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   FG Sachsen, 14.06.2017 - 6 K 618/15   

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FG Sachsen, 14.06.2017 - 6 K 618/15 (https://dejure.org/2017,21279)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14.06.2017 - 6 K 618/15 (https://dejure.org/2017,21279)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 6 K 618/15 (https://dejure.org/2017,21279)
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    Investitionszulage für ein Besitzunternehmen, das neben der Betriebsaufspaltung einer weiteren gewerblichen Betätigung nachgeht - Maßgeblichkeit der konkreten Nutzung beim Besitzunternehmen ohne Zurechnung der Merkmale des Betriebsunternehmens - Schriftsatzfrist nach ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.03.2003 - III R 50/96

    Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage

    Auszug aus FG Sachsen, 14.06.2017 - 6 K 618/15
    Unter Verweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2003 ( III R 50/96, BStBl. II 2003, 613) sowie vom 20. Mai 2010 ( III R 28/08, BFH/NV 2010, 1946 ) vertrat der Beklagte die Auffassung, die Grundsätze der einheitlichen Betrachtung von Besitz- und Betriebsunternehmen kämen für die Anschaffung der Photovoltaikanlage nicht zum Tragen, da der Kläger sich neben der Betriebsaufspaltung mit der Photovoltaikanlage gewerblich betätige.

    Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Urteilen vom 20. Mai 2010 (III R 28/08, BStBl. II 2014, 194 m. w. N.) und vom 20. März 2003 (III R 50/96, BStBl. II 2003, 613) darauf ankomme, wo das Wirtschaftsgut, für das Investitionszulage begehrt werde, genutzt worden sei.

    Dem gegenüber hatte das Wirtschaftsgut im Fall des BFH-Urteils vom 20. März 2003 ( III R 50/96, BStBl. II 2003, 613) den geförderten Betrieb verlassen und war in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen zum Einsatz gekommen.

    In diesem Fall hat der BFH die Investitionszulage versagt und hierzu unter anderem ausgeführt, im Streitfall kämen die Grundsätze der Betriebsaufspaltung nicht zum Tragen, weil diese Grundsätze verdrängt würden, wenn das Besitzunternehmen neben der Betriebsgesellschaft originär gewerbliche Einkünfte erziele und die Investitionen, für die es die Zulage beantrage, den eigenen gewerblichen Betrieb beträfen (vgl. Urteil des BFH vom 20. März 2003, III R 50/96, BStBl. II 2003, 613 m. w. N.).

    Der Kläger hatte auch schon vor der mündlichen Verhandlung Anlass und Gelegenheit, zu den Maßgaben in den Urteilen des BFH vom 20. März 2003 ( III R 50/96, BStBl. II 2003, 613) sowie vom 20. Mai 2010 ( III R 28/08, BStBl. II 2014, 194 m. w. N.) Stellung zu nehmen, auf die das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

  • BFH, 20.05.2010 - III R 28/08

    Zulagenrechtliche Einheitsbetrachtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Sachsen, 14.06.2017 - 6 K 618/15
    Unter Verweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2003 ( III R 50/96, BStBl. II 2003, 613) sowie vom 20. Mai 2010 ( III R 28/08, BFH/NV 2010, 1946 ) vertrat der Beklagte die Auffassung, die Grundsätze der einheitlichen Betrachtung von Besitz- und Betriebsunternehmen kämen für die Anschaffung der Photovoltaikanlage nicht zum Tragen, da der Kläger sich neben der Betriebsaufspaltung mit der Photovoltaikanlage gewerblich betätige.

    Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Urteilen vom 20. Mai 2010 (III R 28/08, BStBl. II 2014, 194 m. w. N.) und vom 20. März 2003 (III R 50/96, BStBl. II 2003, 613) darauf ankomme, wo das Wirtschaftsgut, für das Investitionszulage begehrt werde, genutzt worden sei.

    Besteht der Grund der Einheitsbetrachtung darin, dass die Zulage für durchgehend vom Betriebsunternehmen genutzte Wirtschaftsgüter gewährt werden soll, obwohl das investierende Besitzunternehmen die Fördervoraussetzungen mangels eigener Betriebsstätte im Fördergebiet nicht erfüllt, dann kommt es nur auf die "Einheitlichkeit" des Gesamtbetriebes an und nicht darauf, ob das Besitzunternehmen noch anderweitig aktiv tätig wird (zum Ganzen: Urteil des BFH vom 20. Mai 2010, III R 28/08, BStBl. II 2014, 194 m. w. N.).

    Der Kläger hatte auch schon vor der mündlichen Verhandlung Anlass und Gelegenheit, zu den Maßgaben in den Urteilen des BFH vom 20. März 2003 ( III R 50/96, BStBl. II 2003, 613) sowie vom 20. Mai 2010 ( III R 28/08, BStBl. II 2014, 194 m. w. N.) Stellung zu nehmen, auf die das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

  • FG Thüringen, 25.02.2015 - 3 K 111/14

    Investitionszulage für Photovoltaikanlage bei Betriebsaufspaltung - Einheitliche

    Auszug aus FG Sachsen, 14.06.2017 - 6 K 618/15
    Der Kläger hat sodann das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. Februar 2015 ( 3 K 111/14) angeführt und erklärt, dort werde mit dem Sachverhalt des Mischbetriebs und dem Sachverhalt "produktionsnahe Dienstleistungen" argumentiert.

    Jedenfalls ist es aufgrund der gedanklichen Trennung der Tätigkeiten des Besitzunternehmens in die Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Betriebsgesellschaft auf der einen und die hiervon unabhängige weitere gewerbliche Betätigung auf der anderen Seite von vorn herein ausgeschlossen, dass die Grundsätze zur investitionszulagenrechtlichen Behandlung von Mischbetrieben zur Anwendung kommen können (vgl. Urteil des Finanzgerichts Thüringen vom 25. Februar 2015, 3 K 111/14).

  • BFH, 27.01.2016 - IX B 111/15

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtgewährung

    Auszug aus FG Sachsen, 14.06.2017 - 6 K 618/15
    Im Übrigen dient eine Schriftsatzfrist nicht dazu, auch schon vor der mündlichen Verhandlung möglichen und angezeigten Sachvortrag vorzubringen und zu belegen (Beschluss des BFH vom 27. Januar 2016, IX B 111/15, BFH/NV 2016, 770 m. w. N.).
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