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   FG Sachsen, 17.06.2015 - 4 K 357/11 (Kg)   

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FG Sachsen, 17.06.2015 - 4 K 357/11 (Kg) (https://dejure.org/2015,20719)
FG Sachsen, Entscheidung vom 17.06.2015 - 4 K 357/11 (Kg) (https://dejure.org/2015,20719)
FG Sachsen, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 4 K 357/11 (Kg) (https://dejure.org/2015,20719)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 32 Abs. 4 EStG; § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; § 66 Abs. 2 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung einer Ausbildung mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Rahmen der Gewährung von Kindergeld an Volljährige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
    Kindergeldanspruch für die Zeit von der Ablegung der letzten Prüfung an der Universität bis zur Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung sechs Monate später trotz Erwerbstätigkeit im Umfang von 15 Wochenarbeitsstunden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeldanspruch für die Zeit von der Ablegung der letzten Prüfung an der Universität bis zur Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung sechs Monate später trotz Erwerbstätigkeit im Umfang von 15 Wochenarbeitsstunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99

    Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn

    Auszug aus FG Sachsen, 17.06.2015 - 4 K 357/11
    Der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf ist im Regelfall erst dann möglich, wenn die zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24.05.2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473; vom 14.12.2004 VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039 ).

    Allerdings endet nach gefestigter Rechtsprechung die Berufsausbildung bereits zu dem Zeitpunkt, in dem das Kind nach Ablegung der letzten Prüfungsleistung, aber noch vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt, weil es sich dann nicht mehr ernstlich auf sein Berufsziel vorbereitet, zumal wenn das Kind bereits in den aufgrund der Ausbildung angestrebten Beruf eintritt und damit sein Berufsziel bereits erreicht hat (vgl. BFH-Urteil vom 24.05.2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473).

  • FG Niedersachsen, 27.06.2001 - 9 K 685/97

    Kindergeld und Beendigung der universitären Ausbildung

    Auszug aus FG Sachsen, 17.06.2015 - 4 K 357/11
    Die verspätete Mitteilung des Prüfungsergebnisses, die nicht im Verantwortungsbereich der Tochter des Klägers lag, sondern in der Verantwortung der Universität, lässt somit den Kindergeldanspruch nicht entfallen (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2001 9 K 685/97 Ki, EFG 2001, 1299; Juris).
  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 44/04

    Kindergeld: Berufsausbildung - Erwerbstätigkeit

    Auszug aus FG Sachsen, 17.06.2015 - 4 K 357/11
    Der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf ist im Regelfall erst dann möglich, wenn die zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24.05.2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473; vom 14.12.2004 VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039 ).
  • FG Sachsen, 07.06.2019 - 1 K 1559/17

    Rechtmäßigkeit einer Aufhebung von Kindergeld nach Abschluss eines Studiums;

    Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 - VI R 143/99, BFHE 191, 557 , BStBl II 2000, 473 Rz. 10; FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 18. Okt. 2018 - 3 K 65/17, juris Rz. 20; Sächsisches FG, Urteil vom 17. Juni 2015 - 4 K 357/11 (Kg), juris Rz. 9; Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. Juni 2001 - 9 K 685/97 KI, juris Rz. 13).

    Das Sächsische FG hat im Urteil vom 17. Juni 2015 ( 4 K 357/11 (Kg), juris Rz. 10) offen gelassen, ob eine Bekanntgabe bereits durch eine Email einer Universitätsmitarbeiterin erfolgt, aus der sich die Bewertung der Diplom-Arbeit ergibt, oder erst mit Übergabe der unterschriebenen Diplomurkunde.

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