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FG Sachsen, 16.10.2019 - 8 K 1863/18 |
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Kurzfassungen/Presse
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Vom Steuerpflichtigen an eine von ihm beherrschte gemeinnützige GmbH vermietetes und von der GmbH zum Betrieb einer Schule genutztes Schulgrundstück nicht von der Grundsteuer befreit - enge Auslegung des § 4 Nr. 5 GrStG verfassungskonform
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 16.10.2019 - 8 K 1863/18
- BFH, 01.07.2020 - II B 89/19
- VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 187-IV-20
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 26.02.2003 - II R 64/00
Grundsteuerbefreiung für Krankenhäuser
Auszug aus FG Sachsen, 16.10.2019 - 8 K 1863/18
Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 GrStG erlaubt es nicht, dem Kläger den Betrieb der Schulen durch die Betriebsgesellschaft zuzurechnen (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 II R 64/00 zur Krankenhäuser betreffenden Parallelvorschrift § 4 Nr. 6 GrStG ).Das gilt auch für wirtschaftlich oder personell (durch gemeinsame Gesellschafter) verbundene Grundstückseigentümer und Schulbetreiber (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 II R 64/00 zur Krankenhäuser betreffenden Parallelvorschrift § 4 Nr. 6 GrStG ).
- BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93
Umsatzsteuerbefreiung
Auszug aus FG Sachsen, 16.10.2019 - 8 K 1863/18
Sie steht insbesondere nicht im Widerspruch zum Urteil des BVerfG vom 10. November 1999 2 BvR 2861/93. - BFH, 25.04.2007 - II R 14/06
Keine Grundsteuerbefreiung für gemietetes Krankenhausgrundstück
Auszug aus FG Sachsen, 16.10.2019 - 8 K 1863/18
Aufgrund dieser von § 4 Nr. 5 Satz 2 GrStG geforderten Rechtsträgeridentität schließt eine Vermietung oder Verpachtung des Grundbesitzes an den Betreiber der Schule die Steuerbefreiung aus, weil in diesem Fall der Grundbesitz nicht durch denjenigen - unmittelbar - für den steuerbegünstigten Zweck, den Betrieb der Schule, benutzt wird, dem der Grundbesitz zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 25. April 2007 II R 14/06 zur Krankenhäuser betreffenden Parallelvorschrift § 4 Nr. 6 GrStG ).
- BFH, 09.12.1987 - II R 223/83
Grundsteuer - Befreiung - Grundbesitz - Nutzung für begünstigten Zweck - KG - …
Auszug aus FG Sachsen, 16.10.2019 - 8 K 1863/18
Bisher lautete er: "Wird der Grundbesitz nicht von dem Eigentümer für die bezeichneten Zwecke benutzt, so tritt Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist." Nunmehr lautet er: "Der Grundbesitz muss ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein." Mit dieser Fassungsänderung, insbesondere mit der Einfügung des Wortes "ausschließlich", wollte der Gesetzgeber erkennbar seinen Willen verdeutlichen, den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift eng zu halten (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1987 II R 223/83 zur Krankenhäuser betreffenden Parallelvorschrift § 4 Nr. 6 GrStG ). - BFH, 06.12.2017 - II R 26/15
Grundsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater Partnerschaft
Auszug aus FG Sachsen, 16.10.2019 - 8 K 1863/18
Die bloße Überlassung eines Grundstücks zur Nutzung an einen anderen genügt nicht (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 II R 26/15). - BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft auf das …
Auszug aus FG Sachsen, 16.10.2019 - 8 K 1863/18
Die vom Kläger angeführte ertragssteuerliche Rechtsprechung zur Übertragung eines von der Betriebsgesellschaft verwirklichten Gewerbesteuerbefreiungstatbestandes auf das Besitzunternehmen (BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00) beruht im Wesentlichen auf der Überlegung, dass erst durch das Vorliegen des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung die Einkünfte des Besitzunternehmens als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind und damit ohne die Merkmalsübertragung eine Gewerbesteuerbelastung einträte, die ohne Betriebsaufspaltung weder bei der gewerbesteuerbefreiten Betriebsgesellschaft noch beim für sich genommenen vermögensverwaltendem Betriebsunternehmen gegeben wäre.
- BFH, 01.07.2020 - II B 89/19
Grundsteuerbefreiung für Schulgebäude
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.10.2019 - 8 K 1863/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. - VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 187-IV-20 Mit seiner am 23. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 9. November 2020 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16. Oktober 2019 (8 K 1863/18) und mittelbar gegen § 4 Nr. 5 Satz 2 GrStG zur grundsteuerlichen Behandlung von Schulgrundstücken in der Auslegung, die die Norm durch das vorgenannte Urteil gefunden hat.