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   FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05   

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FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05 (https://dejure.org/2008,15152)
FG Sachsen, Entscheidung vom 16.07.2008 - 1 K 1769/05 (https://dejure.org/2008,15152)
FG Sachsen, Entscheidung vom 16. Juli 2008 - 1 K 1769/05 (https://dejure.org/2008,15152)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung einer Abfindung an einen beherrschenden Gesellschafter einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung; Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung aufgrund einer drohenden Geldbuße; Kartellrechtlich vorgesehene Abschöpfung eines "Mehrerlöses" als Abschöpfung des ...

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3; ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8; ; EStG § 5 Abs. 1; ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung des Anstellungsvertrags des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers; Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung; Erfassung der vGA im Kalenderjahr des Zuflusses auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr; Rückstellung für eine vom Bundeskartellamt angedrohte ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kündigung des Anstellungsvertrags des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers - Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung - Erfassung der vGA im Kalenderjahr des Zuflusses auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr - Rückstellung für eine vom Bundeskartellamt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 24.03.2004 - I B 203/03

    Kartellrechtsbuße der EU-Kommission; BA-Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG

    Auszug aus FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05
    Die Prüfung der Abzugsfähigkeit einer Kartellgeldbuße am Maßstab des § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG macht es demnach erforderlich, zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, in welchem betragsmäßigen Umfang die festgesetzte Geldbuße der Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils diente und sodann in einem zweiten Schritt bezogen auf diesen Abschöpfungsteil der Geldbuße zu prüfen, ob bei dessen Berechnung die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallenden Steuern vom Einkommen und Ertrag abgezogen worden sind (BFH-Beschluss vom 24. März 2004 I B 203/03, BFH/NV 2004, S. 959).

    (1) Nach der Rechtsprechung des BFH schließt eine Geldbuße, die vor allem der Ahndung des Verstoßes und der Abschreckung potentieller Nachahmer dient, nicht aus, dass die Geldbuße zugleich eine Abschöpfung des Mehrerlöses und damit des wirtschaftlichen Vorteils i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG bewirkt (BFH-Beschluss vom 24. März 2004 I B 203/03, BFH/NV 2004, S. 959).

    Stellt der erlangte wirtschaftliche Vorteil als Untergrenze den Sockelbetrag für die Bemessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 1 OWiG dar, die ihrerseits der Höhe nach durch den erlangten Mehrerlös gemäß § 38 Abs. 4 GWB a.F. mitbestimmt wird, dann wird der wirtschaftliche Vorteil grundsätzlich unabhängig davon abgeschöpft, ob der wirtschaftliche Vorteil sich in Form einer zusätzlichen Erhöhung der Buße nach § 17 Abs. 4 OWiG auswirkt oder ob der wirtschaftliche Vorteil von vornherein in die Bemessung des Bußgeldrahmens nach § 17 Abs. 1 OWiG oder § 38 Abs. 4 GWB a.F. einbezogen wird (vgl. zum ganzen BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BStBl. II 1999, S. 658; Urteil des FG Münster vom 21. Juli 1997 9 K 4978/93 K, EFG 1997, S. 1422; ebenso BFH-Beschluss vom 24. März 2004 a.a.O.; FG Baden-Württemberg vom 20. September 2001, a.a.O..).

    (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 2004, a.a.O.).

    Aus dem Bußgeldbescheid selbst ist nicht ersichtlich, dass das Kartellamt bei Bemessung der Buße die auf die Mehrerlöse gezahlten Steuern in irgendeiner Form berücksichtigt hätte oder sich hierüber Gedanken gemacht hat (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 24. März 2004, a.a.O. unter 2 c der Gründe).

  • BFH, 21.07.1976 - I R 223/74

    Nachträgliche Erhöhung der Gehaltsbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05
    Denn von einer verdeckten Gewinnausschüttung ist im allgemeinen auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft und ihr beherrschender Gesellschafter die Bemessungsgrundlage für eine zu zahlende Vergütung nicht dergestalt festlegen, dass diese allein durch Rechenvorgänge ermittelt werden kann, und ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545 und vom 21. Juli 1976 I R 223/74, BStBl II 1976, 734).

    nicht durchsetzbar gewesen (BFH in BStBl II 1976, 734 mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 09.06.1999 - I R 100/97

    Geldbuße als Betriebsausgabe

    Auszug aus FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05
    Stellt der erlangte wirtschaftliche Vorteil als Untergrenze den Sockelbetrag für die Bemessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 1 OWiG dar, die ihrerseits der Höhe nach durch den erlangten Mehrerlös gemäß § 38 Abs. 4 GWB a.F. mitbestimmt wird, dann wird der wirtschaftliche Vorteil grundsätzlich unabhängig davon abgeschöpft, ob der wirtschaftliche Vorteil sich in Form einer zusätzlichen Erhöhung der Buße nach § 17 Abs. 4 OWiG auswirkt oder ob der wirtschaftliche Vorteil von vornherein in die Bemessung des Bußgeldrahmens nach § 17 Abs. 1 OWiG oder § 38 Abs. 4 GWB a.F. einbezogen wird (vgl. zum ganzen BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BStBl. II 1999, S. 658; Urteil des FG Münster vom 21. Juli 1997 9 K 4978/93 K, EFG 1997, S. 1422; ebenso BFH-Beschluss vom 24. März 2004 a.a.O.; FG Baden-Württemberg vom 20. September 2001, a.a.O..).

    Außerdem steht bei sog. Verbandsbußen regelmäßig der Ahndungscharakter im Hintergrund und die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils im Vordergrund (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 a.a.O. m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01

    Umfang der Abzugsfähigkeit einer Kartellbuße am Maßstab des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

    Auszug aus FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05
    Diese Prüfung ist grundsätzlich anhand des Bußgeldbescheides und der darin zur Begründung der Höhe der festgesetzten Geldbuße gemachten Ausführungen vorzunehmen (vgl. FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 20. September 2001 3 K 168/01, EFG 2002, S. 72, rechtskräftig).

    Stellt der erlangte wirtschaftliche Vorteil als Untergrenze den Sockelbetrag für die Bemessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 1 OWiG dar, die ihrerseits der Höhe nach durch den erlangten Mehrerlös gemäß § 38 Abs. 4 GWB a.F. mitbestimmt wird, dann wird der wirtschaftliche Vorteil grundsätzlich unabhängig davon abgeschöpft, ob der wirtschaftliche Vorteil sich in Form einer zusätzlichen Erhöhung der Buße nach § 17 Abs. 4 OWiG auswirkt oder ob der wirtschaftliche Vorteil von vornherein in die Bemessung des Bußgeldrahmens nach § 17 Abs. 1 OWiG oder § 38 Abs. 4 GWB a.F. einbezogen wird (vgl. zum ganzen BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BStBl. II 1999, S. 658; Urteil des FG Münster vom 21. Juli 1997 9 K 4978/93 K, EFG 1997, S. 1422; ebenso BFH-Beschluss vom 24. März 2004 a.a.O.; FG Baden-Württemberg vom 20. September 2001, a.a.O..).

  • BFH, 06.05.2003 - VIII B 163/02

    Gewährleistungsverpflichtung, Pauschalrückstellungen

    Auszug aus FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05
    Es kommt jedoch auf die aus der Sicht des Unternehmens zu erwartende tatsächliche, nicht auf eine nach Einschätzung der Vertragspartner mögliche Inanspruchnahme der Steuerpflichtigen an (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2003 VIII B 163/02, BFH/NV 2003, S. 1313).
  • BFH, 30.04.1998 - III R 40/95

    Voraussetzungen für die Bildung von Garantierückstellungen

    Auszug aus FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05
    Denn er trägt die Feststellungslast für steuerentlastende Tatsachen mit der Folge, dass ein Ansatz einer Rückstellung für Gewährleistungsansprüche in der Bilanz nicht zulässig ist, wenn die von ihm behaupteten Umstände nicht feststellbar sind (BFH-Urteil vom 30. April 1998 III R 40/95, BFH/NV 1998, 1217 m.w.N.).
  • BFH, 17.12.1997 - I R 70/97

    VGA bei Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05
    Denn von einer verdeckten Gewinnausschüttung ist im allgemeinen auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft und ihr beherrschender Gesellschafter die Bemessungsgrundlage für eine zu zahlende Vergütung nicht dergestalt festlegen, dass diese allein durch Rechenvorgänge ermittelt werden kann, und ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545 und vom 21. Juli 1976 I R 223/74, BStBl II 1976, 734).
  • FG Köln, 05.09.2002 - 13 K 521/02

    Abfindung für die Auflösung des Arbeitsvertrages mit einem angestellten

    Auszug aus FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05
    Denn an einen Nichtgesellschafter würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur den Betrag als Abfindung leisten, den die Gesellschaft unter Einhaltung der Kündigungsfrist an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlen hätte (vgl. FG München, Urteil vom 26. November 1999, 7 K 3313/97, DStRE 2000, 591; FG Köln Urteil vom 5. September 2002 13 K 521/02, DStRE 2003, 520).
  • FG Münster, 21.07.1997 - 9 K 4978/93
    Auszug aus FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05
    Stellt der erlangte wirtschaftliche Vorteil als Untergrenze den Sockelbetrag für die Bemessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 1 OWiG dar, die ihrerseits der Höhe nach durch den erlangten Mehrerlös gemäß § 38 Abs. 4 GWB a.F. mitbestimmt wird, dann wird der wirtschaftliche Vorteil grundsätzlich unabhängig davon abgeschöpft, ob der wirtschaftliche Vorteil sich in Form einer zusätzlichen Erhöhung der Buße nach § 17 Abs. 4 OWiG auswirkt oder ob der wirtschaftliche Vorteil von vornherein in die Bemessung des Bußgeldrahmens nach § 17 Abs. 1 OWiG oder § 38 Abs. 4 GWB a.F. einbezogen wird (vgl. zum ganzen BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BStBl. II 1999, S. 658; Urteil des FG Münster vom 21. Juli 1997 9 K 4978/93 K, EFG 1997, S. 1422; ebenso BFH-Beschluss vom 24. März 2004 a.a.O.; FG Baden-Württemberg vom 20. September 2001, a.a.O..).
  • FG München, 26.11.1999 - 7 K 3313/97

    Abfindung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte

    Auszug aus FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05
    Denn an einen Nichtgesellschafter würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur den Betrag als Abfindung leisten, den die Gesellschaft unter Einhaltung der Kündigungsfrist an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlen hätte (vgl. FG München, Urteil vom 26. November 1999, 7 K 3313/97, DStRE 2000, 591; FG Köln Urteil vom 5. September 2002 13 K 521/02, DStRE 2003, 520).
  • BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06

    Arbeitnehmerähnliche Person - Kündigungsfrist

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

  • BFH, 09.06.1999 - I R 64/97

    Keine Rückstellung für Geldbußen

  • BFH, 24.07.1996 - I R 115/95

    Aufhebung einer zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter

  • EuGH, 14.09.1999 - C-275/97

    DE + ES Bauunternehmung

  • OLG Schleswig, 17.05.2000 - 2 W 69/00

    Rückwirkende Änderung der Satzung einer AG hinsichtlich des Geschäftsjahres

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.11.1999 - 1 K 3401/98

    Übernahme von Reparaturaufwendungen am Privatfahrzeug eines Gesellschafters oder

  • BFH, 17.02.1993 - X R 60/89

    Berücksichtigung von Rückgriffsmöglichkeiten bei der Bildung von Rückstellungen

  • OLG Celle, 08.02.2000 - 16 U 106/99

    Amtshaftung bei Verletzung der Vorschriften über die Eigensicherung von

  • BFH, 22.04.2009 - I B 162/08

    VGA bei Abfindungszahlungen an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer -

    Die Klage blieb erfolglos (Urteil des Sächsischen Finanzgerichts --FG-- vom 16. Juli 2008 1 K 1769/05).
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