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FG Sachsen, 19.08.2002 - 3 K 1206/00 (Ez) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Gewährung von Eigenheimzulage für Anschaffung von Geschäftsanteilen; Beitritt zu Wohnungsgenosenschaft; Auslegungsbedürftigkeit einer Beitrittserklärung; Unwirksamkeit des Anteilserwerbs; Erfordernis unbedingter, schriftlicher Erklärung zum Beitritt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unbedingte Beitrittserklärung als Voraussetzung für die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen; Auslegungsgrundsätze; Eigenheimzulage 1998 bis 2005
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Unbedingte Beitrittserklärung als Voraussetzung für die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen - Auslegungsgrundsätze - Eigenheimzulage 1998 bis 2005
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 19.08.2002 - 3 K 1206/00 (Ez)
- BFH, 22.09.2005 - IX R 73/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 16.06.1999 - II R 20/98
GrEStG; Auflassung eines Grundstücks
Auszug aus FG Sachsen, 19.08.2002 - 3 K 1206/00
Bei der Auslegung von Willenserklärungen gebührt aber im Zweifel der Auslegung der Vorzug, die die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Geschäftes vermeidet (vgl. BFH Urteil vom 16. Juni 1999, II R 20/98, BFH/NV 2000, 80 m.w.N.). - FG Baden-Württemberg, 21.02.2002 - 1 K 414/00
Unbedingte Beitrittserklärung als Voraussetzung für die Eigenheimzulage bei …
Auszug aus FG Sachsen, 19.08.2002 - 3 K 1206/00
Dem Klagebegehren war demnach stattzugeben (vgl. auch Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 21. Februar 2001, 1 K 414/00, EFG 2002, 896 ). - BFH, 15.01.2002 - IX R 55/00
EigZulG § 17
Auszug aus FG Sachsen, 19.08.2002 - 3 K 1206/00
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. Januar 2002, IX R 55/00, BFH/NV 2002, 400 , entschieden hat, setzt § 17 EigZulG nicht voraus, daß der Anspruchsberechtigte eine Genossenschaftswohnung im Förderzeitraum zu eigenen Wohnzwecken nutzt.