Rechtsprechung
FG Sachsen, 18.12.2012 - 3 K 590/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berichtigung der Vorsteuer eines Einzelhändlers i.R.d. Erhalts von Rabatten durch einen Hersteller als Vor-Lieferanten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorsteuerabzug eines Einzelhändlers, dem auf bei einem Großhändler getätigte Wareneinkäufe Rabatte unmittelbar vom Hersteller gewährt werden
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Vorsteuerabzug eines Einzelhändlers, dem auf bei einem Großhändler getätigte Wareneinkäufe Rabatte unmittelbar vom Hersteller gewährt werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 18.12.2012 - 3 K 590/10
- BFH, 04.12.2014 - V R 6/13
Papierfundstellen
- EFG 2013, 1804
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 15.10.2002 - C-427/98
Kommission / Deutschland
Auszug aus FG Sachsen, 18.12.2012 - 3 K 590/10
In einem Vertragsverletzungsverfahren hat der EuGH am 15. Oktober 2002 sodann geurteilt (C-427/98, Slg. 2002, I-8344), dass die Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 77/388/EWG dadurch verletzt würden, dass die Bundesrepublik Deutschland keine Vorschriften erlassen habe, die im Fall der Erstattung von Preisnachlassgutscheinen eine Berichtigung der Besteuerungsgrundlage des Unternehmers, der diese Erstattung vorgenommen hat, zuließen.Dort wurde auch ausgeführt, dass ein Vorsteuerüberhang des Einzelhändlers im Fall des an ihn gewährten Herstellerrabatts wegen der Erstattung eines Gutscheins dadurch verhindert werden könne, dass bei dem Einzelhändler eine Berichtigung der Vorsteuer vorgenommen werde (vgl. EuGH vom 15. Oktober 2002, a.a.O., Rn. 66).
- EuGH, 24.10.1996 - C-317/94
Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise
Auszug aus FG Sachsen, 18.12.2012 - 3 K 590/10
Der EuGH entschied am 24. Oktober 1996 (C-317/94 - Elida Gibbs Ltd., Slg. 1996, I-5339) auf Vorlage eines britischen Gerichts, dass die Besteuerungsgrundlage für die Bestimmung der durch den Hersteller geschuldeten Mehrwertsteuer sich um den Wert eines von dem Hersteller direkt an den Einzelhändler ausgegebenen Preisnachlassgutscheins vermindere.Innerhalb einer Lieferkette sei es unschädlich, wenn solche Änderungen der Bemessungsgrundlage außerhalb der vertraglichen (Leistungs-)Beziehungen vereinbart würden; die Zwischenumsätze müssten in diesem Fall nicht verändert werden (vgl. EuGH vom 24. Oktober 1996, a.a.O. Rn. 28, 30 ff.).
- BFH, 13.03.2008 - V R 70/06
Minderung der Provision einer Einkaufsgenossenschaft für Leistungen gegenüber den …
Auszug aus FG Sachsen, 18.12.2012 - 3 K 590/10
Eine andere Rechtsauffassung äußerte der fünfte Senat des BFH in dem obiter dictum eines Urteils vom 13. März 2008 (- V R 70/06 -, BStBl II 2008, 997 ), in dem die Berechtigung des Herstellers zur Minderung seines Ausgangsumsatzes an den Großhändler wegen des dem Einzelhändler gewährten Rabattes bestätigt wurde und zugleich auf die Verpflichtung des Einzelhändlers zur Verminderung seines Vorsteueranspruchs hingewiesen wurde. - BFH, 15.02.2012 - XI R 24/09
Zur Vorsteuerberichtigung beim letzten Abnehmer einer Lieferkette wegen ihm …
Auszug aus FG Sachsen, 18.12.2012 - 3 K 590/10
Zu der - hier nicht einschlägigen - Rechtslage bis zu dem Inkrafttreten der Änderung des § 17 Abs. 1 UStG am 16. Dezember 2004 hat der elfte Senat des BFH am 15. Februar 2012 entschieden (- XI R 24/09 -, BFH/NV 2012, 1081), dass der Einzelhändler seinen Vorsteuerabzug nicht vermindern müsse, wenn der Hersteller seine Ausgangsumsätze an den Großhändler wegen der dem Einzelhändler gewährten Rabatte vermindert habe.
- BFH, 04.12.2014 - V R 6/13
Vorsteuerkorrektur bei Rabattgewährung innerhalb einer in einem anderen …
Zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1804 veröffentlichten Urteils führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, der von X gewährte Rabatt stelle eine Änderung der Bemessungsgrundlage dar, die gemäß § 17 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei der Klägerin führe.