Rechtsprechung
FG Sachsen, 14.11.2019 - 4 K 1169/17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Entlastung von der Stromsteuer in Sonderfällen i.R.d. Einstufung als kleines und mittleres Unternehmen (KMU)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Stromsteuerentlastung - Begriff der KMU - Übernahme durch eine größere Gruppe - verbundene Unternehmen
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 14.11.2019 - 4 K 1169/17
- BFH - VII R 33/20 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- FG Düsseldorf, 28.11.2018 - 4 K 1426/17
Strom- und Energiesteuervergütung: Eigenständigkeit eines kleineren und mittleren …
Auszug aus FG Sachsen, 14.11.2019 - 4 K 1169/17
Die Klägerin sehe sich in ihrer Rechtsauffassung durch die Entscheidung des FG Düsseldorf vom 28.11.2018, Az. 4 K 1426/17, bestätigt.Auch aus dem Urteil des FG Düsseldorf vom 28.11.2018, Az. 4 K 1426/17 VE, VSt, ergebe sich, dass Unternehmen, durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in Beziehung stünden, gleichermaßen als verbundenes Unternehmen anzusehen seien, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig seien.
Zur Beurteilung des relevanten Marktes kann nach dem 12. Erwägungsgrund der Empfehlung die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. C 372 S. 5 vom 09.12.1997, - Bekanntmachung -) herangezogen werden (zum Ganzen ausführlich FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2018 - 4 K 1426/17 VE,VSt -, juris).
- FG Nürnberg, 12.04.2016 - 1 K 1466/14
Einordnung als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der …
Auszug aus FG Sachsen, 14.11.2019 - 4 K 1169/17
Eine solche Beschränkung der Inhaber auf Familienmitglieder ist zumindest ein Indiz für ein gemeinsames Handeln im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der Empfehlung (ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 12.04.2016, Az. 1 K 1466/14, juris, dort Rn. 38, unter Hinweis auf die Entscheidung der EU-Kommission vom 07.06.2006, ABL. L 353 vom 13.12.2006, S. 66 - 68).Diese weite Auslegung des zu beurteilenden Marktes ist hierbei im Lichte der Notwendigkeit einer erhöhten Beihilfeintensität geboten, da nur so berücksichtigt werden kann, wenn eine Unternehmensgruppe ihr Produktportfolio mit Hilfe jeweils eigener Gesellschaften anbietet (dazu ausführlich FG Nürnberg, Urteil vom 12.04.2016, Az.: 1 K 1466/14, Rn. 43, a. a. O.).
- BFH, 03.07.2014 - III R 30/11
Überschreitung der KMU-Schwelle durch verbundene Unternehmen
Auszug aus FG Sachsen, 14.11.2019 - 4 K 1169/17
Entscheidet sich ein Mitgliedsstaat - wie vorliegend die Bundesrepublik Deutschland - jedoch für die Übernahme, ist für eine Interpretation anhand nationaler Regeln kein Raum mehr, da dies dem mit der KMU - Empfehlung einhergehenden Zweck zuwiderlaufen würde, die Vielzahl der auf Gemeinschaftsebene verwendeten KMU-Definitionen und damit einhergehenden Inkohärenzen zu reduzieren und eine einheitliche Ausrichtung von KMU-Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, um damit die Gefahr der Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (ebenso BFH-Urteil vom 03.07.2014 III R 30/11, BStBl II 2015, 157 , zur vergleichbaren Regelung in § 2 Abs. 7 InvZulG 1999 und unter Hinweis auf den 1. Erwägungsgrund der KMU-Empfehlung).Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, und es ist nicht zwingend erforderlich, dass zwischen den fraglichen Personen vertragliche Beziehungen bestehen oder dass sie auch nur die Absicht haben, die Definition der KMU zu umgehen (so zum Ganzen ausführlich BFH-Urteil vom 03.07.2014 III R 30/11, BStBl II 2015, 157 ).