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   FG Sachsen, 13.10.2014 - 8 Ko 1091/14   

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https://dejure.org/2014,31141
FG Sachsen, 13.10.2014 - 8 Ko 1091/14 (https://dejure.org/2014,31141)
FG Sachsen, Entscheidung vom 13.10.2014 - 8 Ko 1091/14 (https://dejure.org/2014,31141)
FG Sachsen, Entscheidung vom 13. Oktober 2014 - 8 Ko 1091/14 (https://dejure.org/2014,31141)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des Minderung des zu versteuernden Einkommens bei der Ermittlung des Gegenstandswertes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr des Steuerberaters für das außergerichtliche Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens gem. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV- RVG Streitwert einer Verlustfeststellung nach § 47 Abs. 2 KStG a. F. Gegenstandswert des Vorverfahrens ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr des Steuerberaters für das außergerichtliche Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens gem. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG - Streitwert einer Verlustfeststellung nach § 47 Abs. 2 KStG a. F. - Gegenstandswert des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.05.1983 - I R 263/82

    Körperschaftsteuerveranlagung - Verlusthöhe - Streitwert

    Auszug aus FG Sachsen, 13.10.2014 - 8 Ko 1091/14
    Es sind daher bei der Ermittlung des Gegenstandswertes neben dem jeweils streitigen Körperschaftsteuerbetrag (§ 22 Abs. 1 RVG ) 10 v.H. des jeweils streitigen zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG , § 52 Abs. 1 GKG , BFH-Beschluss vom 18. Mai 1983 I R 263/82, BStBl II 1983, 602 ) zu berücksichtigen.
  • BFH, 12.02.2007 - III B 140/06

    Rechtsanwalt; Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Sachsen, 13.10.2014 - 8 Ko 1091/14
    Die Entstehung der Erledigungsgebühr erfordert daher eine Tätigkeit des Steuerberaters, die besonders auf den Erfolg einer Erledigung des Rechtsstreits ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 2007 III B 140/06).
  • FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für ein finanzbehördliches Vorverfahren auf die

    Auszug aus FG Sachsen, 13.10.2014 - 8 Ko 1091/14
    Bei der nach § 45 StBGebV gebotenen sinngemäßen Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG ist die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren, die dem Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 , § 41 Abs. 1 StBGebV zusteht, entsprechend der Geschäftsgebühr eines Rechtsanwaltes für das Vorverfahren nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG zu behandeln (vgl. im Einzelnen FG-Köln, Beschluss vom 30. Juli 2009 10 Ko 1450/09).
  • FG München, 14.12.2010 - 4 E 1512/10

    Auslösen der Terminsgebühr - Bemessung der Erledigungsgebühr im erstinstanzlichen

    Auszug aus FG Sachsen, 13.10.2014 - 8 Ko 1091/14
    Eine entsprechende Anwendung der Nr. 1004 VV RVG , die für Berufungsverfahren und Revisionsverfahren eine 1, 3 Erledigungsgebühr vorsieht, kommt nicht in Betracht (vgl. FG München, Beschluss vom 14. Dezember 2010 4 E 1512/10).
  • FG Sachsen-Anhalt, 17.12.2013 - 4 KO 1272/13

    Voraussetzungen für die Festsetzung einer Terminsgebühr und einer

    Auszug aus FG Sachsen, 13.10.2014 - 8 Ko 1091/14
    Eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit, die den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung fördert und ermöglicht, kann beispielsweise in dem Unterbreiten eines Einigungsvorschlages bestehen oder in einem Einwirken auf die Behörde, welches die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes nach sich zieht, oder auch in der mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbundenen Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreites nicht unwesentlich eingeschränkt werden soll (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 4 Ko 1272/13 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 22.01.2018 - 4 K 84/17

    Kostenrecht: Höhe der Geschäftsgebühr, Terminsgebühr Bundesverfassungsgericht,

    Die Entstehung der Erledigungsgebühr i. S. von Nr. 1002 RVG -VV erfordert eine über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende besondere Mitwirkung, die auf den Erfolg der Erledigung ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist, den Eintritt des Erledigungserfolges durch Aufhebung oder Änderung des angegriffenen Verwaltungsaktes sowie eine wesentliche Ursächlichkeit der besonderen anwaltlichen Mitwirkung für den Erledigungserfolg (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 23.01.2015, 3 KO 298/14, EFG 2015, 845 ; Sächsisches FG, Beschluss vom 13.10.2014, 8 KO 1091/14, juris; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.06.2010, 2 KO 4/10, EFG 2010, 1447 ).
  • FG Hamburg, 12.01.2018 - 4 K 100/17

    Kostenrecht: Terminsgebühr, Erledigungsgebühr, notwendige Aufwendungen

    Die Entstehung der Erledigungsgebühr i. S. von Nr. 1002 VV RVG erfordert eine über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende besondere Mitwirkung, die auf den Erfolg der Erledigung ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist, den Eintritt des Erledigungserfolges durch Aufhebung oder Änderung des angegriffenen Verwaltungsaktes sowie eine wesentliche Ursächlichkeit der besonderen anwaltlichen Mitwirkung für den Erledigungserfolg (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 23.01.2015, 3 KO 298/14, EFG 2015, 845; Sächsisches FG, Beschluss vom 13.10.2014, 8 KO 1091/14, juris; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.06.2010, 2 KO 4/10, EFG 2010, 1447).
  • FG Hamburg, 23.01.2015 - 3 KO 298/14

    Entstehung einer Erledigungsgebühr - Besondere Mitwirkung des

    Die Erledigungsgebühr erfordert nach ständiger Rechtsprechung als Tätigkeits- und Erfolgsgebühr (vgl. z. B. FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, EFG 2011, 1468, DStRE 2011, 1159, NVwZ-RR 2011, 463, II 2, Juris Rz. 17 m. w. N.) - eine über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende besondere Mitwirkung (vgl. z. B. FG Hamburg, Beschlüsse vom 24.09.2013 3 KO 172/13, Juris m. w. N.; vom 19.04.2011 3 KO 24/11, Juris), - die auf den Erfolg der Erledigung ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist (vgl. z. B. Sächsisches FG, Beschluss vom 13.10.2014 8 Ko 1091/14, Juris m. w. N.); - den Eintritt des Erledigungs-Erfolgs durch Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts, - eine wesentliche Ursächlichkeit der vorbezeichneten besonderen Mitwirkung für den Erledigungs-Erfolg (vgl. z. B. Beschlüsse FG Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.2010 2 Ko 4/10, EFG 2010, 1447; FG Saarland vom 14.11.2005 2 S 335/05, EFG 2006, 926).
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