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FG Sachsen, 19.08.2002 - 3 K 600/00 (Ez) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegungsbedürftigkeit einer Beitrittserklärung zu Wohnungsgenossenschaft; Anspruch auf Gewährung von Eigenheimzulage bei Anschaffung von Geschäftsanteilen; Erfordernis einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung; Unwirksamkeit des Anteilserwerbs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unbedingte Beitrittserklärung sowie Eigennutzung als Voraussetzung für die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen; Eigenheimzulage 1997 bis 2004
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Unbedingte Beitrittserklärung sowie Eigennutzung als Voraussetzung für die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen - Eigenheimzulage 1997 bis 2004
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 19.08.2002 - 3 K 600/00 (Ez)
- BFH, 22.09.2005 - IX R 72/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 15.01.2002 - IX R 55/00
EigZulG § 17
Auszug aus FG Sachsen, 19.08.2002 - 3 K 600/00
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. Januar 2002, IX R 55/00, BFH/NV 2002, 400 , entschieden hat, setzt § 17 EigZulG nicht voraus, daß der Anspruchsberechtigte eine Genossenschaftswohnung im Förderzeitraum zu eigenen Wohnzwecken nutzt. - FG Baden-Württemberg, 21.02.2002 - 1 K 414/00
Unbedingte Beitrittserklärung als Voraussetzung für die Eigenheimzulage bei …
Auszug aus FG Sachsen, 19.08.2002 - 3 K 600/00
Dem Klagebegehren war demnach stattzugeben (vgl. auch Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 21. Februar 2001, 1 K 414/00, EFG 2002, 896 ). - BFH, 16.06.1999 - II R 20/98
GrEStG; Auflassung eines Grundstücks
Auszug aus FG Sachsen, 19.08.2002 - 3 K 600/00
Bei der Auslegung von Willenserklärungen gebührt aber im Zweifel der Auslegung der Vorzug, die die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Geschäftes vermeidet (vgl. BFH Urteil vom 16. Juni 1999, II R 20/98, BFH/NV 2000, 80 m.w.N.).