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   FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2097/06   

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https://dejure.org/2008,17543
FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2097/06 (https://dejure.org/2008,17543)
FG Sachsen, Entscheidung vom 15.10.2008 - 8 K 2097/06 (https://dejure.org/2008,17543)
FG Sachsen, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 8 K 2097/06 (https://dejure.org/2008,17543)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzbesteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Mobilfunktelefonen; Schätzungsbefugnis trotz abgeschlossener Ermittlungen unter Ausnutzung strafprozessualer Befugnisse

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgebliche Beteiligung an Umsatzsteuerhinterziehung kein Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs; Keine Schätzungsbefugnis bei Ermittlungsergebnis aufgrund umfangreicher Beweiserhebung; Annahme von - nachweislich nicht getätigten - Inlandsumsätzen wegen der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Maßgebliche Beteiligung an Umsatzsteuerhinterziehung kein Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs - Keine Schätzungsbefugnis bei Ermittlungsergebnis aufgrund umfangreicher Beweiserhebung - Annahme von - nachweislich nicht getätigten - Inlandsumsätzen wegen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1416
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2097/06
    Die Entscheidung v. 19.4.2007, V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035, die die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteile v. 12.1.2006 Rs. C-354/03, C-354/03, C-355/03 und C-484/03, BFH/NV Beilage 2006, 144 und v. 6.7.2006, C-439/04 und 440/04 , BFH/NV Beilage 2006, 454) übernimmt, betraf nicht den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG, sondern den Anspruch auf Vorsteuerabzug, der scheinbar durch den Erwerb von inländischen Lieferanten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG entstanden war.
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2097/06
    Die Entscheidung v. 19.4.2007, V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035, die die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteile v. 12.1.2006 Rs. C-354/03, C-354/03, C-355/03 und C-484/03, BFH/NV Beilage 2006, 144 und v. 6.7.2006, C-439/04 und 440/04 , BFH/NV Beilage 2006, 454) übernimmt, betraf nicht den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG, sondern den Anspruch auf Vorsteuerabzug, der scheinbar durch den Erwerb von inländischen Lieferanten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG entstanden war.
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2097/06
    Die Entscheidung v. 19.4.2007, V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035, die die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteile v. 12.1.2006 Rs. C-354/03, C-354/03, C-355/03 und C-484/03, BFH/NV Beilage 2006, 144 und v. 6.7.2006, C-439/04 und 440/04 , BFH/NV Beilage 2006, 454) übernimmt, betraf nicht den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG, sondern den Anspruch auf Vorsteuerabzug, der scheinbar durch den Erwerb von inländischen Lieferanten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG entstanden war.
  • BFH, 11.02.1999 - V R 40/98

    Begründung von Schätzungsbescheiden

    Auszug aus FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2097/06
    Wollte man dies anders sehen und eine Schätzungsbefugnis bejahen, so wäre das Finanzgericht aufgerufen (BFH v. 11.2.1999, V R 40/98, BStBl II 1999, 382), anstelle des Finanzamts, das seine Bescheide nicht als Schätzungsbescheide erlassen, deshalb Erwägungen zur Schätzung und deren Höhe unterlassen und auch im Finanzgerichtsprozess nicht nachgeholt hat, eine eigene Schätzung vorzunehmen.
  • BFH, 07.10.2010 - V R 43/08

    Zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage

    Im Verfahren 8 K 2097/06 klagte die Klägerin gegen die Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2004.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im Verfahren 8 K 2097/06 am 15. Oktober 2008 als unbegründet ab.

    Ein zureichender Grund liege vor, weil das FA die Entscheidung in dem noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren 8 K 2097/06, das die Klägerin gegen dasselbe FA vor dem FG geführt habe, noch habe abwarten wollen.

    In dem der Untätigkeitsklage zugrunde liegenden Verfahren und dem Verfahren 8 K 2097/06 seien dieselben tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu beantworten.

    Das FA habe am 10. Juli 2007 zwar Gründe für die Verzögerung mitgeteilt; das Verfahren 8 K 2097/06 sei vom FA jedoch nicht als "Musterverfahren" geführt worden.

    Auf den Abschluss des Verfahrens 8 K 2097/06 sei jedoch gar nicht mehr hingewiesen worden.

    Tatsächlich werde es nach Abschluss des Verfahrens 8 K 2097/06 zu einer Verfahrensverzögerung kommen, weil der Sachverhalt noch streitig sei.

    Vorliegend hat das FG das Verfahren 8 K 2097/06 zu Recht als Musterverfahren für das vorliegende Verfahren angesehen.

    Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben den Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 vom 7. Dezember 2006 mit einer Bezugnahme auf die Begründung des Einspruchs für die im Verfahren 8 K 2097/06 streitigen Vorjahre begründet, so dass die im Verfahren 8 K 2097/06 materiell- und verfahrensrechtlich streitigen Punkte auch Gegenstand des Einspruchs gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 waren.

    Im Übrigen ist eine derartige Verzögerung auch nicht ersichtlich, zumal die Klägerin selbst von einer Identität der Sach- und Rechtsfragen ausgegangen ist, wie sich in ihrer Einspruchsbegründung durch die Bezugnahme auf die Begründung im Verfahren 8 K 2097/06 zeigt.

  • FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 1495/07

    Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Nichtentscheidung wegen anhängigen

    Es sei zudem das finanzgerichtliche Parallelverfahren 8 K 2097/06 vorgreiflich.

    Nach diesem Maßstab ist das Verfahren 8 K 2097/06, das die Klägerin gegen denselben Beklagten vor dem Sächsischen Finanzgericht geführt hat und noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ein solches "Musterverfahren".

    Müsste hier in der Sache entschieden werden, wären dieselben tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu beantworten, die Gegenstand des Verfahrens 8 K 2097/06 sind.

    Im Eingang dieses Schreibens wird einerseits auf das Verfahren 8 K 2097/06, andererseits auf verschiedene Einspruchsverfahren für nachfolgende Zeiträume Bezug genommen.

  • FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2162/06

    Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG

    In dem Klageverfahren, das die e.t. GmbH am 20.11.2006 einleitete (8 K 2097/06 des Sächsischen Finanzgerichts), machte die e.t. GmbH geltend: Es verstoße gegen europäisches und nationales Recht, für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einer Rechtsverordnung des Bundes einen Buchnachweis zu verlangen.

    Er bestreitet, dass die in den Haftungsbescheid aufgenommenen Umsatzsteuerschulden der e.t. GmbH vorhanden sind und trägt hierfür im Wesentlichen den Ausführungen der e.t. GmbH im Verfahren 8 K 2097/06 folgend vor.

    Der Beklagte hat Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Verfahrens 8 K 2097/06 beantragt.

    Dem Antrag des Beklagten, das Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens 8 K 2097/06 auszusetzen, ist nicht stattzugeben, da dieses Verfahren kein vorgreifliches Verfahren im Sinne des § 74 FGO ist.

  • FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 1490/07

    Umsatzbesteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Mobilfunktelefonen;

    Es sei zudem das finanzgerichtliche Parallelverfahren 8 K 2097/06 vorgreiflich.

    Eine Mitteilung, aus welchem Grund sachlich nicht entschieden würde, sei entbehrlich gewesen, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gewusst habe, dass einheitlich über das Verfahren 8 K 2097/06 des Sächsischen Finanzgerichts und dieses Verfahren entschieden werden sollte.

    In der Sache nahm der Beklagte auf das Vorbringen im Verfahren 8 K 2097/06 Bezug.

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