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   FG Sachsen, 12.06.2014 - 4 K 225/09   

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FG Sachsen, 12.06.2014 - 4 K 225/09 (https://dejure.org/2014,16399)
FG Sachsen, Entscheidung vom 12.06.2014 - 4 K 225/09 (https://dejure.org/2014,16399)
FG Sachsen, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - 4 K 225/09 (https://dejure.org/2014,16399)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung einer Anteilsveräußerung an die verbleibenden Mitgesellschafter beim Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters; Abgrenzung der entgeltlichen von der unentgeltlichen Anteilsveräußerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Anteilsveräußerung an die verbleibenden Mitgesellschafter einer GbR keine Minderung des in den Veräußerungsgewinn einzubeziehenden negativen Kapitalkontos um den anteiligen eigenkapitalähnlichen Sonderposten mit ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Anteilsveräußerung an die verbleibenden Mitgesellschafter einer GbR - keine Minderung des in den Veräußerungsgewinn einzubeziehenden negativen Kapitalkontos um den anteiligen eigenkapitalähnlichen Sonderposten mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.06.2002 - IV R 3/01

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus FG Sachsen, 12.06.2014 - 4 K 225/09
    Das gilt auch dann, wenn überhaupt kein Entgelt für den Anteil gezahlt wird (BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ) oder, was keinen Unterschied macht, wenn sich das Entgelt lediglich auf einen symbolischen Betrag von 1 DM bzw. 1 EUR beläuft (BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01 a.a.O. unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 21.04.1994 IV R 70/92, BStBl II 1994, 745 ).

    Ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust entsteht nur dann nicht, wenn der Gesellschaftsanteil unentgeltlich i.S. des § 6 Abs. 3 EStG (Vorgängervorschrift: § 7 EStDV a.F.) übertragen wird und deswegen die Buchwerte vom Erwerber fortzuführen sind (BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ).

    Rechtsgrund der Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ; vom 10.03.1998 VIII R 76/96, BStBl II 1999, 269 ; vom 21.04.1994 IV R 70/92, BStBl II 1994, 745 ).

    Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung des BFH zu verstehen, eine Schenkung komme bei einem Gesellschaftsanteil regelmäßig nicht in Betracht, wenn dieser keinen Vermögenswert mehr verkörpert (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ).

    Jedoch läge selbst dann keine Schenkung vor, wenn der Anteil entgegen den Vorstellungen des Klägers noch werthaltig gewesen sein sollte, da im Streitfall fest steht, dass der Übertragende, also der Kläger, nicht die Absicht hatte, den Empfänger zu bereichern (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ).

    Denn auch bei Annahme einer Versorgungsrente müsste im Streitfall gleichwohl ein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG ermittelt werden, und zwar selbst dann, wenn die Rechtsauffassung des Klägervertreters zuträfe, der Kläger habe als einzige Leistung anlässlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern die auf 15 Jahre begrenzte und von ihm als Versorgungsrente angesehene Rente erhalten: Wenn der Kläger keine weiteren Leistungen - weder von den verbleibenden Gesellschaftern noch von Dritten - erhalten hätte, müsste eben ggf. ein negativer Veräußerungsgewinn festgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ).

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06

    Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil -

    Auszug aus FG Sachsen, 12.06.2014 - 4 K 225/09
    Rechtsgrund der Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ; vom 10.03.1998 VIII R 76/96, BStBl II 1999, 269 ; vom 21.04.1994 IV R 70/92, BStBl II 1994, 745 ).

    Hiergegen spricht bereits die tatsächliche Vermutung, dass Betriebs- bzw. Anteilsübertragungen zwischen Fremden typischerweise entgeltlich und zwischen Familienangehörigen typischerweise unentgeltlich erfolgen (vgl. Schmidt, EStG , 33. Aufl. 2014, § 16 Rn. 77, 431): Zwischen untereinander fremden Personen besteht im Allgemeinen keine Veranlassung für eine unentgeltliche Zuwendung (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483).

    Denn auch bei Annahme einer Versorgungsrente müsste im Streitfall gleichwohl ein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG ermittelt werden, und zwar selbst dann, wenn die Rechtsauffassung des Klägervertreters zuträfe, der Kläger habe als einzige Leistung anlässlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern die auf 15 Jahre begrenzte und von ihm als Versorgungsrente angesehene Rente erhalten: Wenn der Kläger keine weiteren Leistungen - weder von den verbleibenden Gesellschaftern noch von Dritten - erhalten hätte, müsste eben ggf. ein negativer Veräußerungsgewinn festgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ).

  • BFH, 21.04.1994 - IV R 70/92

    Zur bilanziellen Darstellung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung zu einem vom

    Auszug aus FG Sachsen, 12.06.2014 - 4 K 225/09
    Das gilt auch dann, wenn überhaupt kein Entgelt für den Anteil gezahlt wird (BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ) oder, was keinen Unterschied macht, wenn sich das Entgelt lediglich auf einen symbolischen Betrag von 1 DM bzw. 1 EUR beläuft (BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01 a.a.O. unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 21.04.1994 IV R 70/92, BStBl II 1994, 745 ).

    Rechtsgrund der Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ; vom 10.03.1998 VIII R 76/96, BStBl II 1999, 269 ; vom 21.04.1994 IV R 70/92, BStBl II 1994, 745 ).

  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 76/96

    Ausscheiden des Kommanditisten aus zweigliedriger KG

    Auszug aus FG Sachsen, 12.06.2014 - 4 K 225/09
    a) Beim Ausscheiden des Klägers aus der fortbestehenden Personengesellschaft kommt steuerrechtlich entweder eine (entgeltliche) Anteilsveräußerung i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder eine unentgeltliche Anteilsübertragung i.S. von 6 Abs. 3 EStG (zuvor: § 7 Abs. 1 EStDV ) in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.1998 VIII R 76/96, BStBl II 1999, 269 ).

    Rechtsgrund der Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ; vom 10.03.1998 VIII R 76/96, BStBl II 1999, 269 ; vom 21.04.1994 IV R 70/92, BStBl II 1994, 745 ).

  • BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08

    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen: Kein Wahlrecht zur

    Auszug aus FG Sachsen, 12.06.2014 - 4 K 225/09
    Ein Wahlrecht zur Besteuerung der Vorruhestandsbeihilfe als nachträgliche Betriebseinnahme mit dem Zufluss der jeweiligen Zahlungen steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu (vgl. BFH v. 11.11.2010, IV R 17/08, BStBl II 2011, 716).

    Ein Wahlrecht zur Besteuerung der Vorruhestandsbeihilfe als nachträgliche Betriebseinnahme mit dem Zufluss der jeweiligen Zahlungen steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu vor dem Hintergrund, dass die Vorruhestandsbeihilfe über einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren gezahlt werden sollte (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2010 IV R 17/08, BStBl II 2011, 716).

  • BFH, 31.05.2005 - I R 35/04

    Sonderposten mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz kein Schuldposten

    Auszug aus FG Sachsen, 12.06.2014 - 4 K 225/09
    Diese handelsrechtlich bzw. bilanzanalytisch zutreffende Erwägung (vgl. auch BFH-Urteil vom 31.05.2005 I R 35/04, BStBl II 2006, 132 ) rechtfertigt es jedoch nicht, das tatsächlich entstandene negative - steuerliche - Kapitalkonto des Klägers um den auf ihn entfallenden eigenkapitalähnlichen Anteil des Sonderpostens mit Rücklageanteil zu verringern.
  • FG Düsseldorf, 19.03.2015 - 8 K 1885/13

    Veräußerungsverlust aus GmbH-Beteiligung - Unterscheidung zwischen Schenkung und

    Hier muss nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände unter Berücksichtigung des Willens und der Vorstellungen der Parteien vielmehr feststehen, dass der übertragene Anteil sowohl objektiv als auch in den Augen der Vertragsparteien wertlos ist (BFH-Urteil vom 8.4.2014, IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201; vgl. auch Urteil des Sächsischen FG vom 12.6.2014, 4 K 225/09 [juris]).
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