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   FG Sachsen, 14.01.2014 - 6 K 1785/13 (Kg)   

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FG Sachsen, 14.01.2014 - 6 K 1785/13 (Kg) (https://dejure.org/2014,35978)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14.01.2014 - 6 K 1785/13 (Kg) (https://dejure.org/2014,35978)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - 6 K 1785/13 (Kg) (https://dejure.org/2014,35978)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung für das Einspruchsverfahren gegen den Rückforderungsbescheid betrefffend Kindergeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Rückerhalt eines zuvor unrechtmäßig abgezweigten Kindergeldbetrags Anwaltskosten zur Aufhebung eines versehentlich an die Klägerin adressierten Rückforderungsbescheids betreffend abgezweigtes Kindergeld ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Rückerhalt eines zuvor unrechtmäßig abgezweigten Kindergeldbetrags - Anwaltskosten zur Aufhebung eines versehentlich an die Klägerin adressierten Rückforderungsbescheids betreffend abgezweigtes Kindergeld ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.12.2010 - III B 115/09

    Keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG in sog.

    Auszug aus FG Sachsen, 14.01.2014 - 6 K 1785/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus nicht nur auf Einsprüche gegen Kindergeldfestsetzungen, sondern etwa auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen anwendbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Dezember 2010, III B 115/09, BFH/NV 2011, 434 m. w. N.).

    "Erfolgreich" im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG ist ein Einspruch, wenn die Familienkasse zugunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand entscheidet; ausgeschlossen ist eine Kostenerstattung nach § 77 EStG daher etwa bei Billigkeitsentscheidungen (vgl. Beschluss des BFH vom 9. Dezember 2010, III B 115/09, BFH/NV 2011, 434 m. w. N.).

  • BFH, 25.08.2009 - III B 245/08

    Kostenerstattung für Tätigkeit eines Anwalts außerhalb des kindergeldrechtlichen

    Auszug aus FG Sachsen, 14.01.2014 - 6 K 1785/13
    Es muss aber um einen Einspruch im Kindergeldverfahren gehen; auf andere Konstellationen wie die Antragstellung oder eine sonstige Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb eines Einspruchsverfahrens ist die Bestimmung nicht anwendbar (vgl. Beschluss des BFH vom 25. August 2009, III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989 ).
  • FG Sachsen, 23.01.2014 - 6 K 1078/13

    Abgrenzung zwischen echten und unechten Untätigkeitsrechtsbehelfen

    Auszug aus FG Sachsen, 14.01.2014 - 6 K 1785/13
    Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die zum Parallelverfahren 6 K 1078/13 (Kg) übergebenen Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung waren.
  • BFH, 18.11.2015 - XI R 24/14

    Zum Verhältnis einer Untätigkeitsklage zu einer nachfolgenden Verpflichtungsklage

    Auf die Revisionen der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. Januar 2014  6 K 1785/13 (Kg) und vom 23. Januar 2014  6 K 1078/13 (Kg) sowie die Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 und der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. Mai 2012 aufgehoben.

    Dieser unter dem Aktenzeichen 6 K 1785/13 (Kg) geführten (Verpflichtungs-)Klage gab das FG mit Urteil vom 14. Januar 2014 statt.

    Zur Begründung der gegen das --zur Verpflichtungsklage ergangene-- FG-Urteil vom 14. Januar 2014  6 K 1785/13 (Kg) unter dem Aktenzeichen XI R 24/14 geführten Revision macht die Familienkasse geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung von § 77 EStG.

    Die Erhebung der weiteren Klage 6 K 1785/13 (Kg) sei unzulässig gewesen.

    Mit seinem auf die Verpflichtungsklage ergangenen Urteil vom 14. Januar 2014 in der Sache 6 K 1785/13 (Kg), das dem Revisionsverfahren XI R 24/14 zugrunde liegt, hat das FG zu Unrecht angenommen, dass die Klage zulässig war, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des FG mit der Untätigkeitsklage unter dem Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) ein weiteres Klageverfahren der Klägerin anhängig war, das denselben Streitgegenstand betraf und nun die Grundlage des verbundenen Revisionsverfahrens XI R 25/14 bildet.

    b) Im Streitfall stand der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage 6 K 1785/13 (Kg) als "negative" Sachurteilsvoraussetzung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396, unter II.1., Rz 10, m.w.N.) die Rechtshängigkeit der unter dem Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) geführten Untätigkeitsklage entgegen, über die das FG erst später, nämlich am 23. Januar 2014, entschieden hat.

    Das FG hätte die Verfahren 6 K 1078/13 (Kg) und 6 K 1785/13 (Kg) verbinden müssen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2086).

    Seine Entscheidung vom 14. Januar 2014  6 K 1785/13 (Kg) über die Verpflichtungsklage war daher aufzuheben.

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