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   FG Sachsen, 16.11.2017 - 6 K 1271/17   

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https://dejure.org/2017,45970
FG Sachsen, 16.11.2017 - 6 K 1271/17 (https://dejure.org/2017,45970)
FG Sachsen, Entscheidung vom 16.11.2017 - 6 K 1271/17 (https://dejure.org/2017,45970)
FG Sachsen, Entscheidung vom 16. November 2017 - 6 K 1271/17 (https://dejure.org/2017,45970)
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Hessen, 27.10.2020 - 11 K 513/20

    Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung hinsichtlich der positiven Summe

    Unter Berufung auf einen Gerichtsbescheid des Sächsischen Finanzgerichts vom 16. November 2017 6 K 1271/17, juris, vertrat der Kläger die Auffassung, dass der Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Berechnung der 410 ?-Grenze nicht entgegenstehe, dass diese Einkünfte der Abgeltungsteuer unterfielen.

    Der Kläger beruft sich weiterhin auf den rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Sächsischen Finanzgerichts vom 16. November 2017 6 K 1271/17, juris.

    Da - wie dargelegt - die Renteneinkünfte des Klägers abzüglich der negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bereits den Betrag von 410 ? im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG überschreiten, war die Frage, ob aufgrund eines gestellten Antrags auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Kapitalerträge in die Einkünfteermittlung im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen sind (bejahend: Gerichtsbescheid des Sächsischen-Finanzgerichts vom 16. November 2017 6 K 1271/17, juris), seitens des Gerichts nicht mehr zu beantworten.

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 4 K 4033/19

    Keine nachträglich rückwirkende Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO

    Zur Begründung verwies sie auf einen rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 16.11.2017 6 K 1271/17 (juris).

    Soweit die Klägerin ihre Rechtsauffassung durch das Urteil des Sächsischen FG (rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 16.11.2017 6 K 1271/17, juris) bestätigt sehe, sei ein anderes Ergebnis gleichfalls nicht gerechtfertigt.

    Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen, weil er mit der vorliegenden Entscheidung von dem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid des Sächsischen FG vom 16.11.2017 (6 K 1271/17) abweicht.

  • FG Nürnberg, 20.07.2023 - 8 K 1062/22

    Einkommensteuererklärungen für eine Erblasserin

    Ebenso wie eine behördliche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung den Anlauf der Festsetzungsfrist dann nicht mehr hemmt, wenn sie dem Steuerpflichtigen erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO zugeht (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.2012 VI R 68/10, BStBl II 2012, 711 m.w.N), gilt dies gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine solche Pflicht durch seinen Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32d Abs. 6 EStG herbeiführt (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2020 4 K 4033/19, EFG 2020, 532; a.A. Sächsisches FG, Gerichtsbescheid vom 16.11.2017 6 K 1271/17, juris: Anlaufhemmung greift).

    Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), da der Senat mit der vorliegenden Entscheidung von dem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.11.2017 (6 K 1271/17, juris) abweicht.

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