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   FG Sachsen, 17.04.2012 - 3 K 1531/07 (Ez)   

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FG Sachsen, 17.04.2012 - 3 K 1531/07 (Ez) (https://dejure.org/2012,52795)
FG Sachsen, Entscheidung vom 17.04.2012 - 3 K 1531/07 (Ez) (https://dejure.org/2012,52795)
FG Sachsen, Entscheidung vom 17. April 2012 - 3 K 1531/07 (Ez) (https://dejure.org/2012,52795)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine nach § 17 EigZulG förderungsfähige Genossenschaft; Vorrangigkeit der Förderung von Mitgliedern einer Wohnungsgenossenschaft; Förderfähigkeit des Erwerbs von Anteilen an einer Genossenschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitnahe Umsetzung des Satzungszwecks der Förderung des genossenschaftlichen Wohnens für die Feststellung der Förderfähigkeit einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zeitnahe Umsetzung des Satzungszwecks der Förderung des genossenschaftlichen Wohnens für die Feststellung der Förderfähigkeit einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.01.2002 - IX R 55/00

    EigZulG § 17

    Auszug aus FG Sachsen, 17.04.2012 - 3 K 1531/07
    Der Bundesfinanzhof (nachfolgend: BFH) hat durch Urteil vom 15. Januar 2002 (- IX R 55/00 -, BStBl II 2002, 274 ) eine durch Verwaltungsvorschrift des BMF angeordnete Praxis der Finanzverwaltung, wonach die Eigennutzung durch den Anspruchsberechtigten gefordert wurde (vgl. BMF, Schreiben vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190 ff., Rn. 108, aufgegeben durch Schreiben vom 4. Juni 2009, BStBl I 2009, 670), für rechtswidrig erklärt.

    Die Förderung nach § 17 EigZulG ist dann noch gerechtfertigt, weil und solange diese reinen Kapitalanleger durch ihre Zahlungen dazu beitragen, Wohnraum für diejenigen Genossenschaftsmitglieder zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage sind (vgl. BFH vom 15. Januar 2002, a.a.O.).

    Der Genossenschaft ist einerseits hinreichend Zeit zuzugestehen, um ihren Satzungszweck zu verwirklichen, um also Kapital durch die Aufnahme von Mitgliedern oder von Fremdkapital zu erwerben und um Wohnungen auszusuchen und anzuschaffen oder herzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 15. Januar 2002, a.a.O., wo zu Recht auf den für das Genossenschaftsrecht typischen Gedanken der Vorleistung der Kapitalüberlassung durch Anteilserwerb für die spätere Realisierung des Satzungszwecks hingewiesen wird).

    Im Übrigen hat der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2002 (- IX R 55/00 -, a.a.O.) darauf hingewiesen, dass der Förderzweck des § 17 EigZulG darin liege, das genossenschaftliche Wohnen zu fördern; auch das nur durch Kapital beteiligte Genossenschaftsmitglied trage dazu bei, dass Wohnraum für Genossenschaftsmitglieder geschaffen werde (vgl. BFH vom 15. Januar 2002, a.a.O., Rn. 20).

  • BFH, 29.03.2007 - IX R 28/06

    Eigenheimzulage; Beteiligung an Genossenschaft

    Auszug aus FG Sachsen, 17.04.2012 - 3 K 1531/07
    Denn die Begünstigung der Genossenschaft durch die Förderung nach § 17 EigZulG ist durch den mitgliedernützigen Zweck dieser Vereinigungsform gerechtfertigt (vgl. BFH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX R 28/06 -, BFH/NV 2007, 1635 und Urteil vom 19. August 2008 - IX R 3/08 -, BStBl II 2009, 447; vgl. auch Erhard, in: Blümich, a.a.O., Rn. 22).

    § 17 EigZulG stellt auch nicht aus Gründen eines Vertrauensschutzes auf subjektive Tatbestände in der Person der Genossenschaftsmitglieder ab (vgl. BFH, Urteil vom 29. März 2007 - IX R 28/06 -, BFH/NV 2007, 1635 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2010 - 10 K 3944/08 -, EFG 2011, 510; vgl. auch Erhard, in: Blümich, a.a.O., Rn. 22).

    § 17 EigZulG enthält keine Vertrauensschutzregelung (vgl. BFH, Urteil vom 29. März 2007 - IX R 28/06 -, BFH/NV 2007, 1635 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2010 - 10 K 3944/08 -, EFG 2011, 510).

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 3/08

    Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen - Anwendungsbereich

    Auszug aus FG Sachsen, 17.04.2012 - 3 K 1531/07
    cc) Die von dem FA aufgrund von Verwaltungsvorschriften des BMF von der Genossenschaft geforderte Verwendung von 2/3 des Geschäftsguthabens ihrer Genossenschaftsmitglieder für wohnungswirtschaftliche Zwecke und die Forderung, dass durch die Genossenschaft beschaffte Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder zu überlassen seien, kann nicht zu einem ungeschriebenen Gesetzestatbestandsmerkmal des § 17 EigZulG erhoben werden (vgl. BFH, Urteil vom 19. August 2008 - IX R 3/08 -, BStBl II 2009, 447; an dieser Auffassung hält das BMF seit seinem Schreiben vom 4. Juni 2009, BStBl I 2009, 670 auch nicht mehr fest).

    Denn die Begünstigung der Genossenschaft durch die Förderung nach § 17 EigZulG ist durch den mitgliedernützigen Zweck dieser Vereinigungsform gerechtfertigt (vgl. BFH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX R 28/06 -, BFH/NV 2007, 1635 und Urteil vom 19. August 2008 - IX R 3/08 -, BStBl II 2009, 447; vgl. auch Erhard, in: Blümich, a.a.O., Rn. 22).

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 10 K 3944/08

    Zur Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG für die Beteiligung an einer Genossenschaft

    Auszug aus FG Sachsen, 17.04.2012 - 3 K 1531/07
    § 17 EigZulG stellt auch nicht aus Gründen eines Vertrauensschutzes auf subjektive Tatbestände in der Person der Genossenschaftsmitglieder ab (vgl. BFH, Urteil vom 29. März 2007 - IX R 28/06 -, BFH/NV 2007, 1635 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2010 - 10 K 3944/08 -, EFG 2011, 510; vgl. auch Erhard, in: Blümich, a.a.O., Rn. 22).

    § 17 EigZulG enthält keine Vertrauensschutzregelung (vgl. BFH, Urteil vom 29. März 2007 - IX R 28/06 -, BFH/NV 2007, 1635 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2010 - 10 K 3944/08 -, EFG 2011, 510).

  • BFH, 21.09.2011 - IX B 171/10

    Eigenheimzulage - Genossenschaftliches Wohnen als Förderzweck - Förderung durch

    Auszug aus FG Sachsen, 17.04.2012 - 3 K 1531/07
    Es ist deshalb zu verlangen, dass Geschäfte der Genossenschaft mit Genossenschaftsmitgliedern gegenüber solchen Geschäften mit Nichtmitgliedern überwiegen (vgl. BFH, Beschluss vom 21. September 2011 - IX B 171/10 -, BFH/NV 2012, 12 ).
  • FG Baden-Württemberg, 09.03.2009 - 6 K 304/05

    Eigenheimzulage für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen: Keine Förderung einer

    Auszug aus FG Sachsen, 17.04.2012 - 3 K 1531/07
    Die Beantwortung der Frage, wann die Überlassung von Wohnungen durch die Genossenschaft an Genossenschaftsmitglieder noch rechtzeitig erfolgt, um den Erwerb von Genossenschaftsanteilen förderfähig zu machen oder deren Halten förderfähig zu erhalten, kann mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht absolut und für jeden Einzelfall einheitlich erfolgen (vgl. das FG Baden-Württemberg, das in einem Urteil vom 9. März 2009 - 6 K 304/05 -, EFG 2009, 1282 davon ausgeht, dass zumindest drei Jahre nach Gründung der Genossenschaft die Phase der Vorbereitungshandlungen abgeschlossen sein müsse und die Genossenschaft entsprechend dem Gesetzeszweck mit der eigenen Investitionstätigkeit zugunsten der Genossenschaftsmitglieder zu beginnen habe).
  • BFH, 24.02.2010 - IX R 51/09

    Keine Eigenheimförderung für Anteile an einer Genossenschaft in Liquidation

    Auszug aus FG Sachsen, 17.04.2012 - 3 K 1531/07
    Kann es deshalb nicht mehr dazu kommen, dass eine Genossenschaft Wohnungen für ihre Genossenschaftsmitglieder erwirbt, etwa weil sie liquidiert wird oder sie sich dem Bauträgergeschäft verschrieben hat, so ist eine Förderung nach § 17 EigZulG ausgeschlossen (vgl. BFH, Urteil vom 24. Februar 2010 - IX R 51/09 -, BFH/NV 1088; Erhard, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG/Ertragsteuerliche Nebengesetze, 113. Auflage, § 17 EigZulG Rn. 21 f.).
  • BFH, 11.11.2009 - IX B 61/09

    Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit Eigenheimzulage -

    Auszug aus FG Sachsen, 17.04.2012 - 3 K 1531/07
    Eine grundsätzliche Bedeutung ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen (vgl. BFH, Beschluss vom 11. November 2009 - IX B 61/09 -, BFH/NV 2010, 932 ); eine Divergenz oder ein Verfahrensfehler sind nicht erkennbar.
  • BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01

    Klagebefugnis eines Mitunternehmers

    Auszug aus FG Sachsen, 17.04.2012 - 3 K 1531/07
    Die Klägerin zu 5. kann durch ihre Vorstandsmitglieder als ihre gesetzlichen Vertreter (vgl. § 24 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - GenG -) nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO als gesetzliche Prozessstandschafterin für ihre Genossenschaftsmitglieder als die Feststellungsbeteiligten Klage erheben (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH zur gesetzlichen Prozessstandschaft der Gesellschaft, die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO durch ihre Klagebefugten wahrgenommen werden kann, vgl. Beschluss vom 19. Juni 1990 - VIII B 3/89 -, BStBl II 1990, 1068 ; Urteil vom 5. Dezember 1995 - VIII R 67/94 -, BFH/NV 1996, 485, Beschluss vom 30. Dezember 2003 - IV B 21/01 -, BStBl II 2004, 239 unter 2.a).
  • BFH, 05.12.1995 - VIII R 67/94

    Anforderungen an einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid

    Auszug aus FG Sachsen, 17.04.2012 - 3 K 1531/07
    Die Klägerin zu 5. kann durch ihre Vorstandsmitglieder als ihre gesetzlichen Vertreter (vgl. § 24 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - GenG -) nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO als gesetzliche Prozessstandschafterin für ihre Genossenschaftsmitglieder als die Feststellungsbeteiligten Klage erheben (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH zur gesetzlichen Prozessstandschaft der Gesellschaft, die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO durch ihre Klagebefugten wahrgenommen werden kann, vgl. Beschluss vom 19. Juni 1990 - VIII B 3/89 -, BStBl II 1990, 1068 ; Urteil vom 5. Dezember 1995 - VIII R 67/94 -, BFH/NV 1996, 485, Beschluss vom 30. Dezember 2003 - IV B 21/01 -, BStBl II 2004, 239 unter 2.a).
  • BFH, 19.06.1990 - VIII B 3/89

    Notwendige Beiladung eines ausgeschiedenen Gesellschafters, dessen

  • FG Sachsen-Anhalt, 17.12.2013 - 5 K 1664/06

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke

    Es kommt mithin für die Förderungsfähigkeit nach § 17 EigZulG darauf an, ob die Genossenschaft in angemessener Zeit die Förderung genossenschaftlichen Wohnens objektiv gefördert hat [Sächsisches FG, Urteil vom 17. April 2012 - 3 K 1531/07 (EZ) - juris (RdNr. 97)].

    Erweist sich die Verwirklichung ihres Vorhabens dann als praktisch nicht oder nur nach einem unangemessen langen Zeitraum realisierbar, so kann sie ihre Absicht auf Realisierung genossenschaftlichen Wohnens entweder - förderschädlich für § 17 EigZulG - aufgeben oder sie kann zeitnah und angemessen auf eingetretene Missstände reagieren und das gesetzte Ziel durch eine geänderte Vorgehensweise erreichen [Sächsisches FG, Urteil vom 17. April 2012 - 3 K 1531/07 (EZ) - juris , RdNr. 96].

  • FG Nürnberg, 25.01.2013 - 7 K 1688/10

    Voraussetzungen einer Genossenschaft i.S. des § 17 EigZulG - Grenzen des

    Das Sächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 17. April 2012 (3 K 1531/07 (Ez), juris) entschieden, dass der Erwerb eines Reihenhauses, zweier Eigentumswohnungen und eines unbebauten Grundstücks nicht ausreicht, um die Förderung genossenschaftlichen Wohnens anzunehmen, wenn diese Immobilien bis zum Ende des Feststellungszeitraums nicht von Genossenschaftsmitgliedern bewohnt werden bzw. auf dem unbebauten Grundstück keine Wohnungen errichtet wurden.
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