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   FG Sachsen, 16.11.2021 - 1 K 854/21   

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FG Sachsen, 16.11.2021 - 1 K 854/21 (https://dejure.org/2021,58511)
FG Sachsen, Entscheidung vom 16.11.2021 - 1 K 854/21 (https://dejure.org/2021,58511)
FG Sachsen, Entscheidung vom 16. November 2021 - 1 K 854/21 (https://dejure.org/2021,58511)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Standplätze für mobile Verkaufsstände als fiktives Anlagevermögen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.11.2020 - III R 38/17

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller

    Auszug aus FG Sachsen, 16.11.2021 - 1 K 854/21
    Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i. S. des bürgerlichen Rechts sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. November 2020, III R 38/17, BFHE 272, 65 , unter II.1.b).

    Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung i. S. einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 65 , unter II.4.a, m. w. N.).

    Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während eine Verwendung als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahe legt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 65 , unter II.4.a, m. w. N.).

    Die Prüfung muss daher den Geschäftsgegenstand des Unternehmens in den Blick nehmen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren; die Fiktion darf nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 65 , unter II.4.a).

    Das setzt indessen voraus, dass der Steuerpflichtige derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 2020, III R 38/17, BFHE 272, 65 , unter II.4.a.).

    Eine Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen, sondern sie jeweils nur im Zusammenhang mit einem konkreten Produkt und daher "flüchtig" benötigt; sie würden dann nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 65 , unter II.4.a).

    Die Vielzahl der angemieteten Standplätze (in den Streitjahren jeweils mehr als 100 in einem Jahr; vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 256, 526 : 160 Anmietungen in einem Jahr) lässt die Teilnahme der Klägerin an einer Veranstaltung weder nur im Zusammenhang mit einem konkreten "Produkt" und daher "flüchtig" benötigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 65 , unter II.4.a) noch ein "Einzelprojekt" sein, was es zweifelhaft erscheinen lassen kann, ob ein Eigentumserwerb an den angemieteten Wirtschaftsgütern auf Dauer dienlich sein könnte (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 272, 65 , unter II.4.b.bb, zu einem Steuerpflichtigen, der Kino- und TV-Filme produziert, die als "Einzelprojekte" zu qualifizieren waren).

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

    Auszug aus FG Sachsen, 16.11.2021 - 1 K 854/21
    Demnach kommt es auch nicht darauf an, ob neben dem Erwerb auch das Halten der Immobilie(n) und eine etwaige spätere Veräußerung sich noch als rentabel erweisen würden (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2016, IV R 24/11, BFHE 256, 526 , unter II.1.a).

    Zum anderen unterscheidet sich ein Reisegewerbetreibender insoweit nicht von einem Konzertveranstalter, der musikalische Aufführungen an verschiedenen Orten organisiert (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 256, 526 ).

    Die Vielzahl der angemieteten Standplätze (in den Streitjahren jeweils mehr als 100 in einem Jahr; vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 256, 526 : 160 Anmietungen in einem Jahr) lässt die Teilnahme der Klägerin an einer Veranstaltung weder nur im Zusammenhang mit einem konkreten "Produkt" und daher "flüchtig" benötigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 65 , unter II.4.a) noch ein "Einzelprojekt" sein, was es zweifelhaft erscheinen lassen kann, ob ein Eigentumserwerb an den angemieteten Wirtschaftsgütern auf Dauer dienlich sein könnte (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 272, 65 , unter II.4.b.bb, zu einem Steuerpflichtigen, der Kino- und TV-Filme produziert, die als "Einzelprojekte" zu qualifizieren waren).

  • BFH, 25.07.2019 - III R 22/16

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern

    Auszug aus FG Sachsen, 16.11.2021 - 1 K 854/21
    Die Flächen dienen damit gleichsam als ein Produktionsmittel zur dauerhaften Herstellung einer Vielzahl von Produkten "...brotzubereitung und -verkauf" (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BFHE 265, 386 , BStBl II 2020, 51 , unter II.4.c, zur Anmietung von Veranstaltungsimmobilien durch einen Konzertveranstalter).

    Ein Reiseveranstalter orientiert sich im Regelfall nicht an der Auslastung des Hotels, sondern am geschätzten Bedarf seiner Kunden, indem er sein Angebot in zeitlicher Hinsicht möglichst genau auf die jeweilige Saison für das Produkt (z.B. die Ski-, Tauch-, Wander-, Fahrradreise) beschränkt und versucht, sein Produktportfolio durch das Angebot unterschiedlicher Hotels so vielfältig zu gestalten, dass er die Wünsche seiner Kunden möglichst umfassend abdecken kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 386 , BStBl II 2020, 51 , unter II.4.b.cc).

  • FG Hamburg, 12.12.2007 - 6 K 74/06

    Umsatzsteuer: Zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wenn der Mieter auf die

    Auszug aus FG Sachsen, 16.11.2021 - 1 K 854/21
    Nachdem die darauf bezogene Einzelberechnung der Klägerin entweder anderweitig nicht oder aufgrund der Vielzahl zu prüfenden Einzelangaben auch im Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung nur mit unzumutbarem Aufwand aufklärbare (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 12. Dezember 2007, 6 K 74/06, EFG 2008, 744 ; Rüsken in Klein, Abgabenordnung , 15. Auflage, § 162 Rn. 20 m. w. N.) Unschärfen aufweist, hält es das Gericht für sachgerecht, von einem durchschnittlichen Betriebskostenanteil von 15 % auszugehen.
  • FG München, 22.10.2018 - 7 K 2239/16

    Bestimmung des Gewerbesteuermessbetrags - Nebenkosten zu Leasingraten als

    Auszug aus FG Sachsen, 16.11.2021 - 1 K 854/21
    Insoweit handelt es sich um Aufwendungen, die nicht für die Überlassung der Standflächen, sondern für weitere Leistungsbestandteile gezahlt werden, die keinen Mietcharakter haben (vgl. Urteil des FG Münster vom 4. Februar 2016, 9 K 1472/13 G, EFG 2016, 925 ; vgl. auch Urteil des FG München vom 22. Oktober 2018, 7 K 2239/16, EFG 2019, 787 , Urteil des FG Köln vom 21. Februar 2019, 10 K 2174/17, EFG 2019, 1219 ).
  • FG Köln, 21.02.2019 - 10 K 2174/17

    Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Zukünftige Darlehenszinsen keine (vorzeitige)

    Auszug aus FG Sachsen, 16.11.2021 - 1 K 854/21
    Insoweit handelt es sich um Aufwendungen, die nicht für die Überlassung der Standflächen, sondern für weitere Leistungsbestandteile gezahlt werden, die keinen Mietcharakter haben (vgl. Urteil des FG Münster vom 4. Februar 2016, 9 K 1472/13 G, EFG 2016, 925 ; vgl. auch Urteil des FG München vom 22. Oktober 2018, 7 K 2239/16, EFG 2019, 787 , Urteil des FG Köln vom 21. Februar 2019, 10 K 2174/17, EFG 2019, 1219 ).
  • FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Reiseunternehmen

    Auszug aus FG Sachsen, 16.11.2021 - 1 K 854/21
    Insoweit handelt es sich um Aufwendungen, die nicht für die Überlassung der Standflächen, sondern für weitere Leistungsbestandteile gezahlt werden, die keinen Mietcharakter haben (vgl. Urteil des FG Münster vom 4. Februar 2016, 9 K 1472/13 G, EFG 2016, 925 ; vgl. auch Urteil des FG München vom 22. Oktober 2018, 7 K 2239/16, EFG 2019, 787 , Urteil des FG Köln vom 21. Februar 2019, 10 K 2174/17, EFG 2019, 1219 ).
  • BFH, 24.01.2008 - V R 12/05

    Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten als umsatzsteuerfreie

    Auszug aus FG Sachsen, 16.11.2021 - 1 K 854/21
    Dies ist der Fall, wenn Schwerpunkt gemischter Verträge die Freiflächenmiete ist (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 24. Januar 2008, V R 12/05, BFHE 221, 310 , BStBl II 2009, 60 , unter II.2.b zum Umsatzsteuerrecht).
  • BFH - III R 15/19 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Miete

    Auszug aus FG Sachsen, 16.11.2021 - 1 K 854/21
    Das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (Az.: III R 15/19: sporadische Anmietung von Standflächen anlässlich einer Messe alle drei Jahre) sei nicht vergleichbar, weil anders als dort die Anmietungen hier viel häufiger erfolgten und für den Geschäftszweck von größerer Bedeutung seien.
  • BFH, 12.10.2023 - III R 39/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Standflächen bei

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.11.2021 - 1 K 854/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2021 - 2 B 898/21

    Nachbarrechtliche Bedenken gegen die Erteilung einer Baugenehmigung

    Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 10. März 2021 erhobenen Klage (1 K 854/21) gegen die auf die Beigeladenen übergegangene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. Oktober 2018 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 25. November 2019 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die im Eilverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus.
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