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   FG Sachsen, 19.02.1997 - 1 K 42/96   

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https://dejure.org/1997,7816
FG Sachsen, 19.02.1997 - 1 K 42/96 (https://dejure.org/1997,7816)
FG Sachsen, Entscheidung vom 19.02.1997 - 1 K 42/96 (https://dejure.org/1997,7816)
FG Sachsen, Entscheidung vom 19. Februar 1997 - 1 K 42/96 (https://dejure.org/1997,7816)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mindestdauer einer mündlichen Prüfung; Ausschöpfung der Prüfungshöchstzeit bei negativem Eindruck des Bewerbers in einer kurzen Prüfzeit aufgrund des Grundrechts auf freie Berufswahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1997, 833
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.04.1996 - VII R 128/95

    Anforderungen und Voraussetzungen für die Begründung der Bewertung mündlicher

    Auszug aus FG Sachsen, 19.02.1997 - 1 K 42/96
    Neben der Protokollierung des Wesentlichen ist es zum möglichen Nachweis tatsächlicher Vorgänge und des äußeren Ablaufs der Prüfung ausreichend, wenn an der PrÜfung dritte Personen, wozu auch Prüfer und Mitbewerber zählen, teilgenommen haben (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 31. März 1994 6 B 65/93, NJW 1995, 2650 ; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30. April 1996 VII R 128/95, BFHE 180, 485 , BStB1 11 1997, 149).

    Ein nachträgliches Erstellen von geeigneten Gedächtnisprotokollen ist im Streitfall jedenfalls ausgeschlossen, da erfahrungsgemäß bereits zwei Monate nach erfolgter Prüfung eine substantiierte Begründung für die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen nicht mehr möglich ist (BVerwG in NJW 1996, 2670 ; BFH in BFHE 180, 485 , BStBl II 1997, 149 unter 2.g).

    Auch aufgrund der die Prüfungsbehörde treffenden Fürsorgepflicht aus dem Prüfungsrechtsverhältnis (vgl. BFH in BFHE 180, 485 , BStBl Il 1997, 149 unter 2.f) wäre der Seminarausschuß unter den konkreten Umständen gehalten gewesen, zeitnah Aufzeichnungen über die Prüfung zu fertigen, nachdem die Klägerin bereits nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses dem Ausschußvorsitzenden gegenüber wiederholt erklärt hatte, sie werde sich gegen die Bewertung ihrer mündlichen Prüfungsleistung wenden.

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus FG Sachsen, 19.02.1997 - 1 K 42/96
    Um dem Gericht ein Nachvollziehen der Ermessensbetätigung zu ermöglichen, bedürfte es detaillierter Aufzeichnungen der Prüfer (vgl. BVerwG-Urteil vom 6. September 1995 6 C 18/93, NJW 1996, 2670 ), die deutlich machen, weshalb der Seminarausschuß bereits nach einer mittleren Prüfungsdauer von knapp 32 Minuten ein hinreichend sicheres Bild von den Leistungen und der Befähigung der Klägerin gewinnen konnte.

    Ein nachträgliches Erstellen von geeigneten Gedächtnisprotokollen ist im Streitfall jedenfalls ausgeschlossen, da erfahrungsgemäß bereits zwei Monate nach erfolgter Prüfung eine substantiierte Begründung für die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen nicht mehr möglich ist (BVerwG in NJW 1996, 2670 ; BFH in BFHE 180, 485 , BStBl II 1997, 149 unter 2.g).

    Solange normative Regelungen über die Begründung von Prüfungsentscheidungen fehlen, muß sich die Verwaltungspraxis daran orientieren, daß nach den Umständen des Einzelfalls dem Grundrechtsschutz des Bewerbers Rechnung getragen wird, soweit dies unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Prüfern zumutbar ist (BVerwG in NJW 1996, 2670 ).

  • BFH, 11.11.1997 - VII R 66/97

    Dauer einer mündlichen Seminarprüfung

    Wegen der Begründung der Vorentscheidung wird auf den Urteilsabdruck in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 833 bis 835 Bezug genommen.
  • BFH, 26.08.1997 - VII R 60/97

    Kfz-Steuer für Kombinationsfahrzeuge

    Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Abdruck der Vorentscheidung in Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht (UVR) 1997, 179 verwiesen (Leitsatz auch in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 833).
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