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   FG Sachsen, 12.04.2018 - 4 K 273/14   

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FG Sachsen, 12.04.2018 - 4 K 273/14 (https://dejure.org/2018,42389)
FG Sachsen, Entscheidung vom 12.04.2018 - 4 K 273/14 (https://dejure.org/2018,42389)
FG Sachsen, Entscheidung vom 12. April 2018 - 4 K 273/14 (https://dejure.org/2018,42389)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AO § 193 Abs. 2 Nr. 2
    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung "Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG i.V.m. § 7 -14 AStG "

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Beauftragung eines anderen FA mit der Durchführung einer Außenprüfung nach § 195 S. 2 AO: Erfordernis einer Ermessensausübung, Anfechtung der Prüfungsanordnung bei dem Steuerpflichtigen nicht eigens bekanntgegebener Beauftragung, Nachholung der Ermessenserwägungen im ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 52/12

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung -

    Auszug aus FG Sachsen, 12.04.2018 - 4 K 273/14
    Schließlich umfassten die Prüfungsanordnungen ausweislich des ihnen beigefügten Hinweisblattes (Anlage K12, Bl. 66 dA) die Anforderung digitaler Daten ohne die gebotenen Einschränkungen nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 16.12.2014 VIII R 52/12.

    Schließlich fehle eine Beschwer wegen des Fehlens eines den Anforderungen des BFH-Urteils vom 16.12.2014 VIII R 52/12 genügenden Zusatzes, weil im Rahmen der Prüfungsanordnungen und auch von der Prüferin keine Daten vom Kläger angefordert worden seien.

    Offen bleiben kann, ob der Zeitraum zwischen Bekanntgabe der Prüfungsanordnungen und dem angeordneten Prüfungsbeginn angemessen war, und ob die im beigefügten Hinweisblatt zur digitalen Datenübermittlung enthaltenen Hinweise den Anforderungen des BFH-Urteils vom 16.12.2014 VIII R 52/12 entsprochen haben, und welche Auswirkungen ein möglicher Verstoß hiergegen ggf. nach sich ziehen könnte.

  • BFH, 10.12.1987 - IV R 77/86

    Die Prüfungsanordnung kann von einem nach § 195 Satz 2 AO mit der Durchführung

    Auszug aus FG Sachsen, 12.04.2018 - 4 K 273/14
    Wird der Prüfungsauftrag seitens des beauftragenden FA wie im Streitfall zunächst rein innerdienstlich gegenüber der beauftragten Finanzbehörde erteilt, handelt es sich insoweit um die Mitwirkungsmaßnahme einer anderen Behörde, die zum Erlass der Prüfungsanordnung erforderlich ist und folglich im Rahmen der Anfechtung dieses Verwaltungsakts auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322 ) - insoweit anders als in den Fällen der Bekanntgabe des Prüfungsauftrags an den Steuerpflichtigen durch das beauftragende Finanzamt zusammen mit der Prüfungsanordnung, in denen ein selbständig anzufechtender Verwaltungsakt angenommen wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21.04.1993 X R 112/91, BStBl II 1993, 649 ).

    Vielmehr ist die Beauftragung i.S. von § 195 Satz 2 AO eine vom beauftragenden Finanzamt zu treffende Ermessensentscheidung, die im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren gegen die vom beauftragten Finanzamt erlassenden Prüfungsanordnungen zu überprüfen ist (vgl. BFH-Urteile vom 10.12.1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322 ; vom 06.08.2013 VIII R 15/12, BStBl II 2014, 232 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2012 14 K 3649/11 AO , EFG 2013, 272 ; Klein, AO , 13. Aufl. 2016, § 195 Rn. 14 m.w.N.).

    Jedenfalls hat - etwa anders als in den Fällen der o.a. BFH-Urteile vom 10.12.1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322 ; vom 06.08.2013 VIII R 15/12, BStBl II 2014, 232 - das beauftragende Finanzamt keine nachvollziehbaren Erwägungen dafür aufgeführt, weshalb die Außenprüfung nicht durch das zuständige FA D. vorgenommen werden sollte, sondern (gerade) durch den Beklagten.

  • BFH, 06.08.2013 - VIII R 15/12

    Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO; Voraussetzungen für die Nichtigkeit der

    Auszug aus FG Sachsen, 12.04.2018 - 4 K 273/14
    Vielmehr ist die Beauftragung i.S. von § 195 Satz 2 AO eine vom beauftragenden Finanzamt zu treffende Ermessensentscheidung, die im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren gegen die vom beauftragten Finanzamt erlassenden Prüfungsanordnungen zu überprüfen ist (vgl. BFH-Urteile vom 10.12.1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322 ; vom 06.08.2013 VIII R 15/12, BStBl II 2014, 232 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2012 14 K 3649/11 AO , EFG 2013, 272 ; Klein, AO , 13. Aufl. 2016, § 195 Rn. 14 m.w.N.).

    Das ist jedoch erforderlich, weil die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung voraussetzt, dass sie mit Gründen versehen ist, die die Ermessenserwägungen der Behörde erkennen lässt, und diese Erwägungen müssen sich gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO aus dem betreffenden Verwaltungsakt ergeben (BFH-Urteil vom 06.08.2013 VIII R 15/12, BStBl II 2014, 232 ).

    Jedenfalls hat - etwa anders als in den Fällen der o.a. BFH-Urteile vom 10.12.1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322 ; vom 06.08.2013 VIII R 15/12, BStBl II 2014, 232 - das beauftragende Finanzamt keine nachvollziehbaren Erwägungen dafür aufgeführt, weshalb die Außenprüfung nicht durch das zuständige FA D. vorgenommen werden sollte, sondern (gerade) durch den Beklagten.

  • FG Düsseldorf, 05.07.2012 - 14 K 3649/11

    Notwendigkeit der Begründung der Ermessensentscheidung bei Erteilung eines

    Auszug aus FG Sachsen, 12.04.2018 - 4 K 273/14
    Vielmehr ist die Beauftragung i.S. von § 195 Satz 2 AO eine vom beauftragenden Finanzamt zu treffende Ermessensentscheidung, die im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren gegen die vom beauftragten Finanzamt erlassenden Prüfungsanordnungen zu überprüfen ist (vgl. BFH-Urteile vom 10.12.1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322 ; vom 06.08.2013 VIII R 15/12, BStBl II 2014, 232 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2012 14 K 3649/11 AO , EFG 2013, 272 ; Klein, AO , 13. Aufl. 2016, § 195 Rn. 14 m.w.N.).

    Denn § 102 Satz 2 FGO ermöglicht nur eine Ergänzung von Ermessenserwägungen und nicht eine vollständige Nachholung der Begründung (vgl. z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2012 14 K 3649/11 AO , EFG 2013, 272 ).

  • BFH, 16.12.2008 - I R 29/08

    Erstmalige Ermessensausübung in ersetzendem Haftungsbescheid - Gegenstand des

    Auszug aus FG Sachsen, 12.04.2018 - 4 K 273/14
    Die Erteilung eines neuerlichen Prüfungsauftrags vom 11.04.2018 durch das FA D. hat auch nicht dazu geführt, dass der Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens in zulässiger Weise gemäß § 68 Satz 1 FGO ausgetauscht wurde, wie dies der BFH im Falle des Erlasses von Haftungsbescheiden während des finanzgerichtlichen Verfahrens für statthaft hält (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.12.2008 I R 29/08, BStBl II 2009, 539 ; vom 15.05.2013 VI R 28/12, BStBl II 2013, 737 ) und das Hessische FG für den Erlass einer neuerlichen Prüfungsanordnung in Erwägung gezogen hat (Hessisches FG, Beschluss vom 23.09.2016 4 V 242/16, Juris, Rn. 54): Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sind die drei Prüfungsanordnungen des Beklagten vom 17.09.2013, und nicht der ihnen zugrunde liegende Prüfungsauftrag vom 28.08.2013, der mangels Bekanntgabe an den Kläger keinen eigenständiger Verwaltungsakt, sondern eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung darstellt.
  • BFH, 15.05.2013 - VI R 28/12

    Haftung eines Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer -

    Auszug aus FG Sachsen, 12.04.2018 - 4 K 273/14
    Die Erteilung eines neuerlichen Prüfungsauftrags vom 11.04.2018 durch das FA D. hat auch nicht dazu geführt, dass der Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens in zulässiger Weise gemäß § 68 Satz 1 FGO ausgetauscht wurde, wie dies der BFH im Falle des Erlasses von Haftungsbescheiden während des finanzgerichtlichen Verfahrens für statthaft hält (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.12.2008 I R 29/08, BStBl II 2009, 539 ; vom 15.05.2013 VI R 28/12, BStBl II 2013, 737 ) und das Hessische FG für den Erlass einer neuerlichen Prüfungsanordnung in Erwägung gezogen hat (Hessisches FG, Beschluss vom 23.09.2016 4 V 242/16, Juris, Rn. 54): Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sind die drei Prüfungsanordnungen des Beklagten vom 17.09.2013, und nicht der ihnen zugrunde liegende Prüfungsauftrag vom 28.08.2013, der mangels Bekanntgabe an den Kläger keinen eigenständiger Verwaltungsakt, sondern eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung darstellt.
  • FG Hessen, 23.09.2016 - 4 V 242/16

    § 195 S.2, § 126 AO, § 102 S.1 FGO

    Auszug aus FG Sachsen, 12.04.2018 - 4 K 273/14
    Die Erteilung eines neuerlichen Prüfungsauftrags vom 11.04.2018 durch das FA D. hat auch nicht dazu geführt, dass der Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens in zulässiger Weise gemäß § 68 Satz 1 FGO ausgetauscht wurde, wie dies der BFH im Falle des Erlasses von Haftungsbescheiden während des finanzgerichtlichen Verfahrens für statthaft hält (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.12.2008 I R 29/08, BStBl II 2009, 539 ; vom 15.05.2013 VI R 28/12, BStBl II 2013, 737 ) und das Hessische FG für den Erlass einer neuerlichen Prüfungsanordnung in Erwägung gezogen hat (Hessisches FG, Beschluss vom 23.09.2016 4 V 242/16, Juris, Rn. 54): Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sind die drei Prüfungsanordnungen des Beklagten vom 17.09.2013, und nicht der ihnen zugrunde liegende Prüfungsauftrag vom 28.08.2013, der mangels Bekanntgabe an den Kläger keinen eigenständiger Verwaltungsakt, sondern eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung darstellt.
  • BFH, 21.04.1993 - X R 112/91

    Die FÄ des Landes Nordrhein-Westfalen durften die einer OFD eingegliederten

    Auszug aus FG Sachsen, 12.04.2018 - 4 K 273/14
    Wird der Prüfungsauftrag seitens des beauftragenden FA wie im Streitfall zunächst rein innerdienstlich gegenüber der beauftragten Finanzbehörde erteilt, handelt es sich insoweit um die Mitwirkungsmaßnahme einer anderen Behörde, die zum Erlass der Prüfungsanordnung erforderlich ist und folglich im Rahmen der Anfechtung dieses Verwaltungsakts auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322 ) - insoweit anders als in den Fällen der Bekanntgabe des Prüfungsauftrags an den Steuerpflichtigen durch das beauftragende Finanzamt zusammen mit der Prüfungsanordnung, in denen ein selbständig anzufechtender Verwaltungsakt angenommen wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21.04.1993 X R 112/91, BStBl II 1993, 649 ).
  • BFH, 10.12.2012 - II B 108/11

    Auftragsprüfung auch im Falle einer Sonderzuständigkeit des beauftragenden

    Auszug aus FG Sachsen, 12.04.2018 - 4 K 273/14
    Ebenso wenig hat der Beklagte als beauftragtes Finanzamt die bei Erlass der Prüfungsanordnungen unterbliebene Begründung für die Übertragung der Außenprüfung in seinen Einspruchsentscheidungen vom 30.01.2014 nachgeholt, was statthaft gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2012 II B 108/11, BFH/NV 2013, 344 Rn. 12), hier aber nicht geschehen ist.
  • BFH, 15.05.2013 - IX R 27/12

    Zu den Voraussetzungen einer Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO

    Auszug aus FG Sachsen, 12.04.2018 - 4 K 273/14
    Die beauftragte Finanzbehörde darf anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen; sie ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt, aus der sich die Ermessenserwägungen für den Auftrag ergeben müssen, wozu es auch gehört, über einen Einspruch zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.05.2013 IX R 27/12, BStBl II 2013, 570 , m.w.N.).
  • FG Münster, 28.06.2021 - 1 K 3391/20

    Fehlendes Auswahlermessen macht Auftragsprüfung rechtswidrig

    Insofern folgt der Senat der Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts in dessen Entscheidung vom 12.04.2018 (Az. 4 K 273/14 -, juris).
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