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   FG Sachsen, 16.01.2020 - 6 K 1736/17   

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https://dejure.org/2020,39869
FG Sachsen, 16.01.2020 - 6 K 1736/17 (https://dejure.org/2020,39869)
FG Sachsen, Entscheidung vom 16.01.2020 - 6 K 1736/17 (https://dejure.org/2020,39869)
FG Sachsen, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - 6 K 1736/17 (https://dejure.org/2020,39869)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Vorsteuern eines Gewerbes als Berater im Immobilienbereich

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Feststellungslast für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung - Kompensationsverbot - wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen nicht erklärten Einnahmen und Vorsteuer- bzw. ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus FG Sachsen, 16.01.2020 - 6 K 1736/17
    Hinsichtlich der Umsatzsteuer ergebe sich dies aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 2016 (C 516/14, DStR 2016, 2216 ).

    Sie habe auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (zum Ganzen: Urteil des EuGH vom 15. September 2016, C-516/14, DStR 2016, 2216 ).

    Allerdings erlag der Kläger auch hier dem Irrtum, es reiche aus, wenn die materiellen Abzugsvoraussetzungen (Leistung für das Unternehmen des Klägers) gegeben seien, und verweist auch insoweit auf das Urteil des EuGH vom 15. September 2016 ( C-516/14, DStR 2016, 2216 ).

  • BGH, 23.04.1986 - 3 StR 57/86

    Freispruch von Betrug und Steuerhinterziehung - Betrug wegen Nichteinhaltung der

    Auszug aus FG Sachsen, 16.01.2020 - 6 K 1736/17
    Sollte dies zu verneinen sein, befand sich der Kläger jedenfalls in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum, weil er sich über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug irrte (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall Urteil des BGH vom 23. April 1986, 3 StR 57/86, wistra 1986, 220 ).

    Die Annahme des Klägers erscheint jedenfalls auch insoweit nicht von vorn herein abwegig, so dass auch hier von einem Irrtum über das Vorsteuerabzugsrecht auszugehen ist, der der Annahme einer Steuerhinterziehung entgegensteht (vgl. auch insoweit das Urteil des BGH vom 23. April 1986, 3 StR 57/86, wistra 1986, 220 ).

  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14

    Kapitaleinkünfte aus einem Auslandsdepot

    Auszug aus FG Sachsen, 16.01.2020 - 6 K 1736/17
    Anders als bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO darf dem Steuerpflichtigen die Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht zum Vorwurf gemacht werden (zum Ganzen: Urteil des BFH vom 9. Mai 2017, VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5 m. w. N.).

    Die Unterscheidung zwischen der Feststellung einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach und der Höhe nach, lässt sich dem Urteil des BFH vom 9. Mai 2017 ( VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5 m. w. N.), auf das sich der Beklagte bezieht, ebenfalls nicht entnehmen.

  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 642/17

    Steuerhinterziehung (Kompensationsverbot: Begriff des Anspruchs auf einen

    Auszug aus FG Sachsen, 16.01.2020 - 6 K 1736/17
    Es besteht daher ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz, der zur Folge hat, dass der Vorsteuervergütungsanspruch im Rahmen der Verkürzungsberechnung von Rechts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGH vom 13. September 2018, 1 StR 642/17, NJW 2019, 165 m. w. N.).
  • BFH, 19.01.2017 - III R 28/14

    Korrektur bestandskräftiger Bescheide aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem

    Auszug aus FG Sachsen, 16.01.2020 - 6 K 1736/17
    Fällt das nicht zu überwindende Aufklärungsdefizit in die Beweisrisikosphäre des Steuerpflichtigen, kann dies dazu führen, dass die Feststellungslast für das Vorliegen steuermindernder Betriebsausgaben den Steuerpflichtigen trifft (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Januar 2017, III R 28/14, BStBl. II 2017, 743 m. w. N.).
  • BFH, 17.12.2015 - V R 58/14

    Verjährungshemmende Wirkung einer Steuerfahndungsprüfung

    Auszug aus FG Sachsen, 16.01.2020 - 6 K 1736/17
    Für Steueransprüche, die nicht Gegenstand der Fahndungsprüfung waren, kann keine Ablaufhemmung eintreten (zum Ganzen: Urteil des BFH vom 17. Dezember 2015, V R 58/14, BStBl. II 2016, 574 m. w. N.).
  • BGH, 06.09.2011 - 1 StR 633/10

    Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

    Auszug aus FG Sachsen, 16.01.2020 - 6 K 1736/17
    Wiegen die steuermindernden Tatsachen - einschließlich derjenigen, die dem Kompensationsverbot unterfallen - und die verschwiegenen steuererhöhenden Faktoren sich gegenseitig auf, kann dies ein Umstand sein, der für die Frage des Hinterziehungsvorsatzes von Bedeutung sein kann (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 6. September 2011, 1 StR 633/10, wistra 2012, 29 m. w. N.).
  • BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01

    Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus FG Sachsen, 16.01.2020 - 6 K 1736/17
    Auch im Bußgeldverfahren (§ 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWIG) ist nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Täter günstigsten Tatsachenalternative auszugehen (Beschluss des BFH vom 29. Januar 2002, VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 ).
  • BFH, 23.10.2014 - V R 23/13

    Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen - Keine eidesstattliche

    Auszug aus FG Sachsen, 16.01.2020 - 6 K 1736/17
    § 15 Abs. 1 UStG erfordert dagegen nicht, dass das Abrechnungspapier auch noch in einem späteren Zeitpunkt vorhanden ist (zum Ganzen: Urteil des BFH vom 23. Oktober 2014, V R 23/13, BStBl. II 2015, 313 m. w. N.).
  • BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16

    Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

    Auszug aus FG Sachsen, 16.01.2020 - 6 K 1736/17
    Der Steuerpflichtige muss entscheidungserhebliche Umstände, die in seiner Sphäre liegen, nachweisen; die objektive Beweislast (Feststellunglast) trifft insofern aus Gründen der Beweisnähe nicht das Finanzamt, sondern den Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des BFH vom 25. April 2018, VI R 34/16, BStBl. II 2018, 600 m. w. N.).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 44/09

    Verhältnis zwischen Sachaufklärung, Reduzierung des Beweismaßes und Entscheidung

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