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   FG Sachsen, 14.03.2012 - 2 K 1569/11 (Kg)   

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https://dejure.org/2012,22086
FG Sachsen, 14.03.2012 - 2 K 1569/11 (Kg) (https://dejure.org/2012,22086)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14.03.2012 - 2 K 1569/11 (Kg) (https://dejure.org/2012,22086)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14. März 2012 - 2 K 1569/11 (Kg) (https://dejure.org/2012,22086)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines Praktikums als Ausbildung und Anrechnung von Unterhalt des Vaters eines unehelichen Kindes an die Mutter i.R.d. Zahlung von Kindergeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldanspruch für verheiratete studierende Tochter mit eigenem Kind Praktikum als Ausbildung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeldanspruch für verheiratete studierende Tochter mit eigenem Kind - Praktikum als Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2012 - 2 K 1569/11
    Das gilt jedoch nur, soweit dem Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19. April 2007 - III R 65/06, BStBl II 2008, 756 ).
  • FG Niedersachsen, 27.06.2011 - 16 K 123/11

    Bei fehlendem Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Kindesvater des eigenen

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2012 - 2 K 1569/11
    Damit besteht nach dem Wortlaut des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB kein Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes, weil die Tochter der Klägerin nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet hatte, sondern ihre Ausbildung fortgesetzt hat (Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 27. Juni 2011 - 16 K 123/11, EFG 2011, 1911 und Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Juni 2010 - 11 K 2790/09, EFG 2010, 1522).
  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 93/03

    Kindergeld: Verwirkung von Rückforderungsansprüchen

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2012 - 2 K 1569/11
    Dem Verhalten der Familienkasse muss also die konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen braucht (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15. Juni 2004 - VIII R 93/03, BFH/NV 2005, 153 ).
  • BFH, 26.07.2001 - VI R 163/00

    Änderung einer Kindergeldfestsetzung

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2012 - 2 K 1569/11
    Die Weiterzahlung des Kindergeldes allein ist kein Vertrauenstatbestand, der zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs führen könnte (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26. Juli 2001 VI R 163/00, BStBl II 2002, 174 ).
  • FG Münster, 17.06.2010 - 11 K 2790/09

    Keine Berücksichtigung fiktiver Unterhaltsansprüche beim Kindergeld!

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2012 - 2 K 1569/11
    Damit besteht nach dem Wortlaut des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB kein Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes, weil die Tochter der Klägerin nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet hatte, sondern ihre Ausbildung fortgesetzt hat (Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 27. Juni 2011 - 16 K 123/11, EFG 2011, 1911 und Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Juni 2010 - 11 K 2790/09, EFG 2010, 1522).
  • BFH, 23.04.1997 - VI R 135/95

    Voraussetzungen der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei Berechnung der

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2012 - 2 K 1569/11
    In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23. April 1997 - VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 44/04

    Kindergeld: Berufsausbildung - Erwerbstätigkeit

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2012 - 2 K 1569/11
    Die Ausbildung endet mit dem Erreichen des Berufszieles, dies ist bei einem Studium dann der Fall, wenn das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 2004 - VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039 ).
  • BFH, 11.10.1984 - VI R 69/83

    In Berufsausbildung i. S. des § 32 ABs. 6 Nr. 1 1975 ff. befindet sich nicht, wer

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2012 - 2 K 1569/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11. Oktober 1984 - VI R 69/83, BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91 ).
  • BFH, 24.01.2013 - V R 42/11

    Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Sachsen, 14.03.2012 - 2 K 1569/11
    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof, Az. V R 42/11, zuzulassen.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2012 - 2 K 34/11

    Kein Kindergeld bei Überschreiten des Grenzbetrags

    Der hiervon abweichenden Rechtsauffassung des Niedersächsischen Finanzgerichtes, das im Anschluss an die - nicht tragenden - Gründe des Urteils des Finanzgerichts -FG- Münster vom 17. Juni 2010 (11 K 2790/09, EFG 2010, 1522) einen Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen den (ebenfalls berufstätigen) Kindesvater aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB verneint, wenn diese ihre Berufsausbildung in Vollzeit fortsetzt (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. Juni 2011, 16 K 123/11, EFG 2011, 1909; so nunmehr auch Sächsisches FG, Urteil vom 14. März 2012, 2 K 1569/11, veröffentlicht in juris), schließt sich der erkennende Senat nicht an.
  • FG Sachsen, 26.06.2013 - 2 K 470/13

    Ab dem 1.1.2012 Kindergeldanspruch für volljähriges verheiratetes Kind unabhängig

    Damit besteht nach dem Wortlaut des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB kein Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes, weil die Tochter des Klägers nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet hatte, sondern ihre Ausbildung fortgesetzt hat (Urteile des Finanzgerichts Niedersachsen vom 27. Juni 2011 - 16 K 123/11, EFG 2011, 1911, des Finanzgerichts Münster vom 17. Juni 2010 - 11 K 2790/09, EFG 2010, 1522 und Urteil des Senates vom 14. März 2013 - 2 K 1569/11, StE 2012, 647, Revision beim Bundesfinanzhof anhängig unter Az. XI R 16/12).
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