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   FG Sachsen, 17.08.2017 - 8 K 654/17   

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https://dejure.org/2017,46161
FG Sachsen, 17.08.2017 - 8 K 654/17 (https://dejure.org/2017,46161)
FG Sachsen, Entscheidung vom 17.08.2017 - 8 K 654/17 (https://dejure.org/2017,46161)
FG Sachsen, Entscheidung vom 17. August 2017 - 8 K 654/17 (https://dejure.org/2017,46161)
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  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fortbestehen einer zweigliedrigen GmbH & Co KG nach Auflösung der Komplementär-GmbH - Wirksamkeit eines vor der Löschung der Komplementär-GmbH bekanntgegebenen Gewinnfeststellungsbescheids für eine GmbH & Co. KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 13.03.1987 - 11 U 184/86

    Unterbleiben der Kapitalerhöhung; Auflösung der Kommanditgesellschaft;

    Auszug aus FG Sachsen, 17.08.2017 - 8 K 654/17
    Während die Rechtsprechung mit der Auflösung der Komplementär-GmbH (noch) keine Auswirkungen auf die GmbH & Co. KG sieht (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 13. März 1987, 11 O 184/86, NJW 1987, 1896 m.w.N.), geht insbesondere Karsten Schmidt davon aus, dass aufgrund der besonderen Verfasstheit der GmbH & Co KG und einer hierfür bestehenden Regelungslücke die KG gleichfalls aufgelöst und durch die vormalige Komplementär-GmbH und nunmehrige Liquidations-GmbH zu liquidieren ist (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002 S. 1660).
  • BFH, 30.04.2003 - II R 79/00

    Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Sachsen, 17.08.2017 - 8 K 654/17
    Bis zur Löschung (§ 74 Abs. 1 GmbHG ) besteht die GmbH als vollrechtsfähige Liquidationsgesellschaft fort (§§ 65 bis 73 GmbHG ) und bleibt Gesellschafterin der KG (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 2003 II R 79/00, BStBl. II 2003, 890).
  • VG Potsdam, 30.11.2017 - 8 L 118/17

    Anrechnung hypothetisch verjährter Beitragsforderung des vormaligen Trägers der

    Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 8 K 654/17) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2017 wird angeordnet.
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