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   FG Sachsen, 15.01.2020 - 5 K 1578/19   

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FG Sachsen, 15.01.2020 - 5 K 1578/19 (https://dejure.org/2020,75057)
FG Sachsen, Entscheidung vom 15.01.2020 - 5 K 1578/19 (https://dejure.org/2020,75057)
FG Sachsen, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - 5 K 1578/19 (https://dejure.org/2020,75057)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigen der eingegangenen Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei Fälligkeit

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigen der eingegangenen Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei Fälligkeit

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84

    Anfang Januar zugeflossene Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus FG Sachsen, 15.01.2020 - 5 K 1578/19
    Weiterhin ist zur Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG erforderlich, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb dieses Zehn-Tages-Zeitraums nicht nur gezahlt, sondern auch fällig sein muss (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Mai 1974, VI R 161/72, BStBl II 1974, 547 ; vom 24. Juli 1986, IV R 309/84, BStBl II 1987, 16 ; Seiler in Kirchhof, EStG , 18. Auflage, § 11 , Rn. 38; Kramer in Bordewin/Brand, § 11 EStG , Rn. 50).

    Das Erfordernis der Fälligkeit um die Jahreswende ergibt sich aus dem Zweck der Sonderregelung zur Behandlung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen und Ausgaben, durch die Zufallsergebnisse bei strikter Anwendung des Zu- und Abflussprinzips vermieden werden sollen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 1986, a. a. O.).

    Eben dieser Grund war für die vorangegangenen Entscheidungen tragend, wonach für die Anwendung des Zehn-Tages-Zeitraumes nicht nur auf die Zahlung, sondern auch auf die Fälligkeit ankommt (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Mai 1974 und vom 24. Juli 1986, a.a.O.).

  • BFH, 27.06.2018 - X R 44/16

    BFH erleichtert Steuerabzug einer bis zum 10. Januar geleisteten

    Auszug aus FG Sachsen, 15.01.2020 - 5 K 1578/19
    Dementsprechend habe der BFH in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2018 ( X R 44/16) ausgeführt, dass es allein auf die Zahlung, nicht aber die Fälligkeit ankomme.

    Der Bundesfinanzhof ist in seinen Entscheidungen vom 27. Juni 2018 ( X R 44/16, BStBl. II 2018, 781 und X R 2/17, BFH/NV 2018, 1286 ) auch nicht von dieser ständigen Rechtsprechung abgewichen.

  • BFH, 09.05.1974 - VI R 161/72

    Zur Zuordnung von kurz nach Ende des Kalenderjahres geleisteten Ausgaben

    Auszug aus FG Sachsen, 15.01.2020 - 5 K 1578/19
    Weiterhin ist zur Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG erforderlich, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb dieses Zehn-Tages-Zeitraums nicht nur gezahlt, sondern auch fällig sein muss (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Mai 1974, VI R 161/72, BStBl II 1974, 547 ; vom 24. Juli 1986, IV R 309/84, BStBl II 1987, 16 ; Seiler in Kirchhof, EStG , 18. Auflage, § 11 , Rn. 38; Kramer in Bordewin/Brand, § 11 EStG , Rn. 50).

    Schon diese Überlegungen schließen es z.B. aus, dass jede zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt des Kalenderjahres fällige Ausgabe auch dann noch diesem Kalenderjahr zugerechnet wird, wenn sie kurz nach Beginn des folgenden Kalenderjahres tatsächlich gezahlt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Mai 1974, a. a. O.).

  • BFH, 27.06.2018 - X R 2/17

    Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb des

    Auszug aus FG Sachsen, 15.01.2020 - 5 K 1578/19
    Der Bundesfinanzhof ist in seinen Entscheidungen vom 27. Juni 2018 ( X R 44/16, BStBl. II 2018, 781 und X R 2/17, BFH/NV 2018, 1286 ) auch nicht von dieser ständigen Rechtsprechung abgewichen.
  • BFH, 01.08.2007 - XI R 48/05

    Umsatzsteuer-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe -

    Auszug aus FG Sachsen, 15.01.2020 - 5 K 1578/19
    Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, deren Wiederholung bei der Art der von dem Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen von vornherein feststeht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. August 2007, XI R 48/05, BStBl II 2008, 282 ).
  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 34/12

    Umsatzsteuervorauszahlung IV. Quartal, keine Verlängerung des Zeitraums "kurze

    Auszug aus FG Sachsen, 15.01.2020 - 5 K 1578/19
    Als kurze Zeit im Sinne der genannten Vorschrift gilt nach ständiger Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen (s. dazu u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. November 2014, VIII R 34/12, BStBl II 2015, 285 ).
  • BFH, 21.06.2022 - VIII R 25/20

    Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15.01.2020 - 5 K 1578/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des Sächsischen FG vom 15.01.2020 - 5 K 1578/19 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2017 vom 03.06.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2019 dergestalt zu ändern, dass vom bislang angesetzten Gewinn aus der Gesamthand die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017 in Höhe von 2.422,93 EUR als weitere Betriebsausgabe abgezogen wird.

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