchsführer abgeschlossen (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO , § 367 Abs. 2 Satz 3 AO ), so ist der Hinzugezogene nicht i.S. von § 174 Abs. 5 Satz 1 AO zu beteiligen (vgl. FG München, EFG 2005, 1509 m.w.N.).

    Die Einspruchsentscheidung in der Sache war unzulässig, da der Beklagte dem Einspruch vollständig abgeholfen hat (vgl. FG München, EFG 2005, 1509 ).

    Gibt der Beklagte dem Antrag des Steuerpflichtigen - wie im Streitfall - in vollem Umfang statt, so hat der Dritte keine Möglichkeit, die Einspruchsentscheidung anzufechten (vgl. FG München, EFG 2005, 1509 , FG Münster, EFG 2001, 473 m.w.N.).

  • BFH, 25.08.1987 - IX R 98/82

    Hinzugezogener/Beigeladener bei widerstreitender Steuerfestsetzung (§ 174 Abs. 5

    Auszug aus FG Sachsen, 11.10.2007 - 2 K 1086/06
    Da der Dritte durch die Beteiligung die verfahrensrechtliche Stellung erlangt, die der eines notwendig Hinzugezogenen vergleichbar ist (vgl. FG München, EFG 2005, 1509 ; BFH, BStBl. II 1988, 344), müssen ihm auch die entsprechenden Rechte eingeräumt werden.
  • BFH, 29.04.2009 - X R 16/06

    Klagebefugnis des Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung -

    Auszug aus FG Sachsen, 11.10.2007 - 2 K 1086/06
    Die Revision war zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO ), nachdem der Bundesfinanzhof die Revision (X R 16/06) gegen das Urteil des FG München (a.a.O.) zugelassen hat.
  • FG Münster, 19.12.2000 - 15 K 5138/95

    Bindungswirkung eines Steuerbescheides gegenüber im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus FG Sachsen, 11.10.2007 - 2 K 1086/06
    Gibt der Beklagte dem Antrag des Steuerpflichtigen - wie im Streitfall - in vollem Umfang statt, so hat der Dritte keine Möglichkeit, die Einspruchsentscheidung anzufechten (vgl. FG München, EFG 2005, 1509 , FG Münster, EFG 2001, 473 m.w.N.).
  • FG Sachsen, 11.10.2007 - 2 K 365/07
    Auszug aus FG Sachsen, 11.10.2007 - 2 K 1086/06
    Diese Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens 2 K 365/07.
  • FG Sachsen, 11.10.2007 - 2 K 365/07

    Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Sanierung eines Gebäudes bei späterer

    Hiergegen legte die Klägerin Klage ein (2 K 1086/06), über das Sächsische Finanzgericht am 11. Oktober 2007 durch klagabweisendes Urteil entschied.

    Die Verfahrensakten 2 K 1086/06 waren beigezogen.

    Die im Veranlagungsverfahren von G erfolgte Hinzuziehung der Klägerin erzeugt ihr gegenüber keine Bindungswirkung, da der Beklagten im Verfahren 2 K 1086/06 auf den Einspruch des G vollständig abgeholfen hat (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. April 1991, BStBl II 1991, 605 ).

    Unerheblich ist, dass insoweit gemäß § 367 Abs. 2 Satz 3 AO keine Einspruchsentscheidung hätte ergehen dürfen Die Klägerin war daher im Verfahren 2 K 1086/06 nicht - mehr - klagebefugt, sondern muss ihre Rechte durch die ihr zustehenden Rechtsbehelfe in dem gegen sie ergangenen Änderungsbescheid suchen (Urteil des Finanzgerichts München vom 22. Juni 2005, EFG 2005, 1509 ).

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